Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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Ausschußvorschlägen bei. Gesetz vom 30. Mai 1873 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 123.)4) 
Gründung des Reichs-Invalidenfonds. Hinsichtlich der Be- 
dürfnisfrage herrschte bei den Bundesratsausschüssen für Landheer, Festungen 
und für Rechnungswesen kein Bedenken, auch nicht über die Deckung der Mittel 
aus der französischen Kriegskontribution (vgl. oben S. 238). Die Höhe des 
auszusondernden Kapitalbetrages wurde bemängelt. Dieser Betrag konnte nur 
nach Wahrscheinlichkeitsberechnungen gefunden werden, deren Faktoren zum Teil 
nicht gewiß waren; man hatte allerdings die Berechnung in der Weise vorsichtig 
aufgestellt, daß man sich vor zu geringen Annahmen gehütet hatte. Es wurde 
nun hervorgehoben, daß die gemachten Annahmen doch zu hoch seien. Ungewiß 
sei in den Berechnungen der dem Entwurfe beigefügten Denkschrift der noch zu 
erwartende Zugang und insonderheit das Verhältnis der nichtpreußischen Corps. 
Die Majorität der Ausschüsse entschied sich indes dafür, daß die Höhe des 
Fonds und dessen schließliche Festsetzung auf 187 Millionen nicht zu beanstanden 
sei. Zu hoch seien die gemachten Annahmen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht. 
Man habe sich dabei auf die gemachten Erfahrungen gestützt. Die Annahme 
eines Zugangs von 20 Prozent bei den Unterklassen sei sogar eine ziemlich 
geringe, man sei keineswegs ganz sicher, daß nicht der Zugang ein erheblich 
stärkerer werde. Wie man an den Invaliden aus den Jahren 1813 bis 1815 
erfahren, sei die Lebensdauer der Pensionäre und Hülfsbedürftigen keineswegs 
eine verhältnismäßig kürzere. Auch werde man nicht in der Lage sein, mit 
Strenge und Zurückhaltung zu verfahren, man werde alten Soldaten, die Leben 
und Gesundheit zum Opfer dargeboten, doch zu Hülfe kommen müssen, und die 
Ansprüche würden selbst in späteren Jahren keine geringen sein. Der bayerische 
Bevollmächtigte erklärte die Zustimmung seiner Regierung, vorausgesetzt, daß 
die selbständige Befugnis der bayerischen Militärverwaltung zur Feststellung, 
Anweisung, Auszahlung und Detailverrechnung der das bayerische Heer be- 
treffenden Kriegspensionen, Pensionszulagen, Erziehungsgelder und Beihülfen 
nicht berührt werde. Man war der Ansicht, daß an der Kompetenz und den 
ressortmäßigen Befugnissen der einzelnen Militärverwaltungen durch das zu er- 
lassende Gesetz nichts geändert werden solle. Schließlich beantragten die Aus- 
schüsse in § 1 einzuschalten: vom 1. Januar 1873 an, in § 2 ist zuzusetzen: 
1) In der dritten Lesung des oben erwähnten Gesetzentwurfs forderte der Reichstag 
den Reichskanzler auf, dafür Sorge zu tragen, daß die im § 2 des Gesetzes, betreffend die 
Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 
1868 eingeräumte Befugnis, für Truppen in Garnison Quartiere für Mannschaften und 
Stallung für Dienstpferde zu verlangen, jedenfalls in Reichsfestungen demnächst nicht 
mehr in Anspruch genommen zu werden brauche. Der Ausschuß für das Landheer und 
für die Festungen hatte sich für das Prinzip des Reichstags erklärt; die Angelegenheit 
sollte im Reichs-Militärgesetz definitive Regelung erhalten.
	        
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