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durch einen Bundesratsbeschluß, sondern auf dem Wege der Gesetzgebung erfolgen
müsse. Dieser Weg wurde, wie es scheint, deshalb für angezeigt erachtet, weil
bei der ersten Beratung im Bundesrate von seiten des hamburgischen Bevoll-
mächtigten darauf hingewiesen wurde, daß dem Ausschußantrage die bezügliche
Bestimmung der preußisch-hamburgischen Militärkonvention vom 23. Juli 1867
entgegenstehe.
Indemnität für Fondsübertragungen. Die Marineverwal-
tung hatte in den Jahren 1867—1871 sich einiger Fondsübertragungen von
einem Jahre ins andere schuldig gemacht, für welche sie meinte, mittelst einfacher
Dechargirung der Staatsrechnungen der betreffenden Jahre Indemnität erhalten
zu können. Der Reichstag erachtete aber zur Sühne des begangenen Unrechts
ein besonderes Indemnitätsgesetz für notwendig, und legte dem Bundesrat einen
bezüglichen Gesetzentwurf unterm 23. Februar 1873 vor. Dannach sollten die
betreffenden Ausgaben (37503 Thaler 24 Silbergroschen für Indienststellung
von Schiffen) als Etatsüberschreitungen gebucht und auf die französische Kriegs-
kontribution zur Deckung angewiesen werden. Gesetz vom 29. März 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 59).
Eine Vorlage des Reichskanzlers vom 15. April 1873 veranlaßte den
Bundesrat zum Erlaß von Bestimmungen über die Entwertung von
Wechselstempelmarken (Nr. 73 der Drucksachen von 1873).1)
11. Elsaß-sothringische Angelegenheiten. 4%
Der Eintritt Elsaß-Lothringens in das deutsche Ver-
fassungsleben. Nach einem von Bismarck dem Bundesrat unterbreiteten
Vorschlage sollte Elsaß-Lothringen mit dem 1. Januar 1874 in die volle Be-
1) Das in Kohls Bismarck-Regesten übersehene Schreiben findet sich abgedruckt in
der S. 304 (Note) erwähnten Quelle. Reichskanzlervorlagen von Gesetzentwürfen, betreffend
a) den nach dem Gesetz vom 8. Juli 1872 einstweilen reservirten Teil der französischen
Kriegsentschädigung, „National-Zeitung“ Nr. 274 und 275 vom 16. und 17. Juni 1873;
b) Geldmittel zur Erweiterung der Dienstlokalitäten des Auswärtigen Amts, Nr. 131 vom
8. Juni 1873; c) den Anteil des ehemaligen Norddeutschen Bundes an der französischen
Kriegskostenentschädigung, Nr. 120 vom 25. Mai 1873 und Nr. 122 vom 28. Mai 1873;
betreffend das Aufgebot und die Amortisation verlorener und vernichteter Schuldurkunden
des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs, Nr. 81 vom 5. April 1873; Anträge
beziehungsweise Vorlagen des Kanzlers, betreffend eine Uebersicht der Verwaltung der
Norddeutschen Bundes= und Deutschen Reichsschuld, Nr. 139 vom 18. Juni 1873; den
Ankauf zweier Grundstücke auf der Insel Coolung-su zu Zwecken des Konsulats, Nr. 298
vom 21. Dezember 1873; Denkschrift desselben, betreffend die durch den Krieg gegen
Frankreich veranlaßten oder damit im Zusammenhange stehenden außerordentlichen Aus-
gaben und Einnahmen für das Jahr 1872, Nr. 136 vom 14. Juni 1873; Wahl von
Mitgliedern der Bundesschuldenkommission, „National-Zeitung“ Nr. 237 vom 24. Mai 1873.