Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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Handhabung der Aufsicht seitens des Reichs über die Heimats- und Nieder— 
lassungsverhältnisse und dessen Recht der Gesetzgebung über diesen Gegenstand 
sich nicht auf Bayern erstreckt, von dem Gesetze unberührt bleibe, und bei Er— 
lassung der Vollzugsvorschriften zu demselben die entsprechende Beachtung finden 
werde. Die Versammlung trat dieser Auffassung bei. — Der Geheimrat 
v. Koenneritz bemerkte: „Die sächsische Regierung hat bei der bekannten 
Bestimmung der sächsischen Verfassungsurkunde (welche die Jesuiten in Sachsen 
verbietet) an und für sich kein unmittelbares Interesse an der vorliegenden 
Frage und auch keine Gelegenheit gehabt, die Wirksamkeit der Jesuiten im eigenen 
Lande aus Erfahrung kennen zu lernen. Sie muß daher denjenigen ihrer hohen 
Bundesgenossen, bei welchen dies letztere der Fall ist, auch die Beantwortung 
der Frage überlassen, ob die von dem Reichstag beschlossene, über den ursprüng- 
lichen Entwurf der verbündeten Regierungen hinausgehende Maßregel durch 
die thatsächlichen Verhältnisse geboten sei. Erklärt sich daher die Mehrzahl für 
die Annahme des Reichstagsbeschlusses, so stimmt auch die sächsische Regierung 
demselben bei.“ 
Ein dissentirendes Votum gab nur Reuß älterer Linie ab, indem es Be— 
denken der Kompetenz und Souveränität geltend machte. 
Der Kanzler beantragte demnächst bei dem Bundesrat, das Jesuitengesetz 
auch in Elsaß-Lothringen in Kraft treten zu lassen. Die Stellung des Deut— 
schen Reichs gegenüber den römisch-jesuitischen Ansprüchen erhielt durch das 
Gesetz vom 4. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) jedenfalls eine breite 
Signatur, welche wieder auszulöschen der Zentrumspartei trotz ihrer großen 
Machtfülle bisher noch nicht gelungen ist. 
Die Ausführung des Jesuitengesetzes wurde rasch ins Werk gesetzt. Bereits 
in der Sitzung vom 28. Juni beschloß der Bundesrat folgende Ausführungs- 
bestimmungen zum Gesetz, betreffend den Orden der Gesell— 
schaft Jesu: 
1. Da der Orden der Gesellschaft Jesu vom Gebiet des Deutschen Reichs 
ausgeschlossen ist, so ist den Angehörigen dieses Ordens die Ausübung einer 
Ordensthätigkeit, insbesondere in Kirche und Schule, sowie die Abhaltung von 
Missionen nicht zu gestatten. 
2. Die Niederlassungen des Ordens der Gesellschaft Jesu sind spätestens 
binnen sechs Monaten von dem Tage der Wirksamkeit des Gesetzes an aufzulösen. 
3. Die zur Vollziehung des Gesetzes in den einzelnen Fällen zu treffenden 
Anordnungen werden durch die Landespolizeibehörden verfügt. 
4. Es wird den hohen Landesregierungen empfohlen, die nach dem 
Gesetze zulässige Anweisung des Aufenthalts in bestimmten Bezirken oder Orten 
der Regel nach auf diejenigen Fälle zu beschränken, in welchen der betreffende 
Angehörige des Ordens sich außer stande erklärt, selbst einen bestimmten, ihm 
nicht versagten Aufenthaltsort zu wählen.
	        
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