Gruner's Ernennung zum Wirkl. Geheimen Rathe. 231
ministeriums gehören an und für sich nicht in den, Reichs- und
Staats-Anzeiger“; soll letztrer außerdem ein „Königlicher Haus-
Anzeiger“ sein, so können doch meiner Ansicht nach in seinem
amtlichen Theile immer keine Anordnungen des Hausministers
Platz greifen, der keine Verantwortlichkeit für den Inhalt des
amtlichen Blattes trägt; dieselben müßten immer in der einen
oder andern Gestalt das von dem Hausminister nachzusuchende
Placet des verantwortlichen Staatsministeriums erhalten, bevor
sie abgedruckt werden. Dieses Placet ist im vorliegenden Falle
nicht nachgesucht; der Hausminister hat ein Verfügungsrecht
über den Staats-Anzeiger in Anspruch genommen, und wäre
deshalb sein Verlangen angebrachtermaßen schon unter An-
führung dieses sormellen Grundes abzulehnen. Geht ein Befehl
zur Aufnahme einer Angelegenheit des Königlichen Hauses von
Sr. Majestät dem Könige selbst aus, so wird seine Ausführung
in den Fällen, welche die Regel bilden, ja kein Bedenken haben;
nur wird es sich auch selbst in unverfänglichen Fällen empfehlen,
die amtlichen Bekanntmachungen des Königlichen Hauses durch
ihren Platz von denen des Staates gesondert erscheinen zu
lassen. Diese Sonderung wäre meines Erachtens in der Art
vorzunehmen, daß die das Königliche Haus angehenden Aller-
höchsten Anordnungen nicht promiscue !) mit denen des Staats-
ministeriums erscheinen, sondern es würde neben den beiden
großen amtlichen Rubriken des Staatsanzeigers „Deutsches
Reich und „Königreich Preußen", am höflichsten zwischen beiden,
eventuell auch nach „Königreich Preußen“ eine dritte mit der
Bezeichnung „Königliches Haus“ einzuschalten sein, von den
andern beiden Rubriken ebenso mittelst durchgehender Striche
geschieden, wie jetzt Preußen“ und das „Reich", Damit ließe
sich die formale Frage für die Zukunft erledigen, und in einer,
wie mir scheint, nach keiner Seite hin verletzenden Form.
1) Untermischt.