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Vertrag.
Zwischen der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsregierung, ver-
treten durch den Herrn Staatsrath Braun, sowie der Fürstlich Schwarzburg-
Sondershäusischen Regierung, vertreten durch den Herrn Staatsrath von Wolffers-
dorf und Herrn Regierungsrath Wilke, einerseits, und der in Erfurt domicili-
renden Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft, vertreten durch deren Direktion, ande-
rerseits, ist heute unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung beider Staa-
ten und des Fürstlich Schwarzburg-Sondershäusischen Landtages, sowie der statu-
tenmäßigen Zustimmung des Verwaltungsrathes, der General-Versammlung und der
bei der Thüringischen Eisenbahn betheiligten Staatsregierungen folgender Vertrag
verabredet worden:
S. 1.
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft verpflichtet sich, den Bau und Betrieb
einer Zweigbahn von ihrer Station Dietendorf durch die Fluren Alt-Dietendorf,
Apfelstädt, Sülzenbrück und Haarhausen nach Arnstadt in der Weise zu überneh-
men, daß sie Eigenthümerin des neuen Bahnunternehmens wird, dieses aber einen
abgesonderten Zweig des Stammunternehmens bildet.
Zu dem Ende sind die nachstehenden Bestimmungen vereinbart worden.
ie
Die Herzoglich Gothaische und die Fürstlich Schwarzburg-Sondershäusische
Staatsregierung werden ihrerseits der Thüringischen Eisenbahn = Verwaltung die
Konzession zur Ausführung der im §. 1 gedachten Zweigbahn ertheilen und hin-
sichtlich der Erwerbung und Benutzung des für die Bahn erforderlichen Grund und
Bodens für ihre Lande gesetzliche Expropriations-Bestimmungen erlassen, soweit
solche noch nicht vorhanden sind.
Die Eisen-ahn-Verwaltung verpflichtet sich, neben der Areal-Entschädigung
auch alle Anlagen einzurichten und zu unterhalten, welche die beiderseitigen Regie-
rungen an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs= oder
Vorfluths-Anlagen 2c. nöthig finden, damit die benachbarten Grundbesitzer gegen
Gefahren und Nachtheile in Benutzung ihrer Grundstücke gesichert werden. Ent-
steht die Nothwendigkeit solcher Anlagen erst nach Eröffnung der Bahn durch eine
mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung, so ist die Eisenbahn-
Gesellschaft zwar auch zu deren Einrichtung und Unterhaltung verpflichtet, jedoch
nur auf Kosten der dabei interessirten Grundbesitzer, welche deshalb auf Verlangen
der Eisenbahn-Verwaltung Kaution zu bestellen haben.