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Eindruck zu überzeugen, welchen die kurz zuvor erlassenen 1851
Kaiserlichen Handschreiben über die Regierungsform in Oester= 20.9.
reich auf den erhabenen Bundesgenossen Sr. Mgjestät hervor-
gebracht haben. Der König und sein erster Minister haben
mit den freundschaftlichsten Glückwünschen dieses Ereigniß be-
gleitet, durch welches dem Kaiserreiche die Bedingungen seiner
Festigkeit und Wohlfahrt zurückgegeben worden sind.
Einen Theil dieses Beifalls dürfen wir wohl, ohne uns
zu täuschen, dem Gedanken zuschreiben, daß mit der monarchi-
schen Grundlage der Verfassung Oesterreichs auch für das
Preußische Königthum ein unentbehrlicher Stützpunkt wieder-
gewonnen ist, und wir gründen darauf die Hoffnung, daß
Preußen in jenen Kaiserlichen Entschließungen einen neuen
Beweggrund der engsten Verbindung mit Oesterreich erkennen
werde.
Preußens König und die Staatsmänner, die ihm zur Seite
stehen, haben auf der Bahn zur Wiederbefestigung der Re-
gierungsgewalt in Preußen, und dadurch auch im übrigen
Deutschland, bereits so viele muthvolle und entscheidende Schritte
gethan, daß wir nicht besorgen, bei dem Berliner Cabinete einer
tiefer gehenden Verschiedenheit der Ueberzeugungen zu begegnen,
so oft es sich um die grundsätzliche Einwirkung beider Mächte
auf den Gang der Dinge in Deutschland handelt.
Auch viele andere deutsche Regierungen geben uns ihre
Genugthuung, ihre Freude über die Erhaltung der vollen
Staatsgewalt in den Händen des Kaisers unverhohlen zu er-
kennen. In der Beseitigung des sogenannten Repräsentativ-
systems in Oesterreich erblicken sie einen wesentlichen Schritt
zur Consolidation der politischen Zustände auch außerhalb des
Kaiserstaates und verläugnen nicht den Wunsch, für ihre eignen,
vielfach noch so schwankenden Verhältnisse Vortheil davon zu
ziehen. Sie sagen uns aber auch zugleich, daß sie die Kraft
zu entschiedenem Auftreten in ihrem Bereiche nur aus dem