Contents: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 264 — 
4. Noch weiter gehen die Gesetze, welche nicht nur die 
nachträgliche Auflösung eines bereits bestehenden Vereins, 
sondern bei gewissen Voraussetzungen, die Verhinderung 
der Vereinsbildung im Voraus durch Verbot gestatten. 
5. Die strengste Behandlung finden Vereine in den Gesetzen, 
welche als Vorbedingung der Existenz eine ausdrückliche 
behördliche Genehmigung verlangen, sofern nicht politische 
Vereine überhaupt einfach verboten sind '®. 
Oft überwiegt das Recht der Regierung, Vereine im Interesse 
der öffentlichen Sicherheit aufzulösen und zu verbieten. Andere 
Staaten gestatten möglichste Vereinsfreiheit, wobei die Ausübung 
nur die nothwendigste Einschränkung erfährt (Preussen, Baden 
u. 8. w.). Wo nach dem öffentlichen Rechte z. B. in Elsass- 
Lothringen, Reuss ä. L. die Regierung über Zulassung und Auf- 
lösung von Vereinen ganz nach freiem Ermessen befindet, wird 
der Eintrag in das Register zur Erlangung von Korporations- 
rechten nichts nützen, wenn die Bildung und Gründung des 
Vereins nach öffentlichem Rechte von obrigkeitlicher Genehmi- 
gung abhängt. Die freie Vereinsbildung des bürgerlichen Gesetz- 
buches hat hier lediglich eine dekorative Bedeutung, thatsächlich 
wird die Staatsbehörde über Erwerb von Korporationsrechten 
entscheiden. Was nützt dem Verein das Recht des Eintrages, 
wenn hier der Grundsatz des öffentlichen Rechtes daneben fort- 
besteht. Z. B. in Elsass-Lothringen wäre die Einführung des 
8 23 ohne Bedeutung, weil die Polizeibehörde die Möglichkeit 
besitzt, die Vereinsgründung nach ihrem Ermessen zu verhindern. 
Es. ergiebt sich hieraus, dass die freie Körperschaftsbildung erst 
dann zur vollen Wahrheit wird, wenn die Vereinsgesetzgebung wenig- 
stens in Ansehung der Vereine mit idealen Zwecken in einem diesem 
grossen (irundsatze entsprechenden Sinne eine Reform erfährt. 
Solange dies nicht der Fall, unterscheidet sich der künftige Rechts- 
Vgl. die oben citirte Abhandlung von Dr. ZELLER, Jahrg. V, S. 287.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.