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1. Die von den Bundesstaaten erhobenen, dem Reiche zustehenden Zölle
und Steuern, die an deren Stelle zu zahlenden Aversen und der für den un-
mittelbaren Ausgabebedarf der Reichs-Hauptkasse nicht in Anspruch genommene
Teil der etatsmäßigen Matrikularbeiträge, sowie die etwaigen sonstigen Ein-
gänge für Rechnung des Reichs werden der Reichs-Hauptkasse monatlich zur Ver-
fügung gestellt.
2. Von denjenigen Staaten, welche ihr Militärkontingent selbst verwalten,
werden die unter 1. bezeichneten Beträge zunächst zur Deckung der Militär-
ausgaben herangezogen und, soweit sie in dieser Weise verwendet sind, im
Berechnungswege abgeliefert.
3. Die Grenzen, innerhalb welcher die ihr Kontingent nicht selbst ver-
waltenden Staaten von der Militärverwaltung zur Zahlung der unter 1. be-
zeichneten Beträge unmittelbar in Anspruch genommen werden können, werden
vom Reichskanzler-Amt in Gemeinschaft mit dem Ausschusse für Rechnungs-
wesen festgestellt.
4. Die Reichs-Hauptkasse ist befugt, über die nach Nr. 2 und 3 von der
Militärverwaltung nicht in Anspruch genommenen, also bar abzuführenden Be-
träge erforderlichenfalls schon im Laufe jedes Monats durch Anweisung zu
verfügen. ·
5. Nach dem Abschlusse jedes Monats wird zwischen den Landes-Haupt-
kassen und der Reichs-Hauptkasse über Schuld und Forderung abgerechnet und
die etwa nötige Herauszahlung von der Reichs-Hauptkasse geleistet.
Kriegskostenentschädigung. Die Verteilung der französischen Kriegs-
kontribution kam im Bundesrat nicht ohne Schwierigkeit zu stande. 1) Es
handelte sich vornehmlich um den Verteilungsmaßstab. Es standen sich
die Meinungen so gegenüber, daß einerseits die militärischen Leistungen allein
entscheiden sollten, andererseits aber verlangt wurde, daß bei der Verteilung
des nach Ausgleichung der anfänglichen Kriegsleistungen, der sogenannten
„Präzipualleistungen“, verbleibenden Restes die Bevölkerungszahl entscheiden solle.
Nach dieser Richtung war von Bayern und Württemberg folgender An-
trag gestellt worden:
Zwischen dem vormaligen Norddeutschen Bund einerseits und den mit dem-
selben während des Krieges verbündet gewesenen süddeutschen Staaten Bayern,
Württemberg, Baden und Südhessen andererseits werden die nicht für Zwecke
sub 1 des Bundesratsbeschlusses vom 23. Juni 1871 zur Verwendung ge-
langenden Einnahmen aus der französischen Kriegsentschädigung: 1. zu / ihres
Betrages nach dem Verhältnis der militärischen Leistungen jedes beteiligten
1) Die in der Bundesratssitzung vom 4. April 1872 vorgelegten Beschlüsse der
Spezialkommission über die Verteilung derselben findet man in der „National-Zeitung“
Nr. 160 vom 6. April 1872.