III. Abschnitt.
Aus der Werkstatt des Bundesrats.
In seinen beiden ersten Sessionen hatte der Bundesrat in Gemeinschaft
mit dem Reichstag eine doppelte Aufgabe zu erfüllen gehabt, die Befestigung
und Ausbildung der durch die Reichsverfassung geschaffenen Institutionen und
die Ordnung und Regelung der durch einen großen Krieg herbeigeführten außer-
ordentlichen Verhältnisse. In beiden Verhältnissen wurde demnächst die Thätigkeit
der Legislative wiederum in Anspruch genommen, teils für den Abschluß der
in ihren Grundlagen bereits festgestellten, teils für die Schöpfung neuer Ein-
richtungen.
Im einzelnen ist folgendes hervorzuheben:
1. Reichsgesetzgebung (Art. 4—5 der Verfassung).
Zivilstands-Register. Auf den Bericht des Ausschusses für Handel
und Verkehr beschloß der Bundesrat über die Nachweisung der in den einzelnen
Bundesstaaten über die Feststellung des Personenstandes geltenden
Vorschriften, daß er sich nach genommener Kenntnis von der Vorlage zurzeit
zu weiteren Schritten in der Angelegenheit nicht veranlaßt finde. Wie erinnerlich,
war diese Zusammenstellung auf Grund eines Reichstagsbeschlusses als erster
Schritt zu den Anträgen wegen eines Gesetzes über die obligatorische Zivilehe
angefertigt worden. 1)
Novelle zur Gewerbeordnung. Bestrafung des Kontrakt-
bruchs der land= und forstwirtschaftlichen Arbeiter. Die bedenk-
liche Entwicklung, welche das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeit-
1) Schlichtung einer Meinungsverschiedenheit der Regierungen von Großherzogtum
Sachsen und Sachsen-Coburg-Gotha über die Handhabung des Freizügigkeitsgesetzes, „National-
Zeitung“ Nr. 225 vom .16. Mai 1873. Ausschußbericht, betreffend die Gebühren für eine
Reichsangehörigkeits-Bescheinigung, „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 50 vom
28. Februar 1873. Antrag des Reichskanzlers auf Anwendung der Eisenacher Uebereinkunft
zwischen Elsaß und den übrigen deutschen Staaten, Nr. 257 vom 4. November 1873.