Randbemerkungen Bismarck's zur Eingabe des Kronprinzen. 375
zukünftige sein. Jede Regirung ist besser als eine in sich zwie-
spältige und gelähmte, und die Erschütterungen, welche der
jetzige Kronprinz hervorrufen kann, treffen die Fundamente
des Gebäudes, in welchem er selbst künftig als König zu
wohnen hat.
Seite 7. Nach dem bisherigen verfassungsmäßigen
Rechte in Preußen regirt der König, und nicht die Minister.
Nur die Gesetzgebung, nicht die Regirung, ist mit den Kammern
getheilt, vor denen die Minister den König vertreten. Es ist
also ganz gesetzlich, wie vor der Verfassung, daß die Minister
Diener des Königs, und zwar die berufnen Rathgeber
Srr. Majestät, aber nicht die Regirer des Preußischen Staates
sind. Das Preußische Königthum steht auch nach der Ver-
fassung noch nicht auf dem niveau des belgischen oder englischen,
sondern bei uns regirt noch der König persönlich und befiehlt
nach Seinem Ermessen, so weit nicht die Verfassung ein Andres
bestimmt, und dies ist nur in Betreff der Gesetzgebung der Fall.
Seite 8. Die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen ver-
stößt gegen die Strafgesetze. Was als Staatsgeheimniß zu
behandeln sei, hängt von den Befehlen des Königs zu dienst-
licher Geheimhaltung ab.
Seite 8. Warum wird so großer Werth auf das Bekannt-
werden „draußen im Lande“ gelegt? Wenn S. K. H. nach
pflichtmäßiger Ueberzeugung im conseil Seine Meinung sagt,
so ist dem Gewissen Genüge geschehn. Der Kronprinz hat
keine offizielle Stellung zu den Staatsgeschäften und keinen
Beruf, Sich öffentlich zu äußern; das Einverständniß S. K. H.
mit den Beschlüssen der Regirung wird Niemand, der unfre
Staatseinrichtungen auch nur oberflächlich kennt, daraus folgern,
daß S. K. H. ohne Stimmrecht, also ohne die Möglich-
keit wirksamen Widerspruchs, die Verhandlungen des conseil's
anhört.
Seite 8. „nicht besser erscheinen“; der Fehler der Situation