fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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die Arbeitstage weiblicher Personen nach Ver- 
hältnis des Jahresarbeitsverdienstes auf Ar- 
beitstage männlicher Arbeiter zurückzuführen, 
die Arbeitsleistung von Betriebsbeamten und 
technisch vorgebildeten Arbeitern sowie von 
Betriebsunternehmern und der nicht versicher- 
ten Familienangehörigen aber nicht zu be- 
rüchsichtigen. Für Betriebe mit nicht mehr 
als fünf Arbeitern können einheitliche Be- 
träge festgesetzt werden. Die Veranlagung 
und Abschätzung erfolgt durch den Sektions- 
vorstand (Kr A.). Die Mitglieder der B. sind 
verpflichtet, diesem auf Erfordern binnen zwei 
Wochen über ihre Betriebs= und Arbeiterver- 
hältnisse diesenige weitere Auskunft zu erteilen, 
welche zur Durchführung der Beranlagung und 
Abschätzung erforderlich ist. Unrichtige Angaben 
werden nach LUV. 8§ 156 mit Geldstrafen 
bis zu 500 Al. bestraft, während die MAicht- 
erfüllung der Verpflichtung mit Geldstrafe bis 
zu 300 M. bestraft werden kann (LUV. F 157). 
Die B. teilt den Gemeindevorständen Verzeich- 
nisse der zur B. gehörigen Betriebe mit dem 
Ergebnisse der Veranlagung zur Gefahrenklasse 
und Abschätzung des Arbeitsbedarfs mit. Die 
Verzeichnisse liegen während zweier Wochen 
aus. Bei einer weiteren Frist von einem 
Monate können die Unternehmer wegen der 
Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe 
in die Verzeichnisse sowie gegen die Veranla- 
ung und Abschätzung beim Sektionsvorstand 
E#rs.) Einspruch erheben. Gegen den auf 
den Einspruch schriftlich zu erteilenden Bescheid 
steht dem Betriebsunternehmer binnen zwei 
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an 
den Provinzialausschuß und gegen die Entschei- 
dung des letzteren binnen gleicher Frist die 
Berufung an das RA. zu. Die BVeranlagung 
und Abschätzung muß mindestens von fünf zu 
fünf Jahren einer Revision unterzogen werden. 
Der Gemeindevorstand ist befugt, die Unter- 
nehmer zu einer Auskunft über die für die 
Abschätzung des Arbeitsbedarfs maßgebenden 
Verhältnisse durch Geldstrafen bis zu 100 M. 
anzuhalten und erforderlichenfalls nach eigener 
Kenntnis der Verhältnisse das Verzeichnis zu 
berichtigen (LUV0. 88 51—56). 
c) Tiefbauberufsgenossenschaft und 
Baugewerksberufsgenossenschaft. Die 
Bemessung der Beiträge erfolgt bei der Tief- 
bauberufsgenossenschaftnach den gleichen Grund- 
sätzen mit der Maßgabe, daß durch die Bei- 
träge der nach den Grundsätzen der R#ek. 
vom 5. Febr. 1894 (AN. 10, 141) in der 
Fassung der Bek. vom 5. Okt. 1904 (A. 
20, 601) berechnete Kapitalwert der Renten 
gedecht wird (Bu V. 8§ 13). Soweit die Ver- 
sicherung in Unfallversicherungsanstalten erfolgt, 
werden die Beiträge durch Prämien oder von 
den Gemeinden aufgebracht (s. Bauunfall- 
versicherung II, 2). 
d) Seeberufsgenossenschaft. Bei der Be- 
messung der Beiträge für Seefahrzeuge, mit 
Ausnahme der Schlepper= und Leichterfahr- 
zeuge, wird die Summe der Durchschnittslöhne 
und Gehälter der als erforderliche Besatzung 
abgeschätzten Zahl der Seeleute, für die sonst 
auf Seeschiffen beschäftigten Personen werden 
die tatsächlich gezahlten Löhne berüchsichtigt. 
  
Berufsgenossenschaften. 
Für die übrigen Fahrzeuge erfolgt die Bemessung 
der Beiträge nach Maßgabe der verdienten 
Löhne. Das gleiche gilt für die der See- 
berufsgenossenschaft angehörenden Betriebe mit 
der Maßgabe, daß für diese ein Gefahrentarif 
((.Gefahrenklassen) zur Anwendung kom- 
men kann. Gegen die Abschätzung der Zahl 
der als Besatzung erforderlichen Seeleute und 
gegen die Veranlagung zu Gefahrenklassen 
steht den Beteiligten binnen einer Frist von 
zwei Wochen die Beschwerde an das N. 
zu (SU VS. § 49—56). Die Beiträge für die 
Kleinbetriebe der Seeschiffahrt und für die See- 
und Rüstenfischerei werden zur Hälfte von den 
Unternehmern, zur Hälfte von Kommunalver= 
bänden aufgebracht (s. Seeunfallversiche- 
rung). 
3. Umlage= und Erhebungsverfahren. 
Die in jedem Kalenderjahre durch die Post 
ausgezahlten Entschädigungen sind gleichzeitig 
mit den Verwaltungskosten auf die Genossen- 
schaftsmitglieder um3zulegen und von ihnen 
einzuziehen. 
a) Gewerbliche B. Binnen sechs Wochen 
nach Ablauf des Kalenderjahrs muß jedes 
Mitglied dem Vorstand eine Nachweisung ein- 
reichen, welche die während des abgelaufenen 
Jahres im Betriebe beschäftigten Personen 
und die von ihnen verdienten Gehälter und 
Löhne, und sofern nicht nach statutarischer Vor- 
schrift die wirklich verdienten Löhne zugrunde 
gelegt werden, eine Berechnung der bei der 
Umlegung der Beiträge in Anrechnung zu 
bringenden Beträge der Gehälter und Löhne 
enthalten muß. Außerdem ist die Gefahren- 
kklasse anzugeben. Die Einreichung unrichtiger 
Aachweisungen kann vom Genossenschaftsvor- 
stand mit Geldstrafe bis zu 500 M. und die 
nicht rechtzeitige Einreichung der Lohnnach- 
weisung oder die Aichtführung der Lohnbücher 
mit Geldstrafe bis zu 300 M. bestraft werden 
(OSU Ve. 88§ 99, 146, 147). Der Vorstand be- 
rechnet den auf jedes Genossenschaftsmitglied 
entfallenden Betrag (GU . 8§ 100). Jedes 
Genossenschaftsmitglied erhält einen Auszug 
aus der Heberolle mit der Aufforderung, den 
Beitrag bei Vermeidung der zwangsweisen 
Beitreibung binnen Swei Wochen einzuzahlen. 
Die Mitglieder der B. können gegen die Fest- 
stellung ihrer Beiträge binnen zwei Wochen 
nach Zustellung des Auszuges aus der Hebe- 
rolle, unbeschadet der Verpflichtung zur vor- 
läufigen Zahlung, Widerspruch bei dem Ge- 
nossenschaftsvorstand erheben. Wird demselben 
entweder überhaupt nicht, oder nicht in dem 
beantragten Umfange Folge gegeben, so steht 
ihnen innerhalb zweier Wochen nach der Zu- 
stellung der Entscheidung des Genossenschafte. 
vorstandes die Beschwerde an das A. zu- 
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe 
sich entweder auf Rechenfehler oder auf die un- 
richtige Feststellung der Gehälter und Löhne 
oder auf den irrtümlichen Ansatz einer anderen 
Gefahrenklasse, als wozu der Betrieb einge- 
schätzt ist, gründet. Ergibt sich nachträglich, 
daß ein ohne Widerspruch bezahlter Beitrag 
zu Unrecht oder in zu bohem Betrage erhoben 
worden ist, so kann die Bückerstattung durch 
Widerspruch beim Vorstand und Beschwerde
	        
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