Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

54  II.  Reichsangehörigkeit.  3.  Freizügigkeits  G.  1.  Nov.  67.

willen  )  oder  wegen  fehlender  Landes=  oder  Gemeindeangehörigkeit  der
Aufenthalt,  die  Niederlassung,  der  Gewerbebetrieb  oder  der  Erwerb  von
Grundeigenthum  verweigert  werden.

§  2.  Wer  die  aus  der  Reichsangehörigkeit  folgenden  Befugnisse
  in  Anspruch  nimmt,  hat  auf  Verlangen  den  Nachweis
sein  er  Reichsangehörigkeit!')  und,  sofern  er  unter  elterlicher  Gewalt
  oder  Vormundschaft  steht,  den  Nachweis  der  Genehmigung

des  gesetzlichen  Vertreters,  zu  erbringen.
Eine  Ehefrau  bedarf  der  Genehmigung  des  Ehemannss)y.
§  3.  Insoweit  bestrafte  Personen  nach  den  Landesgesetzen  Aufenthaltsbeschränkungen
  durch  die  Polizeibehörde  unterworfen  werden  können,  behält

es  dabei  sein  Bewenden?).

Solchen  Personen,  welche  derartigen  Aufenthaltsbeschränkungen  in

6)  Nr.  I  2  Anm.  18a  d.  W.

7)  Nr.  II  2  Anm.  2.

8)  EG.  z.  BGB.  Art.  37.

")  Für  die  älteren  Provinzen  Preußens
bestimmt  das  G.  31.  Dez.  42  (GS.  43
S.  5)  —  nachdem  es  in  §  1  den  Grundsatz

  der  Freizügigkeit  ausgesprochen  hat
in  8  2:

Ausnahmen  hiervon  (8.  1)  finden
statt:

1.  wenn  Jemand  durch  ein  Strafurtheil
  in  der  freien  Wahl  seines
Aufenthalts  beschränkt  ist;

2.  wenn  die  Landespolizeibehörde
nöthig  findet,  einen  entlassenen
Sträfling  von  dem  Aufenthalte
an  gewissen  Orten  auszuschließen.
Hierzu  ist  die  Landespolizeibehörde
  jedoch  nur  in  Ansehung
solcher  Sträflinge  befugt,  welche
zu  Zuchthaus  oder  wegen  eines
Verbrechens,  wodurch  der  Thäter
sich  als  einen  für  die  öffentliche
Sicherheit  oder  Moralität  gefährlichen
  Menschen  darstellt,  zu
irgend  einer  anderen  Strafe  verurtheilt
  worden  oder  in  einer
Korrektionsanstalt  eingesperrt  gewesen
  sind.

Ueber  die  Gründe  einer  solchen

Maßregel  ist  die  Landespolizeibehörde
nur  dem  vorgesetzten  Ministerium,
nicht  aber  der  Partei  Rechenschaft  zu
geben  schuldig.

8  21  ist  fortgefallen,  da  eine  unmittelbare
  Aufenthaltsbeschränkung  durch  Strafurtheil
  nicht  mehr  stattfindet  u.  nur  die
Landespolizeibehörde  den  durch  Strafurtheil
  unter  Polizeiaufsicht  gestellten
Personen  den  Aufenthalt  an  einzelnen
bestimmten  Orten  untersagen  darf  St  GB.
§  391  u.  (Strafe  der  Zuwiderhandlung)
§6  361;  diese  kann  auch  inländischen  Jesuiten
  den  Aufenthalt  in  bestimmten  Bezirken
  oder  Orten  versagen  oder  anweisen
  G.  u.  Bek.  5.  Juli  72  (RGB.
253,  254  u.  Einf.  in  Els.Lothringen
8.  Juli  72  GB.  506).  —  Die  Vorschrift
des  G.  31.  Dez.  42  §  22  nebst  AusfVf.
14.  Dez.  60  (MB.  61  S.  11)  steht  dagegen
  noch  in  Kraft  UO  V.  25.  Feb.  83
(IX  415,  MB.  59),  auch  gegenüber  Personen,
  die  Unterstützungswohnsitz  haben
24.  Juni  85  (XII  405),  betrifft  aber
nur  neu  anziehende  (nicht  seßhafte)  Personen
  UOV.  20.  April  00  (XXXVII
448),  auch  nicht  den  vorübergehenden
(besuchsweisen)  Aufenthalt  26.  Sept.  83
(X  336).  —  Die  Befugniß  der  Polizeibehörde,
  den  Personenausweis  zu  verlangen
  (Paß  G.  12.  Okt.  67  BGl.  33
§  3)  u.  die  Meldung  Neuanziehender  u.
Fremder  zu  fordern  (FreizG.  8  10,  12
Abs.  2)  rechtfertigt  keine  Aufenthaltsbeschränkungen.