Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vorerbe 
8 
2129 
2130 
2131 
2132 
2133 
2134 
2135 
2136 
2137 
Nacherben begründet, so kann der 
Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen. 
Die für die Verpflichtung des 
Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung 
geltenden Vorschriften kdes 8 1052 
finden entsprechende Anwendung. 2136. 
Wird dem V. die Verwaltung der 
Erbschaft nach den Vorschriften des 
§ 1052 entzogen, so verliert er das 
Recht, über Erbschaftsgegenstände zu 
verfügen s. Erblasser — Testament. 
Verpflichtung des V., dem Nacherben 
die Erbschaft in dem Zustande heraus- 
zugeben, der sich bei einer bis zur 
Herausgabe fortgesetzten ordnungs- 
mäßigen Verwaltung ergiebt und Ver- 
pflichtung des V., über die Ver- 
waltung der Erbschaft Rechenschaft 
abzulegen s. Erblasser — Testament. 
Der V. hat dem Nacherben gegenüber 
in Ansehung der Verwaltung nur für 
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche 
er in eigenen Angelegenheiten an- 
zuwenden pflegt. 2136. 
Veränderungen oder Verschlechterungen 
von Erbschaftssachen, die durch ord- 
nungsmäßige Benutzung herbeigeführt 
werden, hat der V. nicht zu vertreten. 
Übermäßiger Fruchtbezug seitens des 
V. aus der Erbschaft s. Erblasser 
— Testament. 
Verpflichtung des V., nach dem Ein- 
tritte der Nacherbfolge dem Nacherben 
den Wert eines für sich verwendeten 
Erbschaftsgegenstandes zu ersetzen s. 
Erblasser — Testament. 
Verpachtung oder Vermietung eines 
zur Erbschaft gehörenden Grundstücks 
durch den V. f. Erblasser — Testa- 
ment. 
Der Erblasser kann den V. von den 
Beschränkungen und Verpflichtungen 
des § 2113 Abs. 1 und der 8§§ 2114, 
2116—2119, 2123, 2127—.2131, 
2133, 2134 befreien. 2137. 
Hat der Erblasser den Nacherben auf 
420 
  
2138 
2139 
2142 
2144 
Vorerbe 
dasjenige eingesetzt, was von der 
Erbschaft bei dem Eintritte der Nach- 
erbfolge übrig sein wird, so gilt die 
Befreiung von allen im § 2136 be- 
zeichneten Beschränkungen und Ver- 
pflichtungen als angeordnet. 
Das Gleiche ist im Zweifel an- 
zunehmen, wenn der Erblasser be- 
stimmt hat, daß der V. zur freien 
Verfügung über die Erbschaft be- 
rechtigt sein soll. 2138. 
Die Herausgabepflicht des V. beschränkt 
sich in den Fällen des 8§ 2137 auf 
die bei ihm noch vorhandenen Erb- 
schaftsgegenstände. Für Verwendungen 
auf Gegenstände, die er infolge dieser 
Beschränkung nicht herauszugeben hat, 
kann er nicht Ersatz verlangen. 
Hat der V. der Vorschrift des 
§ 2113 Abs. 2 zuwider über einen 
Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat 
er die Erbschaft in der Absicht, den 
Nacherben zubenachteiligen, vermindert, 
so ist er dem Nacherben zum Schadens- 
ersatz verpflichtet. 
Mit dem Eintritte des Falles der 
Nacherbfolge hört der V. auf. Erbe 
zu sein, und fällt die Erbschaft dem 
Nacherben an. 
Schlägt der Nacherbe die Erbschaft 
aus, so verbleibt sie dem V., soweit 
nicht der Erblasser ein anderes be- 
stimmt hat. 
Die Vorschriften über die Beschränkung 
der Haftung des Erben für die Nach- 
laßverbindlichkeiten gelten auch für 
den Nacherben; an die Stelle des 
Nachlasses tritt dasjenige, was der 
Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, 
mit Einschluß der ihm gegen den V. 
als solchen zustehenden Ansprüche. 
Das von dem V. errichtete In- 
ventar kommt auch dem Nacherben 
zu statten. 
Der Nacherbe kann sich dem V. 
gegenüber auf die Beschränkung seiner
	        
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