Full text: Gedanken und Erinnerungen. Neue Ausgabe. Zweiter Band. (2)

Gruner's Ernennung zum Wirkl. Geheimen Rathe. 231 
  
ministeriums gehören an und für sich nicht in den, Reichs- und 
Staats-Anzeiger“; soll letztrer außerdem ein „Königlicher Haus- 
Anzeiger“ sein, so können doch meiner Ansicht nach in seinem 
amtlichen Theile immer keine Anordnungen des Hausministers 
Platz greifen, der keine Verantwortlichkeit für den Inhalt des 
amtlichen Blattes trägt; dieselben müßten immer in der einen 
oder andern Gestalt das von dem Hausminister nachzusuchende 
Placet des verantwortlichen Staatsministeriums erhalten, bevor 
sie abgedruckt werden. Dieses Placet ist im vorliegenden Falle 
nicht nachgesucht; der Hausminister hat ein Verfügungsrecht 
über den Staats-Anzeiger in Anspruch genommen, und wäre 
deshalb sein Verlangen angebrachtermaßen schon unter An- 
führung dieses sormellen Grundes abzulehnen. Geht ein Befehl 
zur Aufnahme einer Angelegenheit des Königlichen Hauses von 
Sr. Majestät dem Könige selbst aus, so wird seine Ausführung 
in den Fällen, welche die Regel bilden, ja kein Bedenken haben; 
nur wird es sich auch selbst in unverfänglichen Fällen empfehlen, 
die amtlichen Bekanntmachungen des Königlichen Hauses durch 
ihren Platz von denen des Staates gesondert erscheinen zu 
lassen. Diese Sonderung wäre meines Erachtens in der Art 
vorzunehmen, daß die das Königliche Haus angehenden Aller- 
höchsten Anordnungen nicht promiscue !) mit denen des Staats- 
ministeriums erscheinen, sondern es würde neben den beiden 
großen amtlichen Rubriken des Staatsanzeigers „Deutsches 
Reich und „Königreich Preußen", am höflichsten zwischen beiden, 
eventuell auch nach „Königreich Preußen“ eine dritte mit der 
Bezeichnung „Königliches Haus“ einzuschalten sein, von den 
andern beiden Rubriken ebenso mittelst durchgehender Striche 
geschieden, wie jetzt Preußen“ und das „Reich", Damit ließe 
sich die formale Frage für die Zukunft erledigen, und in einer, 
wie mir scheint, nach keiner Seite hin verletzenden Form. 
1) Untermischt.
	        
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