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und Beschlüssen gestaltet, dem Reichskanzler zu überreichen; 7. die Kosten, ein—
schließlich der Reisekosten und Diäten der Mitglieder sowie zweier vom Reichs-
kanzler zu ernennenden Schriftführer, werden auf die Reichskasse übernommen;
8. das Reichskanzler-Amt wird die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl
benachrichtigen und über die Annahme der Wahl befragen, sowie die beteiligten
Regierungen um Erteilung des erforderlichen Urlaubs ersuchen.
Am 17. April 1873 wurden die Sitzungen der Kommission im Reichs-
kanzler-Amt durch den Präsidenten des letzteren, Staatsminister Delbrück er-
öffnet. Staatsminister Delbrück begrüßte die Kommission namens des zurzeit
von Berlin abwesenden Reichskanzlers und sprach, unter Hinweis auf den gesetz-
geberischen Vorgang bei dem Zustandekommmen des Strafgesetzbuchs, die Hoff-
nung aus, daß es auch der jetzt zusammentretenden Kommission gelingen werde,
ihre Arbeiten derart zu fördern, daß auch diese von einem gleich raschen Er-
folge begleitet sein würden. Der Minister ersuchte sodann den Präsidenten
Dr. Friedberg, welcher von dem Reichskanzler in Gemäßheit des Bundesrats-
beschlusses vom 13. März 1873 zum Vorsitzenden der Kommission ernannt
worden war, die Beratungen zu eröffnen.
Die Arbeiten gingen so rasch von statten, daß der Entwurft) bereits im
Oktober 1873 feststand. Zum Referenten für den Bundesrat wurde der Justiz-
minister v. Mittnacht bestellt.
Konkursordnung. Durch Beschluß des Bundesrats vom 21. Februar
1870 war der Bundeskanzler ersucht worden, den Entwurf einer einheitlichen
Konkursordnung ausarbeiten zu lassen und dem Bundesrat zur Beschlußfassung
über das für die Prüfung und Feststellung desselben einzuhaltende weitere Ver-
fahren vorzulegen. In Ausführung dieses Beschlusses legte der Reichskanzler
mittelst Schreiben vom 12. November 18732) den Bundesregierungen sowie
den Bevollmächtigten zum Bundesrat den Entwurf einer deutschen
Gemeinschuldordnung nebst Motiven vor und beantragte nunmehr die
Entschließung des Bundesrats über das für die Prüfung und Feststellung des
Entwurfs einzuhaltende weitere Verfahren. Die Beschlußfassung über die geschäft-
liche Behandlung der Konkursordnung gab der Bundesrat seinem Justizausschusse
anheim, welcher folgende Vorschläge formulirte: Der Entwurf soll einer Vor-
1) Die unterscheidenden Momente von der Mehrzahl der damals bestehenden deutschen
Gesetzgebungen sind aufgezählt in der „National-Zeitung“ Nr. 488 vom 19. Oktober 1873.
Antrag des Reichskanzlers in Betreff eines Auslieferungsvertrags zwischen dem Reich und
Belgien, „National--Zeitung“ Nr. 103 vom 2. März 1873; desgleichen mit Luxemburg,
„Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 285 vom 6. Dezember 1873; desgleichen mit der
Schweiz, Nr. 299 vom 23. Dezember 1874; mit Costa-Rica, Nr. 100 vom 3. April 1273.
Antrag des Justizausschusses wegen wechselseitiger Mitteilung der Straferkenntnisse, Nr. 298
vom 21. Dezember 1873.
2) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt.