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Abs. 4, $$ 3b und 57a, ferner Streitigkeiten zwischen Gemeinde-
Krankenversicherungen und Krankenkassen über den Ersatz
irrthümlich geleisteter Unterstützungen werden ım Verwaltungs-
streitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichts-
behörde, entschieden. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
kann binnen vier Wochen nach Zustellung derselben im Wege
des Rekurses nach Massgabe der $$ 20 u. 21 der Gewerbeordnung
angefochten werden. Streitigkeiten zwischen einem Verbande
und den betheiligten Kassen ($ 46) aus dem Verbandsverhältniss
werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidungen
können binnen vier Wochen nach der Zustellung im Wege des
Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, ım
Wege des Rekurses, nach Massgabe der Vorschriften der 88 20
und 21 der Gew.-Ordnung angefochten werden.
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über Unterstützungs-
ansprüche oder über Ansprüche eines Verbandes an die betheilig-
ten Kassen (Abs. 1 u. 3) ist vorläufig vollstreeckbar —.“
Nachstehende Uebersicht über die Kompetenzen in Streit-
fällen enthält das neue Recht:
1. In allen Fällen, in denen zwischen den in Betracht
kommenden Kassen (Orts- Krankenkassen, (Gemeinde - Kranken-
versicherung) ein Streit über die Kassenzugehörigkeit ganzer
Gewerbszweige oder Betriebsarten oder ganzer Betriebe entsteht,
entscheidet die Verwaltungsbehörde (Rekurs an die Central-
behörde). Der Rechtsweg ist hier ausgeschlossen. Derartige
Streitfälle umfassen meist Zweifel über die organisatorisehen Fest-
setzungen des Kassenstatuts und erfordern vielfach die Erledigung
gewerbetechnischer Fragen. Entsteht der Streit über die Kassen-
zugehörigkeit nicht zwischen den einzelnen Kassen, sondern
zwischen einer Kasse und einem Versicherungspflichtigen, so
findet $ 57b keine Anwendung. Die Entscheidung über die Frage
der Kassenzugehörigkeit bildet dann nur eine Vorfrage in dem
Verfahren nach $& 58 Abs. 1.