— 75 —
fleißigsten Referenten der bayerische Ministerialrat Berr, v. Liebe, Riecke,
v. Weber, Ministerialdirektor Dr. Weinlig und der badische Ministerialrat Eisen-
lohr zur Seite standen.
Ein Schreiben, das Bismarck Ende April 1869 in seiner Eigenschaft als
Vorsitzender des Bundesrats an sämtliche Zollvereins-Bevollmächtigte
gerichtet hat, lautet:
„Die Aenderung, welche die Stellung der Herren Vereinsbevollmächtigten
und der Stationskontrolleure durch den Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli
1867 erfahren hat, ist auf die bisherigen Beziehungen dieser Beamten zu den
Behörden der einzelnen Vereinsstaaten nicht ohne Einfluß geblieben. Es liegt.
im Interesse des Vereins, daß dieser Einfluß richtig aufgefaßt, und daß in der
Praxis, dieser Auffassung entsprechend, gleichmäßig verfahren werde. Nach den
bestehenden Verträgen sind die Vereinsbeamten in dieser ihrer Eigenschaft
Beamte der Gesamtheit, nicht eines einzelnen Vereinsstaates, und die Herren
Vereinsbevollmächtigten die dienstlichen Vorgesetzten der in ihrem Geschäfts-
bezirk fungirenden Stationskontrolleure. Hieraus folgt einmal, daß die Herren
Vereinsbevollmächtigten, wie ihnen bereits bei ihrer Berufung eröffnet worden,
ihre Berichte an mich zu richten haben, sodann, daß ihnen die Verpflichtung
obliegt, den Direktivbehörden jedes Vereinsstaates auf deren Ersuchen Auskunft
zu erteilen und, wenn zu diesem Zweck der Bericht eines Stationskontrolleurs
nötig sein sollte, solchen zu erfordern. Aus der Unterordnung der Stations-
kontrolleure unter die Herren Vereinsbevollmächtigten folgt ferner, daß die
ersteren nur von dem ihnen vorgesetzten Herrn Vereinsbevollmächtigten Aufträge
erhalten und nur an diesen zu berichten haben. Hierdurch geschieht indessen
den Anordnungen kein Eintrag, welche von einzelnen Vereinsregierungen dahin
getroffen sind oder getroffen werden möchten, daß die aus ihrem Beamten-
personal berufenen Stationskontrolleure regelmäßig Abschriften der von ihnen
erstatteten Berichte an die Landesbehörde einzureichen haben. Es ist außerdem
hiermit wohl vereinbar, daß einem Stationskontrolleur, welchen die Regierung
seines Heimatlandes zum Zwecke seiner dienstlichen Ausbildung auf kurze Zeit
bei einem ihrer Hauptämter zu beschäftigen wünscht, wie dies beispielsweise
bisher von der königlich sächsischen Regierung durch Zuziehung einzelner
Stationskontrolleure zu den Leipziger Messen geschehen ist, der erforderliche
Urlaub auf Ersuchen der Direktivbehörde des Heimatlandes erteilt werde, sofern
der Beamte im Interesse des Vereinsdienstes abkömmlich ist. Die durch einen
solchen Auftrag erwachsenden Kosten sind jedoch dem Vereine nicht aufrechnungs-
fähig. Ew. 2c. ersuche ich, nach diesen Gesichtspunkten eintretendenfalls zu
verfahren.
v. Bismarck."“