König und Kronprinz. Vermittelnde Haltung Bismarck's. 365
Während ich die Erregung des Königs als berechtigt aner-
kennen mußte, bemühte ich mich zu verhindern, daß er ihr
durch staatliche oder auch nur öffentlich erkennbare Acte Folge
gebe. Ich mußte es mir im dynastischen Interesse zur Aufgabe
stellen, den König zu beruhigen und von Schritten, die an
Friedrich Wilhelm I. und Küstrin ½) erinnert hätten, abzuhalten.
Es geschah das hauptsächlich am 10. Juni auf einer Fahrt von
Babelsberg nach dem Neuen Palais, wo Se. Majestät das
Lehrbataillon besichtigte; die Unterhaltung wurde wegen der
Dienerschaft auf dem Bocke französisch geführt. Es gelang mir
in der That, die väterliche Entrüstung durch die Staatsraison
zu besänftigen, daß in dem vorliegenden Kampfe zwischen König-
thum und Parlament ein Zwiespalt innerhalb des Königlichen
Hauses abgestumpft, ignorirt und todtgeschwiegen werden, daß
der Vater und König in höherm Maße dafür Sorge tragen
müsse, daß die Interessen beider nicht geschädigt würden. „Ver-
fahren Sie säuberlich mit dem Knaben Absalom!“ sagte ich in
Anspielung daraus, daß schon Geistliche im Lande über Samuelis
Buch 2, Kapitel 15, Vers 3 und 4 ) predigten; „vermeiden Ew.
Majestät jeden Entschluß ab irato ), nur die Staatsraison kann
maßgebend sein.“ Einen besondern Eindruck schien es zu machen
als ich daran erinnerte, daß in dem Conflicte zwischen Friedrich
Wilhelm I. und seinem Sohne dem Letztern die Sympathie der
Zeitgenossen und der Nachwelt gehöre, daß es nicht rathsam
sei, den Kronprinzen zum Märtyrer zu machen.
1) In Küstrin wurde der Kronprinz Friedrich nach seinem miß-
glückten Fluchtversuch in Haft gethan (1730).
2) Wenn jemand einen Handel hatte, daß er zum König vor Gericht
kommen sollte, rief ihn Absalom zu sich und sprach: „.. Siehe, deine
Sache ist schlecht und recht; aber du hast keinen Verhörer beim Könige.“
Und Absalom sprach: „O, wer setzet mich zum Richter im Lande, daß
jedermann zu mir käme, der eine Sache und Gericht hat, daß ich ihm
zum Rechten hülfe!"“
:) Unter Wirkung des Zorns.