Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

110 
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gewerkschaft 
als Gesamtschuldner für den daraus entstehenden Schaden. 
Die Ansprüche auf Grund dieser Vorschriften verjähren in fünf Jahren. 
8 158. 
Die Ansprüche, die der Gewerkschaft aus der Geschäftsführung gegen die 
Mitglieder des Grubenvorstandes zustehen, müssen geltend gemacht werden, wenn 
dies in der Gewerkenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen 
oder von einer Minderheit, die wenigstens den zehnten Teil aller Kuxe vertritt, 
verlangt wird. 
Zur Führung des Rechtsstreits kann die Gewerkenversammlung besondere 
Vertreter wählen. Ist die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit 
verlangt, so sind die von dieser bezeichneten Personen durch das Bergamt als 
Vertreter der Gewerkschaft zur Führung des Rechtsstreits zu bestellen. 
8 159. 
Auf die Geltendmachung der im § 158 bezeichneten Ansprüche auf Ver- 
langen der Minderheit finden die Vorschriften der §§ 269, 270 des Handels- 
gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
8 160. 
Ist ein Grubenvorstand nicht vorhanden, so kann das Bergamt die Ge— 
werkschaft auffordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten einen solchen zu 
bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so kann das Bergamt 
bis zur Hebung des Mangels den Vorstand bestellen. 
In dringenden Fällen kann das Bergamt auch ohne vorgängige Auf— 
forderung zur Bestellung des fehlenden Grubenvorstands schreiten. 
Die Bestellung ist vom Bergamte öffentlich bekannt zu machen. 
Die vom Bergamte zum Grubenvorstand bestellten Personen können von 
der Gewerkschaft eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit und Ersatz 
ihrer Auslagen fordern. Über die Vergütung und die Erstattung der Aus— 
lagen entscheidet das Bergamt. 
8 161. 
Soweit sich nicht aus diesem Gesetze ein anderes ergibt, finden auf die 
Geschäftsführung des Grubenvorstandes die für den Auftrag geltenden Vor—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.