326 Sechzehntes Kapitel: Danziger Episode.
Seite 3. Der Conflict der Pflichten liegt nicht vor, denn die
erstre Pflicht ist eine selbstgemachte; die Sorge für Preußens
Zukunft liegt dem Könige ob, nicht dem Kronprinzen, und ob
„Fehler“ gemacht sind, und auf welcher Seite, wird die Zukunft
lehren. Wo die „Einsicht“ Sr. Majestät mit der des Kronprinzen
in Widerspruch tritt, ist die erstre stets die entscheidende, also kein
Conflict vorhanden. S. K. H. erkennt selbst an, daß in unfrer
Verfassung „kein Platz für Opposition des Thronfolgers“ ist.
Seite 4. Die Opposition innerhalb des Conseils schließt den
Gehorsam gegen Se. Majestät nicht aus, sobald eine Sache ent-
schieden ist. Minister opponiren auch, wenn sie abweichende Ansicht
haben, gehorchen aber X) doch der Entscheidung des Königs, obschon
ihnen selbst die Ausführung des von ihnen Bekämpften obliegt.
Seite 4. Wenn S. K. H. weiß, daß die Minister nach dem
Willen des Königs handeln, so kann S. K. H. Sich auch darüber
nicht täuschen, daß die Opposition des Thronfolgers gegen den
regirenden König selbst gerichtet ist.
Seite 5. Zur Unternehmung eines „Kampfes“ gegen den
Willen des Königs fehlt dem Kronprinzen jeder Beruf und jede
Berechtigung, grade weil S. K. H. keinen amtlichen „Status“ besitzt.
Jeder Prinz des Königlichen Hauses könnte mit demselben Rechte
wie der Kronprinz für sich die „Pflicht“ in Anspruch nehmen, bei
abweichender Ansicht öffentlich Opposition gegen den König zu
machen, um dadurch „seine und seiner Kinder" eventuelle Erbrechte
gegen die Wirkung angeblicher Fehler der Regirung des Königs zu
wahren, das heißt, um sich die Succession im Sinne Louis Philipps
zu sichern, wenn der König durch eine Revolution gestürzt würde.
Seite 5. Ueber die Aeußerungen des Minister-Präsidenten in
Gastein hat derselbe sich näher zu erklären.
Seite 7. Der Kronprinz ist nicht als „Rathgeber“ des Königs,
) Hier ist am Nande von der Hand des Königs der Zusatz: wenn es nicht
gegen ihr Gewissen läuft.