Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

Benenunng  der  Gegenstände.

 

Am

10  Glas  und  Glaswaaren:

a)  Grünes  Hohlglas  (Glasgeschirr)
Anmerk.  Bei  loser  Verpackung  werden  zu  1  Zentner
veranschlagt
5½  Preußische
6  5  Altbayerlsche
oder

4/  Rheinbayerische
b)  Weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes;
  ingleichen  Fenster=  und  Tafelglas
  ohne  Unterschled  der  Farbe  ..  ..
Anmerk.  Vorgedachtes  Hohlglas  nur  mit  abgeschliffenen
  Stöpseln,  Böden  oder  Rändern
J)  Gepreßtes,  geschliffenes,  abgerlebenes,  geschntttenes,
  in  Formen  gemustertes  weißes
Glas;  auch  Behänge  zu  Kronleuchtern  von
Glas,  Glasknöpfe,  Glasperlen  und  Glasschmelz
  ...  ...  .  ...  .....
4)  Spiegelglas:

1.  wenn  das  Stücknicht  über  288  Preußische
oder  333  Altbayerische  oder  245  Rheinbaverische
  QZoll  mißt,

a)  gegossenes,  belegtes  oder  unbelegtes,

 

Kubikfuß.

 

Maaßstab

Verzollung.

Eingang.  1  Ausgang.
Sgr.  Sgr.
(r.  )  tb  r

..11  Zentr.

.11  Zentr.

 

na)  wenn  das  Stück  nicht  über  144

Preußische  □  Zoll  mißt

bb)  wenn  das  Stück  über  144  und  bis

288  Preußische  goll  mißt

6)  geblasenes,  belegtes  oder  unbelegtes

2.  belegtes  und  unbelegtes,  gegossenes  und
geblasenes,  wenn  das  Stück  mißt:

nboder

O  Zoll  O  Zoll  Preuß.  Altbayerische  Os#eln

über  288  bis  576  oder  bis  666  oder

.  576  1000  =  1156

.  1000  =  4  =  1618  =

1400  -  1900  -  2196  =

.  1900  C□oll  Preußiscsb

Anmerk.  Rohes  ungeschliffenes  Spiegelglas  wind  gegen
  die  algemein  Eingangsabgabe  eingelassen.


e)  Farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes  Glas,

EEIIIIIII

 

auch  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  unedlen
  Metallen  und  andern  nicht  zu  den  Gespinnsten
  gehörigen  Urstoffen;  desgl.  Splegel,

  deren  Glastafeln  nicht  über  288
Preuß.  D  Zoll  das  Stück  messen
Anmerk.  Splegel  von  größeren  Dimensionen  des  Glases
  zahlen,  ehne  Rücksicht  auf  die  Rahmen,

den  Gingangszoll  nach  obigen  Stücksätzen

für  Splegelg  as,  den  Dimanstonen  des  Gla- 



 

ses  gemäß;  falls  sich  der  Eingangszoll  danach
  aber  geringer  als  10  Rihl.  oder  17Fl.
20  Kr.  vom  Zeniner  berechnet,  diesen  Sat.

Häute,  Felle  und  Haare:

a)  Rohe  (grüne,  gesalzene,  trockene)  Häute
und  Felle  zur  Lederbereitung,  ingleichen
rohe  Pferdehaare

11

 

———————.—..———.—..

 

    

 

Abgabeusätze

 

Fuͤr

 

   
 

der

  
   
 

1  Zentr.

1  Zentr.

 

1  Zentr.

1  Zentr.
1  Zentr.

 

1  Stück.
1  Stück.
1  Stück.
1  Stück.

 

.11  Zentr.  10

 

14-Thaler-Fuß
(mit  der  Eintheilung

in  3tel  und  24#el),

—

SG—

 

nach  dem

des  Thalers

beim

u..

 

 

 

 

 

15
4½

10

 

—

14

14
35
52

—————.

17

 

20  frei
(16)

 

nach  dem
241-Gulden-Fuß,
beim
Eingang.

Ar.

15

52

15

'l.  B.

   

 

 

 

 

 

 

     

Aucgang.
Kl.  Tr.

 

Tara
wird  vergütet

 

vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

23  in  Fäffern  u.  Kißen-13
  in  Körb.  u.  Gestellen

23  in  Fässern  u.  Kisten.
13  in  Körben.

17  in  Kisten.

2  in  äfsern  u.  Kislen.
11  in  Körben.

13  in  äffern  u.  Klaen.
55  r4