Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Fuͤnfter  Titel.

Von  den  Befreiungen.

I.  Abschnitt.

Von  der  definitiven  Befreiung
von  der  wirklichen  Einreihung.

Art.  4.  Eine  unbedingte  Ausnahmeundgänzliche
  Befreiungvon
der  Militärpflicht  selbst  wird  gar  nicht  gestattet.
Durch  eine  unausweichliche  und  nicht  abzudndernde
  Nothwendigkeit,  oder  aus  ganz  besondern
  Rücksichten  wegen  der  dem  Staate  durch
die  Obliegenheiten  der  Milltär-Konskription
bereits  von  einer  Famille  geleisteten  Dienste,
kann  lediglich  eine  Befreiung  von  der
wirklichen  Einreihung  begründer
werden.

Art.  88.  Die  Befreiung  von  der
Einreihung  wird  dem  gemäß  entweder
definitiv  oder  nur  vorläufig  bewilliget,
  oder  sie  bewirkt  die  Zurückstellung
  an  das  Ende  der  Reserve.

Art.  s6.  Definitiv  von  der  wirklichen
Einreihung  sind  befreit:

)  diesenigen,  welche  wegen  Mangels  an
der  erfoderlichen  Größe  ganz  unbrauchbar,
  oder

b)  wegen  einer  zu  allen  Wassengaktungen
untauglich  machenden  Kränklichkeit  oder
wegen  sonstiger  körperlichen  Gebrechen

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und  Fehler  zum  Milltaͤrdienste  unsaͤhig
befunden  wurden;

c)  Jeder  einzig  übrig  gebliebene  Sohn
jener  Eltern,  welche  bereits  zwei  Söhne
  —  diese  mögen  nun  vermöge  der  Kon-Krriprion
  eingereiht  worden,  oder  durch
freiwillige  Anwerbung  zugegangen  seyn—
unter  den  Fahnen,  sey  es  auf  dem
Schlachtfelde  vor  dem  Feinde,  an  den
Folgen  der  im  Felde  erhaltenen  Wunden,
  oder  sonst  auf  was  für  eine  Arc
durch  die  Verrichtung  ihrer  dienstlichen
Obliegenheiten  verloren  haben;

d)  jeder  Sohn  jener  Eltern,  welche  auf
die  eben  bemerkte  Act  drei  Söhne  unter
  den  Fahnen  verloren  haben.

Art.  §7.  Es  kann  im  Allgemeinen  zwar
nicht  voraus  gesezt  werden,  daß  in  dem
zwanzigsten  Jahre  als  dem  Zeitpunkte,  in
welchem  jseder  Baier  in  die  Militärpflichtigkeit
  eintritt,  und  mit  welchem  allemal  die  wirkliche
  Einreihung  anfängt,  sich  schon  solche
Militärpflichtige  besinden,  welche  mit  Gütern
  oder  Gewerben  ansässig,  oder  mit  elnem
  öffentlichen  Amte  bekleider  sind,  indem
keiner,  bevor  er  nicht  der  Konfkription  Genüge
  geleistet,  und  das  konstiturionsmässige
Alter  der  Volljährigkeit  erreicht  hat,  zur

.Ausübung  der  staatsbürgerlichen  Rechte,  oder

zu  irgend  einem  öffentlichen  Amte  zugelassen
  werden  kaun.  Würde  es  sich  indessen
bei  der  Konskribirung  zeigen,  daß  ein  in
dem  zwanzigsten  Altersjahre  stehender  Militärpflichtiger
  durch  den  Tod  seiner  Eltern