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Münzgesetz und Papiergeld. Der Entwurf des Münzgesetzes wurde
im Februar 1873 dem Bundesrat vorgelegt.) In den Ausschüssen — mit
dem Referat wurde der Präsident der badischen Finanzverwaltung Ellstätter
betraut — richtete sich das Hauptbedenken gegen diejenigen Bestimmungen,
welche den Feingehalt des Silbers betrafen. Es sollten zu diesem Zwecke noch
technische Gutachten von Sachverständigen eingeholt werden. Im weiteren war
man auch darüber verschiedener Meinung, ob nicht in der Stückelung der
Münzen insofern eine Aenderung anzubahnen, daß der Abstand zwischen der
untersten und nächstfolgenden Stufe nicht zu groß sei, so daß der Gefahr einer
Verteuerung vorgebeugt werden könnte. Hier und da wünschte man eine
Zwischenstufe zwischen einer halben Mark und der höchsten Nickelmünze; es
war die Rede von der Ausprägung von Zwanzigpfennigstücken. Die Aus-
prägung von Nickelmünzen im allgemeinen fand Beanstandung und sollte gleich-
falls noch durch technische Begutachtung entschieden werden. Endlich kam es
in Frage, ob man nicht zwischen Ein= und Fünfmarkstücken eine Zwischenstufe
einfügen sollte; doch war man einig, daß hierbei das Dezimalsystem entscheidend
sein müsse. Für die Prägung von Dreimarkstücken (also Beibehaltung des
Thalers) erhob sich auch nicht eine Stimme. Endlich unterlagen die Bestim-
mungen über die Ausprägung seitens Privater noch weiteren Erwägungen.
Schließlich änderten die Bundesrats-Ausschüsse für Handel und Verkehr und
für Rechnungswesen den Entwurf, betreffend die Münzverfassung, in
mehreren Artikeln ab. Sie schlugen vor, das Gesetz einfach Münzgesetz zu nennen,
und Einfünftelmarkstücke als Silbermünzen, von denen 500 auf ein Pfund
feinen Silbers ausgebracht würden, zu prägen. Ferner sollten die Nickel= und
Kupfermünzen auf der einen Seite den Reichsadler tragen, während im Entwurf
Reichswappen stand. Von den bis zum Zeitpunkte des Eintritts der Reichs-
Goldwährung einzuziehenden Landes-Scheidemünzen blieben ausgeschlossen die
bayerischen Heller und die mecklenburgischen, nach dem Marksystem ausgeprägten
Fünf= und Zweipfennigstücke. Niemand sollte verpflichtet sein, Reichssilbermünzen
im Betrage von mehr als 20 Mark (der Entwurf sagte 50 Mark) in Zahlung
zu nehmen. Ein weiterer Antrag der Ausschüsse bezog sich auf Art. 12 des
Entwurfs, in welchem die Befugnis des Bundesrats festgestellt wurde, den Kurs
Reiche und den Niederlanden wegen gegenseitiger Zulassung der in den Grenzgemeinden
wohnhaften Aerzte, Wundärzte und Hebammen zur Ausübung der Praxis, „Norddeutsche
Allgemeine Zeitung“ Nr. 267 vom 15. November 1873; Ablehnung einer Petition, be-
treffend die Zulassung von Frauen zum Betriebe des Apothekergewerbes, „Nnational-Zeitung“
Nr. 174 vom 15. April 1873; Beschluß, betreffend die Erweiterung des Verzeichnisses der
gewerblichen Anlagen, welche nach § 16 der Gewerbeordnung einer besonderen Genehmigung
bedürfen, „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 158 vom 10. Juli 1873.
1) Inhalt der Bundesrats-Vorlage, „National-Zeitung“ Nr. 91 vom 23. Februar 1873;
Motive des Gesetzentwurfs, Nr. 93 vom 25. Februar 1873; Wortlaut des Entwurfs,
„Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 47 vom 25. Februar 1873.