Kunstverlagsrecht — Kunftwein.
einzelner Strechen von Landeschausseen, da
als solche nur die durch öffentliche Bek. des
MId J. dazu erklärten Straßen zu betrachten
sind, einer entsprechenden Erklärung der
Landespolizeibehörde (O. 34, 264; 37, 275).
Uber die Deklassierung von Landstraßen
beschließt der Kreistag unter Zustimmung des
Provinzialausschusses und Bestätigung des
Oberpräsidenten (G. vom 28. Juli 1851 —
HannGS. I, 141 ff. — in der Fassung des G.
vom 24. Mai 1894 — GS. 82 — F 14).
In Schleswigs-Holstein schließlich steht
die Befugnis zur Dehklassierung von K. nur
dem Provinziallandtage unter Genehmigung
der Peisortmintleer zu (G. vom 26. Febr. 1879
— ES. 94 — 58 1—3; OW. 36, 294).
Die VBerlegung einer K. setzt voraus, daß
die Anlegung und Unterhaltung des Ersatz-
stücks anderweit freiwillig übernommen ist,
und daß die Deklassierung der verlegten
Strecke stattgefunden hat. Nur wenn eine K.
nicht von der Wegepolizei, sondern von einer
anderen Behörde verlegt wird, z. B. von der
Landespolizei anläßlich des Baues von Eisen-
bahnen, Brücken usw. (OV. 36, 295; 35, 284),
ist dies nicht der Fall. In den neueren Pro-
vinzen gelten für die Verlegung und Ein-
ziehung von Chausseen zum Teil dieselben be-
sonderen Vorschriften wie für die Anlegung
öffentlicher Wege. S. Wege (öffentliche) unter
II u. III, ferner Anlegung, Verlegung und
Einziehung von öffentlichen Wegen.
IV. Schutzvorschriften. Sie bezwecken
die Verhütung einer übermäßigen Abnutzung,
sowie der Beschädigung der Fahrbahn der K.
durch das Verbot gewisser Benutzungsarten
oder durch Einführung bestimmter Normen
für den gemeinen Gebrauch. Dahin gehört
für die älteren Landesteile die V. über den
Verkehr auf den K. vom 17. Närz 1839 (GS.
80) §§ 9—12, die zusätzlichen Borschriften zum
Tarif zur Erhebung des Chausseegeldes für eine
Meile von 2000 preuß. Ruten vom 29. Febr.
1840 (GS. 94) Teil II Ziff. 9, 10, 12 u. 15
und insbesondere das G., betr. die Abände-
rung der V. vom 17. März 1839, betr. den
Verkehr auf k., und der KabO. vom 12. April
1840 ufsw. vom 20. Juni 1887 (GS. 301). Sie
regeln namentlich die Beschaffenheit der Räder
und Hufeisen, treffen Vorkehrung gegen ge-
wisse besonders schädliche Benutzungsarten und
ordnen die höchsten Ladungsgewichte und
im Zusammenhange damit die Breite der
Radfelgen. Ferner gehören hierher die Vor-
chheiften über Einführung einer gleichen
st Obstmost und Obstwein, von Gummi oder
agenspur, z. B. in preußen V. vom
21. Juli 1827, in der Mark und in Pommern
V. vom 14. März 1805, vom 23. Aug. 1829,
vom 12. Mai 1835 und vom 30. Okt. 1831, in
Schlesien V. vom 7. April 1838, in Sachsen
V. vom 10. Juli 1830, in Westfalen V. vom
23. Juli 1829 und in Hannover G. vom
19. Aug. 1836 (Hann GS. 126), sowie zahlreiche
weitere Verordnungen wegepolizeilicher Natur,
welche für die Benutzung der Chausseen auf den
Schutz des Straßenkörpers und der Zubehörun-
gen der Straße abzielende Vorschriften treffen.
Vgl. Germershausen, Wegerecht, 2. Aufl., Bd. 1
S. 70, 386 (s. auch Breite der Wagenladun-
Chausseebauten,
rechts nicht enthalten.
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gen, Baupolizeih. Die Kontrolle der Schutz-
vorschriften auf K. steht auch dem ortspolizei-
lichen Exekutivbeamten zu mit dem Recht, im
Interesse der Strafverfolgung das Fuhrwerk
nach dem nächsten Ort behufs Feststellung des
Tatbestandes zu bringen. Sonstige Zwangs-
befugnisse haben sie nur kraft besonderen Auf-
trags der Chausseepolizeibehörde (O##.42, 430).
Chausseepolizeiübertretungen werden,
soweit nicht eine Bestrafung auf Grund rechts-
kräftiger polizeilicher Strafverfügung gemäß
dem G. vom 23. April 1883 (GS. 65) er-
folgt, durch die Gerichte geahndet. Vgl. auch
hausseeunterhal-
kung. Chausseeverwaltung und Auf-
icht.
unstverlagsrecht. 1. K. an Werken der
bildenden Künste. Das Becht des Urhebers
eines Werkes der bildenden Rünste, dasselbe
ganz oder teilweise nachzubilden, kann be-
schränkt — z. B. räumlich oder zeitlich —
oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch
Verfügung von Todes wegen auf andere
übertragen werden (G. vom 9. Jan. 1876 —
REBl. 4 — § 2; der Verleger tritt an die
Stelle des Urhebers — RSt. 14, 217). In
der Ubertragung des Eigentums an einem
Werke ist die Ubertragung des Aachbildungs-
Bei Porträts und
Porträtbüsten geht das BRecht auf den Be-
steller über; er hat das Recht der Nachbildung
([l. auch REt. 2, 246). Der Eigentümer ist
nicht verpflichtet, das Werk zum Zweck der
Veranstaltung von Nachbildungen an den Ur-
heber herauszugeben (§ 8 a. a. O.).
2. K. an Werken der Tonkunst f. Ton-
kunst und Verlagsrecht.
Kunstwein. Das Weingesetz vom 24. Mai
1901 (R#l. 175) kennt den Begriff des K. nicht,
verbietet vielmehr einzelne Behandlungen des
Weines und Zusätze des Weines, wodurch 8.
erzielt wird. Dahin wird gerechnet die Ver-
wendung eines Aufgusses von Zuckerwasser
oder Wasser auf Trauben, Traubenmeische
oder ganz oder teilweise entmostete Trauben
(Tresterwein, Petiosierung) oder eines Auf-
gusses von Zuckerwasser auf Hefen (Hefenwein)
oder unter Verwendung von getrochneten
Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen)
oder eingedichten Moststoffen, unter Verwen-
dung von anderen Süßstoffen als technisch
reinem Rohr-, Rüben= oder Invertzucker oder
technisch reinem Stärkezucher, von Säuren,
säurehaltigen Stoffen, von Bougquetstoffen,
künstlichen Moststoffen oder Essenzen, von
anderen Stoffen, durch welche der Extrakt-
ehalt erhöht wird. Aur die gewerbsmäßige
Leistelung, d. i. die Herstellung innerhalb
der Grenzen eines Gewerbebetriebes und zu
gewerblichen Zwecken (RSt. 36, 427), von
Hist verboten; dagegen darf nicht gewerbs-
mäßig hergestellter K. weder verkauft noch feil-
gehalten werden (§8 3, 13 a. a. O.). Die De-
klaration schützt nicht vor Bestrafung (RESt.
37, 76). Nicht verboten ist die Herstellung
solcher Getränke, welche unter Verwendung
von getrochneten Früchten oder eingedichten
Moststoffen hergestellt werden und als Dessert-