Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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fleißigsten Referenten der bayerische Ministerialrat Berr, v. Liebe, Riecke, 
v. Weber, Ministerialdirektor Dr. Weinlig und der badische Ministerialrat Eisen- 
lohr zur Seite standen. 
Ein Schreiben, das Bismarck Ende April 1869 in seiner Eigenschaft als 
Vorsitzender des Bundesrats an sämtliche Zollvereins-Bevollmächtigte 
gerichtet hat, lautet: 
„Die Aenderung, welche die Stellung der Herren Vereinsbevollmächtigten 
und der Stationskontrolleure durch den Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 
1867 erfahren hat, ist auf die bisherigen Beziehungen dieser Beamten zu den 
Behörden der einzelnen Vereinsstaaten nicht ohne Einfluß geblieben. Es liegt. 
im Interesse des Vereins, daß dieser Einfluß richtig aufgefaßt, und daß in der 
Praxis, dieser Auffassung entsprechend, gleichmäßig verfahren werde. Nach den 
bestehenden Verträgen sind die Vereinsbeamten in dieser ihrer Eigenschaft 
Beamte der Gesamtheit, nicht eines einzelnen Vereinsstaates, und die Herren 
Vereinsbevollmächtigten die dienstlichen Vorgesetzten der in ihrem Geschäfts- 
bezirk fungirenden Stationskontrolleure. Hieraus folgt einmal, daß die Herren 
Vereinsbevollmächtigten, wie ihnen bereits bei ihrer Berufung eröffnet worden, 
ihre Berichte an mich zu richten haben, sodann, daß ihnen die Verpflichtung 
obliegt, den Direktivbehörden jedes Vereinsstaates auf deren Ersuchen Auskunft 
zu erteilen und, wenn zu diesem Zweck der Bericht eines Stationskontrolleurs 
nötig sein sollte, solchen zu erfordern. Aus der Unterordnung der Stations- 
kontrolleure unter die Herren Vereinsbevollmächtigten folgt ferner, daß die 
ersteren nur von dem ihnen vorgesetzten Herrn Vereinsbevollmächtigten Aufträge 
erhalten und nur an diesen zu berichten haben. Hierdurch geschieht indessen 
den Anordnungen kein Eintrag, welche von einzelnen Vereinsregierungen dahin 
getroffen sind oder getroffen werden möchten, daß die aus ihrem Beamten- 
personal berufenen Stationskontrolleure regelmäßig Abschriften der von ihnen 
erstatteten Berichte an die Landesbehörde einzureichen haben. Es ist außerdem 
hiermit wohl vereinbar, daß einem Stationskontrolleur, welchen die Regierung 
seines Heimatlandes zum Zwecke seiner dienstlichen Ausbildung auf kurze Zeit 
bei einem ihrer Hauptämter zu beschäftigen wünscht, wie dies beispielsweise 
bisher von der königlich sächsischen Regierung durch Zuziehung einzelner 
Stationskontrolleure zu den Leipziger Messen geschehen ist, der erforderliche 
Urlaub auf Ersuchen der Direktivbehörde des Heimatlandes erteilt werde, sofern 
der Beamte im Interesse des Vereinsdienstes abkömmlich ist. Die durch einen 
solchen Auftrag erwachsenden Kosten sind jedoch dem Vereine nicht aufrechnungs- 
fähig. Ew. 2c. ersuche ich, nach diesen Gesichtspunkten eintretendenfalls zu 
verfahren. 
v. Bismarck."“ 
 
	        
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