Object: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Der Betrieb von Bergwerken zur Aufsuchung 
und Gewinnung von Steinsalz nebst den mit dem- 
selben zusammen vorkommenden Salzen (nament- 
lich Kali-, Magnesia- und Borsalzen) unterliegt 
der behördlichen Aufsicht (V. O. vom 22. Juni 
1900, mit Zusatz-V.O. V.O. vom 16. August 1904 
und 28. Februar 1906). Oberaufsichtsbehörde ist 
das Ministerium des Innern, unmittelbare Auf- 
sichtsbehörde das Grossherzogliche Bergamt in 
Hagenow, dem ein bergmännischer Sachver-' 
ständiger als technischer Beirat beigeordnet ist 
(Bek. vom 29. August 1900). Die Aufsicht erstreckt 
sich auf die Sicherheit der Baue, die Sicherheit 
des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, die 
Aufrechterhaltung der guten Sitten und des An- 
standes durch die Einrichtung des Betriebes, den 
Schutz der Oberfläche im Interesse der persön- 
lichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, 
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen 
des Bergbaues. Nähere Bestimmungen sind in der 
Bek. vom 29. Juni 1900 enthalten. 
Mit der im Jahre 1907 erfolgten Betriebsein- 
stellung des grossherzoglichen Salzwerkes in Sülze 
ist die letzte der mecklenburgischen Salinen ein- 
gegangen. Der Salzbergbau ist augenblicklich nur 
durch die »Mecklenburgischen Kali - Salzwerke 
Jessenitz«e (eine Aktiengesellschaft) und die 
»Mecklenburgische Gewerkschaft‘ Friedrich Franz« 
in Lübtheen (die: -Nachfolgerin von Scholto Douglas 
seit dem 8. Dezember 1896) wvertreten. Beide 
Unternehmen gehören : dem Kalisyndikat, G.m.b. 
H. Leopoldshall-Stassfuit’ als Gesellschafter an. Der 
Absatz von Jessenitz belief sich im Jahre 1907 auf 
121 141,24 Doppelzentner Reinkali, in Lübtheen
	        
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