54 II. Reichsangehörigkeit. 3. Freizügigkeits G. 1. Nov. 67.
willen ) oder wegen fehlender Landes= oder Gemeindeangehörigkeit der
Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von
Grundeigenthum verweigert werden.
§ 2. Wer die aus der Reichsangehörigkeit folgenden Befugnisse
in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis
sein er Reichsangehörigkeit!') und, sofern er unter elterlicher Gewalt
oder Vormundschaft steht, den Nachweis der Genehmigung
des gesetzlichen Vertreters, zu erbringen.
Eine Ehefrau bedarf der Genehmigung des Ehemannss)y.
§ 3. Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Aufenthaltsbeschränkungen
durch die Polizeibehörde unterworfen werden können, behält
es dabei sein Bewenden?).
Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in
6) Nr. I 2 Anm. 18a d. W.
7) Nr. II 2 Anm. 2.
8) EG. z. BGB. Art. 37.
") Für die älteren Provinzen Preußens
bestimmt das G. 31. Dez. 42 (GS. 43
S. 5) — nachdem es in § 1 den Grundsatz
der Freizügigkeit ausgesprochen hat
in 8 2:
Ausnahmen hiervon (8. 1) finden
statt:
1. wenn Jemand durch ein Strafurtheil
in der freien Wahl seines
Aufenthalts beschränkt ist;
2. wenn die Landespolizeibehörde
nöthig findet, einen entlassenen
Sträfling von dem Aufenthalte
an gewissen Orten auszuschließen.
Hierzu ist die Landespolizeibehörde
jedoch nur in Ansehung
solcher Sträflinge befugt, welche
zu Zuchthaus oder wegen eines
Verbrechens, wodurch der Thäter
sich als einen für die öffentliche
Sicherheit oder Moralität gefährlichen
Menschen darstellt, zu
irgend einer anderen Strafe verurtheilt
worden oder in einer
Korrektionsanstalt eingesperrt gewesen
sind.
Ueber die Gründe einer solchen
Maßregel ist die Landespolizeibehörde
nur dem vorgesetzten Ministerium,
nicht aber der Partei Rechenschaft zu
geben schuldig.
8 21 ist fortgefallen, da eine unmittelbare
Aufenthaltsbeschränkung durch Strafurtheil
nicht mehr stattfindet u. nur die
Landespolizeibehörde den durch Strafurtheil
unter Polizeiaufsicht gestellten
Personen den Aufenthalt an einzelnen
bestimmten Orten untersagen darf St GB.
§ 391 u. (Strafe der Zuwiderhandlung)
§6 361; diese kann auch inländischen Jesuiten
den Aufenthalt in bestimmten Bezirken
oder Orten versagen oder anweisen
G. u. Bek. 5. Juli 72 (RGB.
253, 254 u. Einf. in Els.Lothringen
8. Juli 72 GB. 506). — Die Vorschrift
des G. 31. Dez. 42 § 22 nebst AusfVf.
14. Dez. 60 (MB. 61 S. 11) steht dagegen
noch in Kraft UO V. 25. Feb. 83
(IX 415, MB. 59), auch gegenüber Personen,
die Unterstützungswohnsitz haben
24. Juni 85 (XII 405), betrifft aber
nur neu anziehende (nicht seßhafte) Personen
UOV. 20. April 00 (XXXVII
448), auch nicht den vorübergehenden
(besuchsweisen) Aufenthalt 26. Sept. 83
(X 336). — Die Befugniß der Polizeibehörde,
den Personenausweis zu verlangen
(Paß G. 12. Okt. 67 BGl. 33
§ 3) u. die Meldung Neuanziehender u.
Fremder zu fordern (FreizG. 8 10, 12
Abs. 2) rechtfertigt keine Aufenthaltsbeschränkungen.