Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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dem Gebiet des einen kontrahirenden Teiles verstorbenen und verarmt gewesenen 
Angehörigen des andern Teils von dem letzteren nicht zu erstatten sind. 1) 
5. Mai 1873: Vorlage des Reichskanzlers, betreffend die Uebersicht der nach 
der Verfassung und den Gesetzen des Reichs festzustellenden Bevölke- 
rungszahlen (Drucksache Nr. 90); Bericht der Ausschüsse für das Landheer und die 
Festungen und für Rechnungswesen d. d. 12. Juni 1873, Nr. 120 der Drucksachen. 2) 
13. Rückblick. 
Die dritte Session des Bundesrats brachte eine Reihe von wichtigen Vor- 
lagen zum Abschluß. Die Entwicklung der nationalen Einheit und der gemein- 
samen Wahrnehmung der Reichsinteressen erhielt auf wichtigen Gebieten neue 
Bürgschaften durch Erweiterung der Reichskompetenz bezüglich des gesamten 
bürgerlichen Rechts, durch die Verfügung über die französische Kriegskosten- 
entschädigung, durch den Abschluß der deutschen Münzgesetzgebung, durch die 
Gründung eines Reichs-Eisenbahnamts und durch die festere Gestaltung des Reichs- 
Beamtenwesens. Auch auf dem Gebiete der Volkswirtschaft, des öffentlichen Ver- 
kehrs und der Gesundheitspflege wurden mannigfache und zum Teil sehr be- 
deutende Fortschritte gesichert. In Betreff der Aufgaben für die weitere Ordnung 
1) In der Sitzung vom 9. Juni 1873 genehmigte der Bundesrat die Uebereinkünfte 
der internationalen Kommission wegen Regulirung der deutsch-französischen Grenze vom 
24. und 28. August 1872. — Auf den Vorschlag des Präsidiums beschloß der Bundesrat, 
daß sämtliche nach dem Strafgesetzbuch verfügten Ausweisungen von Ausländern seitens 
der ausweisenden Behörden, und zwar unter abschriftlicher Beifügung des Tenors des 
rechtskräftigen gerichtlichen Strafurteils, auf Grund dessen die Ausweisung erfolgt, dem 
Reichskanzler-Amt anzuzeigen seien, damit dasselbe in dem „Centralblatt für das Deutsche 
Reich“ jede Ausweisung einmal und ohne Erteilung eines Belagblattes unentgeltlich bekannt 
mache. — In der Sitzung vom 28. Februar 1873 erklärte sich der Bundesrat mit dem 
Vorschlage Preußens einverstanden, nach welchem fortan die in den einzelnen Bundesstaaten 
rechtsgiltig ausgestellten Gesindebücher in dem gesamten Reichsgebiete zur Eintragung 
von Dienstzeugnissen fortbenutzt werden dürfen. 
2) Den Wortlaut zu finden in der S. 304 (Note) erwähnten Quelle. In Kohls 
Bismarck-Regesten nicht erwähnt. Noch ist zu registriren: Vereinbarung des Bundesrats 
wegen wechselseitiger Mitteilung der Straferkenntnisse, „National--Zeitung“ Nr. 593 vom 
20. Dezember 1873; Vorlage des Reichskanzlers, betreffend zwei Zusätze zu dem Friedens- 
vertrage mit Frankreich, Nr. 198 vom 29. April 1873; Bundesratsbeschluß, betreffend die 
Kosten beim Transport von Ausländern, Nr. 292 vom 27. Juni 1873 und Nr. 397 vom 
27. August 1873; Vorlage des Kanzlers, betreffend die Pharmacopoea Germanica, „Nord- 
deutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 61 vom 13. März 1873; Uebereinkunft mit Belgien 
wegen gegenseitiger Anerkennung der Rechtskraft der Aktiengesellschaften, „National-Zeitung“ 
Nr. 535 vom 16. November 1873 und Nr. 561 vom 2. Dezember 1873; desgleichen mit 
Großbritannien, „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 103 vom 3. Mai 1873; Ausschuß- 
bericht, betreffend die Justizverweigerung des Justizrats Werlé zu Darmstadt, „Norddeutsche 
Allgemeine Zeitung“ Nr. 156 vom 22. Juli 1873; Ausdehnung des Geschäftskreises des 
Statistischen Amts auf die Forststatistik, Nr. 133 vom 11. Juni 1873.
	        
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