Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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5. Die hohen Landesregierungen sind zu ersuchen: 
a) von der vollzogenen Auflösung von Niederlassungen des Ordens der 
Gesellschaft Jesu dem Reichskanzler-Amt in jedem Falle Nachricht zu geben; 
b) baldthunlichst dem Reichskanzler-Amt Mitteilung darüber zu machen, ob 
ausländische Angehörige des Ordens der Gesellschaft Jesu ausgewiesen 
worden, ob deutschen Angehörigen des Ordens der Aufenthalt in bestimmten 
Bezirken oder Orten versagt oder in solchen angewiesen worden ist, und endlich 
die Namen und die persönlichen Verhältnisse der von solchen Maßregeln be— 
troffenen Personen anzugeben; 
c) Erhebungen darüber zu veranstalten, ob in ihrem Gebiete Orden oder 
ordensähnliche Kongregationen bestehen, welche mit dem Orden der Gesellschaft 
Jesu verwandt sind, und das Ergebnis dieser Erhebungen dem Reichskanzler- 
Amt binnen drei Monaten mitzuteilen. i) 
Bei Genehmigung vorstehender, ihm von dem Justizausschusse vorgelegten 
Ausführungsbestimmungen sprach der Bundesrat den Vorbehalt aus, daß er- 
gänzende und abändernde Anordnungen zu treffen seien, wenn im Laufe der 
Zeit auf Grund der bei Ausführung des Gesetzes gemachten Erfahrungen sich 
die Notwendigkeit des Erlasses weiterer Bestimmungen ergeben sollte. 
2. Der Bundesrat. 
Die Veröffentlichung der Bundesratsverhandlungen. Das 
Verdienst, eine intensivere Publizität der Bundesratsverhandlungen angeregt zu 
haben, ) darf Württemberg beanspruchen, welches in dieser Session folgenden 
Antrag einbrachte: „Die Verhandlungen des Bundesrats werden durch das 
Reichskanzler-Amt regelmäßig zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die nähere 
Feststellung hierüber ist besonderer Beschlußnahme des Bundesrats vorbehalten." 
Bei der Begründung des Antrags wies der württembergische Bevollmächtigte 
unter anderem darauf hin, daß durch eine angemessene offizielle Veröffentlichung 
auch Interpellationen über die Verhandlungen des Bundesrats im Reichstag 
sowohl als in den Einzellandtagen, in welchen letzteren sie namentlich häufig 
  
  
1) Beschlüsse des Bundesrats auf die Reichstagsresolutionen über Einführung der 
obligatorischen Zivilehe und über Ordnung der Zivilstandsregister und das Vereins= und 
Versammlungsrecht vgl. die „National-Zeitung“ Nr. 280 vom 19. Juni 1872, Nr. 296 
vom 28. Juni 1872. 
2) Der betreffende Wunsch wollte im Reich ebensowenig verstummen als seiner- 
zeit im seligen Bundestag. Vom Jahre 1852 bis zum Jahre 1858 war Bismarck für 
die Veröffentlichung der Vorgänge im Bundestag thätig. Im Sommer 1858 ergriff 
er namentlich für seinen 1852 gestellten Antrag das Wort und hob hervor, nur auf dem 
Weg der Veröffentlichung der Thätigkeit des Bundes könne die rege Teilnahme im ge- 
samten öffentlichen Leben Deutschlands gesichert werden. Baden betonte, die Veröffent- 
lichung sei nötig, um dem allgemeinen Mißtrauen, was die ganze Zeit charakterisire, ent- 
gegenzutreten; Resumss sollten nach den Sitzungen in den Tagesblättern veröffentlicht werden.
	        
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