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nungen allein zustand, auch noch das weitere Zugeständnis gemacht und den
Entwurf der zum Artikel 47 zu erlassenden Instruktion den Ausschüssen für
Seewesen, für Handel und Verkehr und für Justizwesen zur Begutachtung vor—
gelegt hatte. Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl.
S. 409).
Der Bundesrat hatte sich vorbehalten, die Bedenken gegen den § 47 der
Seemannsordnung, wonach von seiten der Mannschaft eine Untersuchung der
Seetüchtigkeit des Schiffes oder der Güte und Hinlänglichkeit des mitgenommenen
Proviants beantragt werden kann, durch eine Instruktion zu mildern, welche
Chikanen gegen den Kapitän oder den Rheder ziemlich ausschlösse. Diese In-
struktion wurde noch hart am Schlusse unserer Session des Bundesrats erlassen.!)
Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei. 2)
Jesuitengesetz. Mit dieser Materie wurde das Plenum des Bundes-
rats zuerst in seiner Sitzung vom 22. Mai 1872 anläßlich des Reichstags-
beschlusses über die ihm vorliegenden Jesuitenpetitionen befaßt. Der betreffende
Reichstagsbeschluß wurde dem Justizausschuß überwiesen. 3) In dem Referate
über die betreffende Sitzung des Bundesrats bemerkte die „Norddeutsche All-
gemeine Zeitung“ Nr. 119 vom 25. Mai 1872: „Es dürfte das Resultat
der Beratungen dieses Ausschusses, wie man in eingeweihten Kreisen anzu-
nehmen sich berechtigt glaubt, schon binnen kurzem die Vorlegung eines Gesetz-
entwurfs ergeben, welcher, dem Beschlusse des Reichstags entsprechend, einen
Zustand des öffentlichen Rechts wieder herstellt und den religiösen Frieden, die
Parität der Glaubensbekenntnisse und den Schutz der Staatsbürger gegen Ver-
kümmerung ihrer Rechte durch geistliche Gewalt sicher stellt — die rechtliche
Stellung der religiösen Ordenskongregationen und Genossenschaften, die Frage
ihrer Zulassung und deren Bedingungen regelt, sowie die staatsgefährliche Thätig-
keit derselben, namentlich der „Gesellschaft Jesu#, unter Strafe stellt. — Gut
unterrichtete Kreise erwarten mit Bestimmtheit, daß dieser Gesetzentwurf noch in
der gegenwärtigen Session dem Reichstag vorgelegt werden wird.“
1) Ueber ihren Inhalt vgl. die Nr. 37 der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ vom
13. Februar 1873.
2) Ueber die Organisation des Gesundheitsamts siehe unten den III. Abschnitt (Präsi-
dium, Beamte, Behördenorganisation). Antrag Mecklenburgs, betreffend Maßregeln gegen die
Cholera, „National-Zeitung“ Nr. 1 vom 1. Januar 1873; Vorlage Bismarcks, enthaltend
eine Denkschrift über Maßregeln gegen die Rinderpest, „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“
Nr. 105 vom 7. Mai 1872; Antrag des Reichskanzlers auf Abschluß einer Konvention
mit Belgien wegen gegenseitiger Zulassung der in den Grenzgemeinden beider Teile wohn-
haften Medizinalpersonen, „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 126 vom 2. Juni 1872.
3) Zum Referenten im Ausschuß wurde Präsident Friedberg bestellt.