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Amt und in den einzelnen Abteilungen desselben, sowie in den Ministerien die
vortragenden Räte und etatsmäßigen Hülfsarbeiter im Auswärtigen Amt, die
Militär- und die Marine-Intendanten, die diplomatischen Agenten einschließlich
der Konsuln.“ 3. Im übrigen dem Entwurf in der ihm vom Reichstag ge-
gebenen Fassung zuzustimmen und die erforderlichen Schritte zu thun, um eine
Annahme des Gesetzentwurfs in dieser modifizirten Gestalt durch den Reichstag
herbeizuführen.
Bei der im Bundesrat erfolgten Annahme des Gesetzentwurfs nach Maß-
gabe der von Preußen beantragten Modifikationen erklärte, wie nachträglich be-
kannt wurde, der württembergische Bevollmächtigte: „Die württembergische Re-
gierung schließe sich zwar den preußischen Anträgen an, würde jedoch dem
Gesetzentwurf auch nach den Beschlüssen des Reichstags zugestimmt haben. Von
der Bestimmung, auch Stuttgart in das Verzeichnis derjenigen Orte aufzunehmen,
in welchen Strafkammern errichtet werden sollen, behält sich die württembergische
Regierung vor, später Gebrauch zu machen.“
Von dem Ergebnis der Beschlußfassung des Bundesrats gab Bismarck dem
Reichstag Kenntnis in der ziemlich ungewöhnlichen Form einer an seinen Präsi-
denten Dr. Simson gerichteten schriftlichen Kundgebung. Dieselbe lautet:
Berlin, den 12. März 1873.
Ew. Hochwohlgeboren haben mittelst geehrten Schreibens vom 14. Juni v. J.
mir den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs-
beamten, in der Fassung mitgeteilt, in welcher derselbe von dem Reichstag an-
genommen worden ist. Da die bezügliche Vorlage der verbündeten Regierungen
durch die Beschlüsse des Reichstags eine Reihe von Abänderungen erfahren hatte,
so ist der Entwurf in jener Fassung dem Bundesrat zur anderweiten Beschluß-
nahme übergeben worden.
In Bezug auf das Resultat der Beratungen desselben beehre ich mich
Folgendes ganz ergebenst zu bemerken:
Die Abänderungen, welche der Reichstag an dem Gesetzentwurf vor-
genommen, haben zu gewichtigen, teils grundsätzlichen, teils praktischen Bedenken
Anlaß gegeben. Als die erheblichsten Punkte sind in dieser Beziehung zu erwähnen:
Die Bestimmungen des Entwurfs über die Vorschriften, welche die Be-
amten bei der Verwaltung ihres Amtes zu betrachten haben — § 10;
über ihre Verantwortlichkeit für amtliche Handlungen — § 13;
über die Steuerpflichtigkeit ihres Diensteinkommens — § 19;
über diejenigen Beamtenkategorien, deren einstweilige Versetzung in den
Ruhestand zulässig sein soll — § 25;
über den Sitz des Disziplinarhofes — § 87;
über die Zusammensetzung der Disziplinarbehörden — 88§ 89, 91;
über die Wiederaufnahme eines eingestellten Disziplinarverfahrens —
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