Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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nahme des In seratenteils, sür welchen ein besonderer Redakteur bestellt werden 
könne, zur Verantwortung zu ziehen, wurde wiederum abgelehnt, und das auch 
in dem von der Kommission des Reichstags aufgestellten Entwurfe adoptirte 
System der successiven Verantwortlichkeit des Verfassers, Herausgebers, Ver- 
legers und so weiter an die Stelle jener abgelehnten Bestimmung gesetzt. Dem- 
nächst wurden die im § 19 enthaltenen Strafbestimmungen für Zuwiderhand- 
lungen gegen die Vorschriften über die Ordnung der Presse insofern gemildert, 
als der Minimalsatz der Strafen (nach dem preußischen Entwurfe 50 bis 
300 Thaler oder ein bis sechs Monate Gefängnis) niedriger fixirt wurde. 
Die Beschlußfassung über § 20, Bestrafung der Angriffe gegen die Grund- 
lagen des Staates und der bürgerlichen Gesellschaft, wurde wiederum aus- 
gesetzt. Seitens der preußischen Regierung wurde dem Bundesrat eine Zu- 
sammenstellung ähnlicher Bestimmungen in den Preßgesetzen anderer Staaten, 
wie Baden, Sachsen, Oesterreich, Frankreich, Italien, Belgien u. s. w. vor- 
gelegt. 
Die Angelegenheit gelangte erst in der nächsten Session des Bundesrats 
zum Abschluß. 
Jesuitengesetz. Der Bundesrats-Ausschuß für Justizwesen hatte den 
Auftrag erhalten, über die Frage dem Bundesrat Bericht zu erstatten, welche 
Orden und ordensähnlichen Kongregationen als dem Orden der 
Gesellschaft Jesu verwandt anzusehen seien. Diesem Beschlusse des Bundesrats 
war der Bericht des Ministers Delbrück in der Plenarsitzung vom 22. Februar über 
die Ausführung des Jesuitengesetzes vorangegangen. Diesem Berichte entnehmen 
wir folgende Sätze: 
In Lauenburg, Sachsen, Württemberg, Baden, Mecklenburg, im Groß- 
herzogtum Sachsen, in Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Schwarzburg, 
Waldeck, Reuß, Lippe, den sächsischen Herzogtümern und in den Hansestädten 
sind Niederlassungen oder Angehörige des Ordens der Gesellschaft Jesu oder 
verwandter Orden oder ordensähnlicher Kongregationen nicht vorhanden ge- 
wesen. In den übrigen Bundesstaaten ist die Auflösung der Niederlassungen 
des Ordens überall vollzogen. Von den 10 Mitgliedern der Niederlassung in 
Regensburg haben 5 den Ort freiwillig verlassen, 3 sind ausgewiesen aus dem 
Regierungsbezirk Oberpfalz und Regensburg, 2 sind in Regensburg heimats- 
berechtigt. Der Superior der Niederlassung in Mainz, aus Bayern gebürtig, 
ist am 8. Dezember aus Hessen ausgewiesen worden, 1 Pater ist abgereist, 
3 Mitglieder hatten Mainz bereits im Oktober verlassen. In Elsaß-Lothringen 
sind die Niederlassungen des Ordens der Gesellschaft Jesu zu Straßburg, Ossen- 
heim und Metz aufgelöst worden, indessen ist keine Veranlassung vorgekommen, 
ausländische Angehörige des Ordens auszuweisen oder deutschen Angehörigen 
desselben den Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten zu versagen oder
	        
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