Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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den können. Die formale Selbständigkeit der Nation mag bei 
dieser Art der doppelparlamentarischen Behandlung der bedeut- 
samsten Staatsangelegenheiten gewahrt sein, die materielle, kon- 
stitutionelle erscheint preisgegeben. Die grotesken, geradezu. 
operettenhaften Episoden des parlamentarischen Lebens hüben und 
drüben, die sich in Ungarn unter gefälliger Mitwirkung des 
Honvedobersten Fabrizius und des Polizeioffiziers Pawlık, in Oester- 
reich unter Mitwirkung der anläßlich der Wehrgesetzvorlage 
in Betreff kaiserlicher Huldbezeugungen rivalisierenden Polen und 
Ruthenen abspielten, sprechen, was diesen Punkt betrifft, eine sehr 
beredte Sprache und bieten ernsthaften Politikern, die nicht schul- 
meisterlichen Konstruktionen nachjagen und sich durch Aeußer- 
lichkeiten blenden lassen, ernstlichen Stoff zum Nachdenken. Viel- 
leicht hätte sich sogar die Metternichsche Epoche mit dem Par- 
lamentarismus abgefunden, wenn ihr der Einfall seiner Schwä- 
chung .durch den Doppelparlamentarismus mit den Subsidiarmitteln 
des jus eminens und des Notverordnungsrechts gekommen wäre. 
Andrerseits scheint es. daß gerade der Reichtum der magyari- 
schen Nation an wahrhaften Persönlichkeiten im Verhältnis zu der 
Armut der übrigen Nationen sie zur führenden Stellung in einem 
Reichstag der Monarchie prädestinieren würde. Aber selbst bloße 
erfolgreiche interparlamentarische Konferenzen, wie sie in den 
SS 13 und 21 des G. A. XU und im $ 36 des Gesetzes vom 
21. Dezember 1867 R. G. B. 146 vorgesehen sind, ohne wegen 
der magyarischen Isolierungstheorie zur Verwirklichung gelangt 
zu sein, würden dem ungarischen Parlament eine größere Bedeut- 
samkeit sichern. als welche es auf Grund der etwas kindisch an- 
mutenden theoretischen Feststellung Apponyis ‘besitzt, daß 
die Monarchie durch den Beschluß des ungarischen Parlaments in 
die Luft gesprengt werden kann, wenn der König auf einen 
solchen Beschluß eingeht, -und wie nach der Lehre des Jahres 1849 
hinzuzufügen ist, wenn nicht der Kaiser von Oesterreich nach- 
träglich diesen Beschluß wegen excös de pouvoir des Königs wie-
	        
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