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4. Noch weiter gehen die Gesetze, welche nicht nur die
nachträgliche Auflösung eines bereits bestehenden Vereins,
sondern bei gewissen Voraussetzungen, die Verhinderung
der Vereinsbildung im Voraus durch Verbot gestatten.
5. Die strengste Behandlung finden Vereine in den Gesetzen,
welche als Vorbedingung der Existenz eine ausdrückliche
behördliche Genehmigung verlangen, sofern nicht politische
Vereine überhaupt einfach verboten sind '®.
Oft überwiegt das Recht der Regierung, Vereine im Interesse
der öffentlichen Sicherheit aufzulösen und zu verbieten. Andere
Staaten gestatten möglichste Vereinsfreiheit, wobei die Ausübung
nur die nothwendigste Einschränkung erfährt (Preussen, Baden
u. 8. w.). Wo nach dem öffentlichen Rechte z. B. in Elsass-
Lothringen, Reuss ä. L. die Regierung über Zulassung und Auf-
lösung von Vereinen ganz nach freiem Ermessen befindet, wird
der Eintrag in das Register zur Erlangung von Korporations-
rechten nichts nützen, wenn die Bildung und Gründung des
Vereins nach öffentlichem Rechte von obrigkeitlicher Genehmi-
gung abhängt. Die freie Vereinsbildung des bürgerlichen Gesetz-
buches hat hier lediglich eine dekorative Bedeutung, thatsächlich
wird die Staatsbehörde über Erwerb von Korporationsrechten
entscheiden. Was nützt dem Verein das Recht des Eintrages,
wenn hier der Grundsatz des öffentlichen Rechtes daneben fort-
besteht. Z. B. in Elsass-Lothringen wäre die Einführung des
8 23 ohne Bedeutung, weil die Polizeibehörde die Möglichkeit
besitzt, die Vereinsgründung nach ihrem Ermessen zu verhindern.
Es. ergiebt sich hieraus, dass die freie Körperschaftsbildung erst
dann zur vollen Wahrheit wird, wenn die Vereinsgesetzgebung wenig-
stens in Ansehung der Vereine mit idealen Zwecken in einem diesem
grossen (irundsatze entsprechenden Sinne eine Reform erfährt.
Solange dies nicht der Fall, unterscheidet sich der künftige Rechts-
Vgl. die oben citirte Abhandlung von Dr. ZELLER, Jahrg. V, S. 287.