Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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Auch die Loslösung der Lazaristen von den Banden der Familie und des 
Vaterlandes entspricht dem Vorbilde des Jesuitenordens. 
Die Wirksamkeit der Lazaristen ist ebensowohl auf Erziehung und Unter- 
richt der Jugend als auf Abhaltung von Missionen gerichtet, bei welchen 
letzteren Beichtstuhl und geistliche Exerzitien eine hervorragende Rolle spielen. 
Sie sind daher in der Lage, mit denselben Mitteln wie die Jesuiten auf die 
Bevölkerung zu wirken. 
Bemerkenswert ist, daß die Regel der Redemptoristen den letzteren die 
Haltung der geistlichen Uebungen an Orten nicht gestattet, wo Niederlassungen 
der Lazaristen sich befinden. 
Diese Gleichstellung der Lazaristen mit den Redemptoristen spricht nach der 
Ansicht des Ausschusses um so mehr für die Ausschließung auch der Lazaristen, 
indem die Gefahr vorliegt, daß nach der Beseitigung der Jesuiten auch die 
Lazaristen in die Erbschaft derselben eintreten werden. 
3. Die Kongregation vom heiligen Geist, von dem französischen 
Geistlichen Des Places gegründet, erhielt 1855 auf päpstliche Anordnung die 
Bestätigung der Ordensregeln in ihrer gegenwärtigen Gestalt. 
Die Kongregation hat in Preußen eine Niederlassung zu Marienthal 
(Regierungsbezirk Coblenz) und hier infolge erzbischöflicher Bewilligung die 
Leitung der Demeritenanstalt. Im übrigen dienen sie als Hülfsgeistliche, indem 
sie in der Klosterkirche und in anderen Kirchen, wohin sie zur Aushülfe berufen 
werden, den Gottesdienst halten und predigen, auch den Religionsunterricht in 
der Elementarschule versehen. Eine zweite Niederlassung befindet sich in der 
dem Bischof von Limburg zur Errichtung einer Diözesan-Rettungsanstalt für 
verwahrloste katholische Knaben überwiesenen Cistercienserabtei Marienstadt. 
Die aus den Regeln ersichtliche Organisation entspricht in wesentlichen 
Beziehungen dem jesuitischen Vorbilde. An der Spitze steht ein General 
(Superior Generalis), welcher in dem Mutterhause zu Chevilly oder zu Paris 
residirt. Er wird von dem General-Kapitel gewählt, bedarf aber der päpstlichen 
Bestätigung. Dem General unterstellt sind die Provinzialen, von denen die 
Regel sagt, daß sie von dem General absolut abhängig sind. 
Die Lehre vom Gehorsam ist dem Muster des Jesuitenordens nachgebildet. 
Auch die Stellvertretung Gottes durch den Obern ist ausgesprochen und zugleich 
mit dem Zusatze anerkannt, daß die Oberen für ihre Untergebenen die Ver- 
antwortlichkeit tragen. Der ganze Verfassungsbau ist so konstruirt, daß er dem 
Oberen eine sehr weitgehende Macht einräumt, der General und dessen Beiräte 
aber befinden sich im Auslande und werden in der Regel auch Ausländer sein. 
Vorstehende Gründe in Verbindung mit den Zwecken der Gesellschaft haben 
den Ausschuß zu der Ansicht bestimmt, daß die Kongregation von dem heiligen 
Geiste als den Jesuiten verwandt anzusehen sei. Für das Verbot fiel ferner 
der Umstand ins Gewicht, daß die Kongregation wegen ihrer umfassenden Zwecke
	        
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