Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

III. Abschnitt. 
Aus der Werkstatt des Bundesrats. 
In seinen beiden ersten Sessionen hatte der Bundesrat in Gemeinschaft 
mit dem Reichstag eine doppelte Aufgabe zu erfüllen gehabt, die Befestigung 
und Ausbildung der durch die Reichsverfassung geschaffenen Institutionen und 
die Ordnung und Regelung der durch einen großen Krieg herbeigeführten außer- 
ordentlichen Verhältnisse. In beiden Verhältnissen wurde demnächst die Thätigkeit 
der Legislative wiederum in Anspruch genommen, teils für den Abschluß der 
in ihren Grundlagen bereits festgestellten, teils für die Schöpfung neuer Ein- 
richtungen. 
Im einzelnen ist folgendes hervorzuheben: 
1. Reichsgesetzgebung (Art. 4—5 der Verfassung). 
Zivilstands-Register. Auf den Bericht des Ausschusses für Handel 
und Verkehr beschloß der Bundesrat über die Nachweisung der in den einzelnen 
Bundesstaaten über die Feststellung des Personenstandes geltenden 
Vorschriften, daß er sich nach genommener Kenntnis von der Vorlage zurzeit 
zu weiteren Schritten in der Angelegenheit nicht veranlaßt finde. Wie erinnerlich, 
war diese Zusammenstellung auf Grund eines Reichstagsbeschlusses als erster 
Schritt zu den Anträgen wegen eines Gesetzes über die obligatorische Zivilehe 
angefertigt worden. 1) 
Novelle zur Gewerbeordnung. Bestrafung des Kontrakt- 
bruchs der land= und forstwirtschaftlichen Arbeiter. Die bedenk- 
liche Entwicklung, welche das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeit- 
1) Schlichtung einer Meinungsverschiedenheit der Regierungen von Großherzogtum 
Sachsen und Sachsen-Coburg-Gotha über die Handhabung des Freizügigkeitsgesetzes, „National- 
Zeitung“ Nr. 225 vom .16. Mai 1873. Ausschußbericht, betreffend die Gebühren für eine 
Reichsangehörigkeits-Bescheinigung, „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 50 vom 
28. Februar 1873. Antrag des Reichskanzlers auf Anwendung der Eisenacher Uebereinkunft 
zwischen Elsaß und den übrigen deutschen Staaten, Nr. 257 vom 4. November 1873.
	        
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