Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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dem 19. April und 19. Oktober zu Philadelphia veranstaltet werden soll, aus- 
sprechen; 2. die Bestellung einer eigenen Kommission für die Ausstellung 
sowie eines in Philadelphia residirenden Bevollmächtigten derselben dem Reichs- 
kanzler überlassen; 3. dem Reichskanzler anheim geben, bei Bestellung der Kom- 
mission darauf Rücksicht zu nehmen, daß dieselbe aus Vertretern der bei der 
Ausstellung hauptsächlich beteiligten Staaten gebildet werde, und daß die Mit- 
glieder der Kommission womöglich am Sitze der Ausstellungskommission ihren 
Wohnsitz haben; 4. endlich beschließen, daß die Kosten der Kommission sowie 
der Vertretung in Philadelphia auf das Reich übernommen werden. 
Mainzer Universitätsfonds. Die Forderung der hessischen Staats- 
regierung wegen des Mainzer Universitätsfonds, welche der frühere Bundestag 
schon 1837 abgewiesen hatte, lehnte auch der Bundesrat als nicht zu Recht 
bestehend ab, dagegen erkannte derselbe an, daß im Wege des Vergleichs sich eine 
Abfindung rechtfertigen ließe. Diese Forderung war, da sie noch aus dem 
Anfang des Jahrhunderts herrührte und mit der damaligen französischen In- 
vasion in Verbindung stand, auf Höhe von 500000 Franken ohne Zinsen 
gerichtet. 
Rechtsverhältnisse der Baptisten= und freireligiösen Ge- 
meinden. In der Bundesratssitzung vom 30. Juni berichtete Geh. Justizrat Held 
mündlich im Namen des VI. Ausschusses über die Eingabe des Predigers der 
Baptistengemeinde Haese zu Varel vom 4. April, betreffend die Erteilung von 
Korporationsrechten an Baptistengemeinden, und über die Eingabe des Vor- 
standes des Bundes freier religiöser Gemeinden zu Breslau vom 24. April 1872, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der freien religiösen Gemeinden. Der Bundes- 
rat beschloß, daß aus dem Inhalt der vorliegenden Eingaben keine Veranlassung 
zu entnehmen sei, die verbündeten Regierungen um ein gesetzgeberisches Ein- 
schreiten zu ersuchen, zumal die in jenen Eingaben behandelten Fragen schon 
seit längerer Zeit Gegenstand gesetzgeberischer Erwägungen seien. 
Vertrag mit Belgien wegen Uebernahme hülfsbedürftiger 
Landesangehörigen. Vom Reichskanzler-Amt war dem Bundesrat eine 
Vorlage bezüglich des Abschlusses eines Vertrags mit Belgien wegen gegen- 
seitiger Uebernahme hülfsbedürftiger Landesangehörigen gemacht. Der Bundes- 
rat beschloß, dem Abschlusse eines derartigen Uebereinkommens die Zustimmung 
zu erteilen. Ferner sprach der Bundesrat auf Antrag des Großherzoglich 
badischen Bevollmächtigten, welchem der Großherzoglich hessische Bevollmächtigte 
sich anschloß, den Wunsch aus, es möge bei dem Abschlusse des Uebereinkommens 
konstatirt werden, daß nach demselben auch die Kosten der Beerdigung der in
	        
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