— 89 —
2. daß der König von Dänemark die Verfassung in 1868
Schleswig promulgirt hat!! 4. 12.
Ich war Ihnen zu schreiben im Begriff, als ich einliegendes
Télégramm des Großherzogs von Oldenburg erhalte, der
den Punkt ad 2 hervorhebt. Ich stimme dem Großherzog ganz
bei, daß durch jene Promulgirung die eine Nicht-Erfüllung
unserer Forderungen perfect geworden ist. Die 2. Forderung
wegen Holstein steht mit jener, nun also déöfinitif verworfenen
trotz unserer Réservation am Bundestage in engster Verbindung,
wie wir öffentlich ausgesprochen haben. Somit scheint mir,
da Eins ohne das Andere nicht unsere Anerkennung der
Suaccession in Holstein zur Folge haben kann, die ganze An-
gelegenheit auf ein anderes Feld gerückt, und es fragt sich,
ob wir und Oestreich jetzt nicht berechtigt sind, der Exêcution
das Wort Occupation zu substituiren, vorbehaltlich der Suc-
cession Endscheidung, also uns dem 21en Satz des Sächsischen
Amendements anschließen könnten? Wir mühssen ein deutsches
Land, was in Gährung sich befindet, occupiren, bis ein Suc-
cessions-Streit geschlichtet ist, welche Succession nach unserer
Auffassung nur für Christian IX. eintreten soll, wenn er 2 Vor-
bedingungen erfüllt, die nicht getrennt gedacht werden können.
Der Großherzog von Oldenburg sagt ganz richtig, jetzt ist Exé-
cution, Anerkennung des Königs Christian IX. in Holstein; das
war'“) unser Standpunkt vor Promulgation questionnée; nach
derselben ist er es nicht mehr.
Lassen Sie mir mündlich durch Ueberbringer sagen, wann
Sie zu mir kommen werden, da wir uns wegen morgen in
F. a. M. noch besprechen müssen und wegen dieses Billetes.
W.
*) Zweimal unterstrichen.