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Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gewerkschaft
als Gesamtschuldner für den daraus entstehenden Schaden.
Die Ansprüche auf Grund dieser Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
8 158.
Die Ansprüche, die der Gewerkschaft aus der Geschäftsführung gegen die
Mitglieder des Grubenvorstandes zustehen, müssen geltend gemacht werden, wenn
dies in der Gewerkenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen
oder von einer Minderheit, die wenigstens den zehnten Teil aller Kuxe vertritt,
verlangt wird.
Zur Führung des Rechtsstreits kann die Gewerkenversammlung besondere
Vertreter wählen. Ist die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit
verlangt, so sind die von dieser bezeichneten Personen durch das Bergamt als
Vertreter der Gewerkschaft zur Führung des Rechtsstreits zu bestellen.
8 159.
Auf die Geltendmachung der im § 158 bezeichneten Ansprüche auf Ver-
langen der Minderheit finden die Vorschriften der §§ 269, 270 des Handels-
gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
8 160.
Ist ein Grubenvorstand nicht vorhanden, so kann das Bergamt die Ge—
werkschaft auffordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten einen solchen zu
bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so kann das Bergamt
bis zur Hebung des Mangels den Vorstand bestellen.
In dringenden Fällen kann das Bergamt auch ohne vorgängige Auf—
forderung zur Bestellung des fehlenden Grubenvorstands schreiten.
Die Bestellung ist vom Bergamte öffentlich bekannt zu machen.
Die vom Bergamte zum Grubenvorstand bestellten Personen können von
der Gewerkschaft eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit und Ersatz
ihrer Auslagen fordern. Über die Vergütung und die Erstattung der Aus—
lagen entscheidet das Bergamt.
8 161.
Soweit sich nicht aus diesem Gesetze ein anderes ergibt, finden auf die
Geschäftsführung des Grubenvorstandes die für den Auftrag geltenden Vor—