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1864 es sei die Besorgniß nicht abzulehnen, daß vor Ablauf dieser
18. 10. Zeit der Handelsvertrag, also auch der neue Tarif in Wirk-
samkeit treten müsse. Es wurde deshalb von mehreren Seiten
dringend befürwortet, daß für die Einführung des Tarifs und
des Handelsvertrages eine geräumige Frist — etwa bis zum
1. Juli k. J. vereinbart werde. Wir hatten gegenüber diesen
Erwägungen vor allen Dingen geltend zu machen, daß dem
Zollverein jede Berechtigung fehle, über den Termin für die
Ausführung des Handelsvertrages vom 2ten August 1862 ein-
seitig irgend eine Bestimmung zu treffen. Wir machten ferner
darauf aufmerksam, daß dieser Ausführung die zur Ratification
des vorliegenden Vertrags bestimmten 4 Wochen, die nach-
trägliche Verhandlung mit Frankreich, die Mittheilung des
Ergebnisses dieser Verhandlung an die Vereinsregierungen, die
Zustimmung der letzteren zu dem Ergebniß, die Ratification
der Verträge mit Frankreich und die vom Austausch der Rati-
ficationen an laufende zweimonatliche Frist vorhergehen mühsse,
daß zur Durchlaufung aller dieser Stadien eine Zeit von
6 Monaten kaum ausreichen werde und daß dieser Zeitraum,
wenn man sich nur ernstlich Mühe gäbe, ausreichen müsse, um
die nöthigen Verhandlungen im Innern und nach Außen zu
Ende zu bringen. Wir lehnten endlich den Versuch nicht ab,
bei den nachträglichen Verhandlungen mit Frankreich an Stelle
des vom Tage des Ratifications-Austauschs abhängigen einen
bestimmten Ausführungstermin zu verabreden. In Anerken-
nung dieser Gründe ist die von uns vorgeschlagene Verabredung
unter No. 1 des Schlußprotokolls getroffen worden.
Ich kann diese Mittheilung nicht schließen, ohne einer Frage
zu erwähnen, zu deren Erwägung die soeben geschlossenen Ver-
handlungen Gelegenheit geben, und welche beiläufig schon oben
berührt ist. Die Königlich Großbritannische Regierung hat ihren
nach Inhalt des Circulars vom 9. April 1862 schon damals
gestellten Antrag auf Abschluß eines Handels= und Schifffahrts-