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schiedener Anstellungsbedingungen für jede von beiden. Durch die Beschlüsse
des Reichstags wird überdies die Erhaltung einer fortdauernden Uebereinstimmung
in prinzipiellen Ansichten zwischen der leitenden Autorität und den ihr zunächst
stehenden Beamten der obersten Reichsbehörden in bedenklichem Maße erschwert.
Um indessen den Ansichten des Reichstags thunlichst entgegen zu kommen, würde
darauf verzichtet werden können, die Beamten des Reichskanzler-Amts und der
Ministerien zeitweilig in den Ruhestand treten zu lassen, dagegen ist es uner-
läßlich, daß alle Räte und etatsmäßigen Hülfsarbeiter des Auswärtigen Amts
zur Disposition gestellt werden können.
Die dienstliche Thätigkeit dieser Beamten ist in ihrem ganzen Umfang
politischer Natur, so daß bei ihnen die erwähnte Scheidung der Funktionen über-
haupt nicht stattfindet. Ueberdies aber führen dieselben Gründe, aus welchen
die Amovibilität der diplomatischen Agenten durch den Entwurf ausgesprochen
worden ist, mit Notwendigkeit dazu, Sr. Majestät dem Kaiser die Befugnis
zur einstweiligen Versetzung in den Ruhestand in Bezug auf die vorhin be-
zeichneten Beamten des Auswärtigen Amts unbeschränkt vorzubehalten.
Von diesen Erwägungen geleitet, hat der Bundesrat beschlossen:
1. im § 19 des von dem Reichstag angenommenen Gesetzentwurfs das
erste Alinea in folgender Fassung anzunehmen:
„Auf die Rechtsverhältnisse der aktiven und der aus dem Dienst
geschiedenen Reichsbeamten, über welche nicht durch Reichsgesetz Be-
stimmung getroffen ist, finden diejenigen gesetzlichen Vorschriften
Anwendung, welche an ihren Wohnorten für die aktiven beziehungs-
weise für die aus dem Dienst geschiedenen Staatsbeamten gelten.
Für diejenigen Reichsbeamten, deren Wohnort außerhalb der Bundes-
staaten sich befindet, kommen hinsichtlich dieser Rechtsverhältnisse
vor deutschen Behörden die gesetzlichen Bestimmungen ihres Heimats-
staates (§ 21) und, in Ermangelung eines solchen, die Vorschriften
des preußischen Rechts zur Anwendung;“
2. den § 25 des Entwurfs in folgender Fassung anzunehmen:
„Außer dem im §24 bezeichneten Falle können durch Kaiser-
liche Verfügung die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung
des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden:
der Reichskanzler, der Präsident des Reichskanzler-Amts, der
Chef der Kaiserlichen Admiralität, der Staatssekretär im Aus-
wärtigen Amt, die Direktoren und Abteilungschefs im Reichs-
kanzler-Amt und in den einzelnen Abteilungen desselben, sowie
im Auswärtigen Amt und in den Ministerien, die vortragenden
Räte und etatsmäßigen Hülfsarbeiter im Auswärtigen Amt,
die Militär= und die Marine-Intendanten, die diplomatischen
Agenten einschließlich der Konsuln;