Full text: I. Anhang zu den Gedanken und Erinnerungen. Kaiser Wilhelm I. und Bismarck. (5)

1869 
26. 2. 
— 196 — 
Abbürdung Lauenburgs) nicht für angänglich gefunden haben 
und daß meine desfallsigen Befürchtungen sich in erhöhtem 
Maaß bewahrheitet haben, und zwar in einem Grade, daß 
Sie zu unheilvollen Gedanken und Beschlüssen gelangen sollten. 
Wenn Ihrer Schilderung nach nun noch Erschwernisse in Be- 
wältigung einzelner Geschäftsmomente eingetreten sind, so be- 
dauert das Niemand mehr wie ich. Eine derselben ist die 
Stellung Sulzers. Schon vor längerer Zeit habe ich die Hand 
zu dessen anderweitiger Placirung gebothen, so daß es meine 
Schuld nicht ist, wenn dieselbe nicht erfolgt ist, nachdem Eulen- 
burg sich selbst auch von derselben nunmehr überzeugt hat. 
Wenn eine ähnliche Geschäftsvermehrung Ihnen die Usedomfsche 
Angelegenheit verursachte, so kann dies auch mir nicht zur Last 
gelegt werden, da dessen Vertheidigungs Schrift, die ich doch nicht 
veranlassen konnte, eine Beleuchtung Ihrerseits verlangte. 
Wenn ich nicht sofort auf die Erledigung des von Ihnen bean- 
tragten Gegenstandes einging, so mußten Sie wohl aus der 
Ueberraschung, welche ich Ihrer Mittheilung entgegenbrachte, 
als Sie mir Ihren bereits gethanen Schritt gegen Usedom 
anzeigten, darauf vorbereitet sein. Es waren Mitte Januar, 
als Sie mir diese Anzeige machten, kaum drei Monate ver- 
flossen, seitdem die La Marmora'sche Episode sich anfing zu 
beruhigen, so daß meine Ihnen im Sommer geschriebene Ansicht 
über Usedoms Verbleiben in Turin?) noch dieselbe war. Die 
mir unter dem 13. Februar gemachten Mittheilungen über 
Usedoms Geschäfts-Betrieb, der seine Enthebung vom Amte 
nunmehr erfordere, wenn nicht eine Disciplinar Untersuchung 
gegen ihn verhängt werden solle, ließ ich einige Tage ruhen, 
da mir inzwischen die Mittheilung geworden war, daß Keudell 
mit Ihrem Vorwissen Usedom aufgefordert, einen Schritt 
entgegen zu thun. Und dennoch, ehe noch eine Antwort 
aus Turin anlangte, befragte ich Sie schon am 21. Februar, 
*) S. o. S. 175 f.
	        
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