Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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die Anzeige gemacht, daß die erwähnte Vollzugskommission gebildet sei und ihre 
Thätigkeit unverzüglich beginnen werde. 1) 
Aus den Verhandlungen über den Handelsvertrag mit Oesterreich 
will ich nur die folgende charakteristische Stelle aus dem Bericht der vereinigten 
Ausschüsse für Zoll= und Steuerwesen und für Handel und Verkehr hervor- 
heben: „Es bezeichnet den Charakter der neueren Handelsverträge, wie solche 
im Verlauf der letzten acht Jahre fast zwischen allen europäischen Staaten zum 
Abschlusse gekommen sind, daß dabei nicht sowohl mehr darauf abgezielt wird, 
dem einen Kontrahenten in dem Gebiete des andern besondere Vorrechte vor 
den übrigen Nationen zu verschaffen, als darauf, sich sicher zu stellen, daß dort 
nicht dritte günstiger behandelt werden. Diesem Charakter entspricht es, daß 
die bei solchen Verträgen vereinbarten Tarifbestimmungen jetzt von einem Ge- 
sichtspunkte aufgefaßt werden, welcher es gestattet, dieselben in einen bestimmten 
Reformplan einzufügen, sie nach Umständen für die Ausführung dieses Planes 
mit zu benutzen. Es wird damit nicht ausgeschlossen, bei den Vertragsverhand- 
lungen im einzelnen die Erleichterung im Zoll gerade für solche Artikel besonders 
anzustreben, welche im Verkehr zwischen den Gebieten der Vertragenden eine 
größere Bedeutung haben. Aber auch hier wird man auf die möglichste Ein- 
haltung des allgemeinen Reformplanes schon durch die Erwägung verwiesen, 
daß jede im Tarif gemachte Konzession nicht dem im konkreten Falle gegenüber- 
stehenden Kontrahenten allein, sondern überhaupt allen denjenigen Staaten zu 
gute kommt, mit welchen eine Verständigung wegen der gegenseitigen Behand- 
lung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation getroffen ist. Der Zollverein 
— um die Anwendung dieser Sätze gleich anzuschließen — hat in solcher 
Weise eine eingreifende Tarifreform mit dem 1. Juli 1865 durchgeführt; was 
der vorliegende Vertrag über dieselbe hinaus gewährt, stellt sich im wesentlichen 
als eine folgerichtige Weiterbildung jener Reform in der Richtung auf Erleich- 
terung des Verkehrs überhaupt dar. In Oesterreich dagegen geschieht jetzt eben 
mit dem Vertrage vom 9. März d. J. vollends der entscheidende Schritt, um 
die durch die Verträge mit Großbritannien, Frankreich und Italien gleichfalls 
begonnene Reform des Zolltarifs zu einem vorläufigen Abschlusse zu bringen.“ 
Das Plenum des Bundesrats passirte der Vertrag so glatt, als ob es 
sich um eine Vorlage über die Denaturirung von Ammoniak oder die Anschreibung 
von Retourwaren gehandelt hätte. 
Die längsten Verhandlungen, fast vier volle Stunden, erforderte am 6. Mai 
1868 die Erledigung der Tabaksteuer und der Tarifreform. Die 
1) Vgl. die im Bundes-Gesetzblatt 1868 S. 518 abgedruckte Bekanntmachung Bismarcks 
d. d. Varzin 18. November 1868, betreffend die Ausführung des Artikels 6 des Zoll- 
vereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867. 
  
 
	        
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