Vorerbe
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Nacherben begründet, so kann der
Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
Die für die Verpflichtung des
Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung
geltenden Vorschriften kdes 8 1052
finden entsprechende Anwendung. 2136.
Wird dem V. die Verwaltung der
Erbschaft nach den Vorschriften des
§ 1052 entzogen, so verliert er das
Recht, über Erbschaftsgegenstände zu
verfügen s. Erblasser — Testament.
Verpflichtung des V., dem Nacherben
die Erbschaft in dem Zustande heraus-
zugeben, der sich bei einer bis zur
Herausgabe fortgesetzten ordnungs-
mäßigen Verwaltung ergiebt und Ver-
pflichtung des V., über die Ver-
waltung der Erbschaft Rechenschaft
abzulegen s. Erblasser — Testament.
Der V. hat dem Nacherben gegenüber
in Ansehung der Verwaltung nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche
er in eigenen Angelegenheiten an-
zuwenden pflegt. 2136.
Veränderungen oder Verschlechterungen
von Erbschaftssachen, die durch ord-
nungsmäßige Benutzung herbeigeführt
werden, hat der V. nicht zu vertreten.
Übermäßiger Fruchtbezug seitens des
V. aus der Erbschaft s. Erblasser
— Testament.
Verpflichtung des V., nach dem Ein-
tritte der Nacherbfolge dem Nacherben
den Wert eines für sich verwendeten
Erbschaftsgegenstandes zu ersetzen s.
Erblasser — Testament.
Verpachtung oder Vermietung eines
zur Erbschaft gehörenden Grundstücks
durch den V. f. Erblasser — Testa-
ment.
Der Erblasser kann den V. von den
Beschränkungen und Verpflichtungen
des § 2113 Abs. 1 und der 8§§ 2114,
2116—2119, 2123, 2127—.2131,
2133, 2134 befreien. 2137.
Hat der Erblasser den Nacherben auf
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Vorerbe
dasjenige eingesetzt, was von der
Erbschaft bei dem Eintritte der Nach-
erbfolge übrig sein wird, so gilt die
Befreiung von allen im § 2136 be-
zeichneten Beschränkungen und Ver-
pflichtungen als angeordnet.
Das Gleiche ist im Zweifel an-
zunehmen, wenn der Erblasser be-
stimmt hat, daß der V. zur freien
Verfügung über die Erbschaft be-
rechtigt sein soll. 2138.
Die Herausgabepflicht des V. beschränkt
sich in den Fällen des 8§ 2137 auf
die bei ihm noch vorhandenen Erb-
schaftsgegenstände. Für Verwendungen
auf Gegenstände, die er infolge dieser
Beschränkung nicht herauszugeben hat,
kann er nicht Ersatz verlangen.
Hat der V. der Vorschrift des
§ 2113 Abs. 2 zuwider über einen
Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat
er die Erbschaft in der Absicht, den
Nacherben zubenachteiligen, vermindert,
so ist er dem Nacherben zum Schadens-
ersatz verpflichtet.
Mit dem Eintritte des Falles der
Nacherbfolge hört der V. auf. Erbe
zu sein, und fällt die Erbschaft dem
Nacherben an.
Schlägt der Nacherbe die Erbschaft
aus, so verbleibt sie dem V., soweit
nicht der Erblasser ein anderes be-
stimmt hat.
Die Vorschriften über die Beschränkung
der Haftung des Erben für die Nach-
laßverbindlichkeiten gelten auch für
den Nacherben; an die Stelle des
Nachlasses tritt dasjenige, was der
Nacherbe aus der Erbschaft erlangt,
mit Einschluß der ihm gegen den V.
als solchen zustehenden Ansprüche.
Das von dem V. errichtete In-
ventar kommt auch dem Nacherben
zu statten.
Der Nacherbe kann sich dem V.
gegenüber auf die Beschränkung seiner