Verjährung
8
1090
1339
1571
924
939
941
1002
Art.
— — 1
der Anspruch auf Befreiung von der
Verbindlichkeit verjährt ist.
Dienstbarkeit s. Granddienst-
darkeit — Grunddienstbarkeit 1028.
Ehe s. Verjährung 203, 206.
Ehescheidung s. Verjährung 203,
206.
Eigentum.
Die Ansprüche, die sich aus den
§§ 907—909, 915, dem § 917
Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den
§§ 919, 920 und dem 8§ 923
Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht
der V.
Die Ersitzung kann nicht beginnen
und falls sie schon begonnen hat,
nicht sortgesetzt werden, solange die
V. des Eigentumsanspruchs gehemmt
ist oder ihrer Vollendung die Vor-
schriften der §§ 206, 207 entgegen-
stehen. 945.
s. Verjährung 209—212, 216, 219,
220.
s. Verjährung 203, 206, 207.
Einführungsgesetz.
77 s.
schreibung § 808.
Schuldver-
% s. Schuldverschreibung — Schuld-
verschreibung § 804.
769, 777 f. E.G—E..
767 s. Grunddienstbarkeitl — Grund-
8
1944,
1954
2026
2031
dienstbarkeit § 1028.
Erbe.
1997 s. Verjährung 203, 206.
s. Verjährung 203, 206, 207.
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem
Erben gegenüber, solange nicht der
Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht
auf die Ersitzung einer Sache be-
rufen, die er als zur Erbschaft ge-
hörend im Besitze hat.
V. des Anspruchs einer für tot er-
klärten Person auf Herausgabe ihres
Vermögens s. Erbe — Erbe.
2042 s. Gemeinschaft 758.
203
8
2288
2287
75
·□
1028
887
898
901
902
852
853
Verjährung
Erbvertrag.
s. Verjährung 203, 206.
V. des Anspruchs eines Vertragserben
gegen einen vom Erblasser Beschenk-
ten s. Erbvertrag — Erbvertrag.
Gemeinschaft.
Der Anspruch auf Aufhebung der
Gemeinschaft unterliegt nicht der V.
741.
Grunddienstbarkeit.
V. des Anspruchs auf Beseitigung
der Beeinträchtigung der Grunddienst-
barkeit s. Grunddienstbarkeit —
Grunddienstbarkeit.
Grundstück.
s. Dpothek — Hypothek 1170.
Die in den §§ 894—896 bestimmten
Ansprüche unterliegen nicht der V.
Ist ein Recht an einem fremden
Grundstücke im Grundbuche mit
Uneecht gelöscht, so erlischt es, wenn
der Anspruch des Berechtigten gegen
den Eigentümer verjährt ist. Das
Gleiche gilt, wenn ein kraft G. ent-
standenes Recht an einem fremden
Grundstücke nicht in das Grundbuch
eingetragen worden ist.
Die Ansprüche aus eingetragenen
Rechten unterliegen nicht der V.
Dies gilt nicht für die Ansprüche, die
auf Rückstände wiederkehrender
Leistungen oder auf Schadensersatz
gerichtet sind.
Ein Recht, wegen dessen ein Wider-
spruch gegen die Richtigkeit des
Grundbuchs eingetragen ist, steht
einem eingetragenen Rechte gleich.
Handlung.
V. des Anspruchs auf Ersatz des aus
einer unerlaubten Handlung ent-
standenen Schadens s. Handlung —
Handlung.
Erlangt jemand durch eine von ihm
begangene unerlaubte Handlung eine
Forderung gegen den Verletzten, so
kann der Verletzte die Erfüllung auch