Kuratgeistliche — Kurpfuscherei.
Gästen nicht zu dulden, auch aus den §§ 33,
53 Abs. 2 GewdO.
II. Der K. verwandt ist das im § 181 a St-
GB., der durch das G. vom 25. Juni 1900
eingefügt ist, mit Gefängnis nicht unter einem
Monat, unter gewissen Umständen nicht unter
einem Jahre — woneben auf Verlust der bür-
gerlichen Ehrenrechte, Zulässigkeit von Polizei-
aufsicht und Uberweisung an die Landespolizei-
behörde mit den im § 362 Absf. 3 u. 4 StE.
vorgesehenen Folgen erkannt werden kann —
bedrohte Vergehen der Zuhälterei. Dieses
Vergehens macht sich eine männliche Person
schuldig, welche von einer Frauensperson, die
gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeu-
tung ihres unsittlichen Erwerbes ganz oder
teilweise den Lebensunterhalt — hierunter ist
die Gesamtheit der Aufwendungen zu ver-
stehen, die im allgemeinen von einer männ-
lichen Person zur Bestreitung ihrer gewöhn-
lichen Lebensbedürfnisse gemacht werden (R-
St. 35, 92) — bezieht, oder welche einer solchen
Frauensperson gewohnheitsmäßig oder aus
Eigennutz in bezug auf die Ausübung des un-
züchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst
förderlich ist. Es genügt die bewußte Aus-
nutzung der Prostituierten als einer Erwerbs-
quelle für den Lebensunterhalt (Ro St. 34, 212);
Notlage, Leichtsinn oder Unerfahrenheit der
Prostttuterten ist nicht Voraussetzung. Das
uhälterverhältnis braucht nicht auf eine ge-
wisse Dauer berechnet zu sein, es Kann jemand
auf ganz kurze Zeit oder nur vorübergehend
zum Zuhälter werden.
III. Ferner steht mit der K. in engem Zu-
sammenhange der Mädchenhandel, der in
dem 8§8 48 des G. über das Auswanderungs-
wesen vom 9. Juni 1897 (REöl. 463) mit
Strafe bedroht ist, und dessen sich schuldig
macht, wer eine Frauensperson zu dem Zwecke,
sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen,
unter arglistiger Verschweigung dieses Zweckes
zur Auswanderung verleitet (Abs. 1), sowie
derjenige, welcher mit Kenntnis des vom Täter
in solcher Weise verfolgten Zweckes die Aus-
wanderung der Frauensperson vorsätzlich be-
fördert (Abs. 2). Die Strafe ist Zuchthaus bis
zu fünf Jahren; daneben ist der Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen, auch
kann zugleich auf Geldstrafe von 150—6000 M.
sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht er-
kannt werden. Im Falle des Abs. 2 sind
mildernde Umstände zulässig, bei denen Ge-
fängnisstrafe nicht unter drei Mlonaten ein-
tritt, neben welcher auf Geldstrafe von 150 bis
6000 M. erkannt werden kann. S. Mäd-
chenhandel. »
Kuratgeistliche sind die mit der Seelsorge
betrauten Geistlichen. Ihr Amt ist ein „geist—
liches“ im Sinne des G. über die Vorbildung
und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai
1873. S. Amt (geistliches, Rirchliches),
Geistliche (Anstellung, Vorbildung).
Kuratorien bei Gymnasien und höheren
Unterrichtsanstalten. Während bei allen
staatlichen Anstalten der Direktor dem Pro-
vinzialschulkollegium unmittelbar unterstellt
ist, besteht bei den nichtstaatlichen vielfach eine
Mittelinstanz, ein Kuratorium (Scholarchat,
v. Bitter, Handwörterbuch der preubßischen Verwaltung.
1025
Ephorat uff.), zusammengesetzt aus Mitglie-
dern des Patronats, der städtischen Behörde,
der Ortsgeistlichteit, in seinem Wirkungs-
kreise wesentlich beschränkt auf die Verwaltung
der äußeren Angelegenheiten und auf die
Lehrerwahl. Die einzelnen Mitglieder be-
dürfen der Bestätigung durch die Ausfsichts-
behörde (U.SBBl. 1896, 578), haben zein selb-
ständiges Recht, in den Schulen zu erscheinen
(Ml. 1840, 50). Sie sind im übrigen inner-
halb ihrer Zuständigkeit die nächste Aufsichts-
behörde für den Direktor. Uber die gemischten
Patronate und die Kompatronatskommissare s.
Höhere Unterrichtsanstalten. — Ander-
wärts werden die Geschäfte der K. von den
Magistraten wahrgenommen oder auch von den
städtischen Schuldeputationen nach Maßgabe
der Instr. vom 20. Juni 1811 § 10 (s. Schul-
deputationen). — Wegen der K. bei Uni-
versitäten, technischen Hochschulen,
Akademien s. die betreffenden Artikel.
Kur= und Verpflegungskosten bei der
Armenpflege s. Armenpflege l und
Dienstort II.
Kurpfuscherei. Die Ausübung der Heil-
kunde auch durch nicht ärztlich approbierte
Personen ist nach § 29 GewO. freigegeben
und daher auch gewerbsmäßig jedermann ge-
stattet, sofern er sich nicht des Titels „Arzt",
„Wundarzt“, Augenarzt"“, „Geburtshelfer“,
„Zahnarzt“" oder eines gleichbedeutenden Titels
dabei bedient. Eine wichtige Beschränkung der
damit freigegebenen K. bietet aber schon die
Gem O. durch die weitere Bestimmung im § 29,
daß nur approbierte Arzte seitens des Staates
oder einer Gemeinde als solche anerkannt
und mit amtlichen Funktionen betraut werden
dürfen, ferner in dem Verbot der Ausübung
der Heiltunde im Umherziehen durch nicht
approbierte Heilpersonen (Gew. § 56 a Ziff. 1).
Im übrigen unterliegen die Kurpfuscher nur
den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
*7# den auf der Grundlage der bestehenden
esetze erlassenen Polizeiverordnungen. Ge-
fährdung von Leben und Gesundbheit durch
Kurpfuscher ist im Einzelfalle eventuell nach
§§ 222 u. 230 St GB. strafbar; dabei findet
auf den gewerbsmäßigen Kurpfuscher die
Strafschärfung des § 222 Abs. 2 a. a. O. (beson-
dere Verpflichtung zur Aufmerksamkeit durch
Beruf und Gewerbe) Anwendung. Im Wege
der Polizeiverordnungen ist eine Beschränkung
der K. hinsichtlich der Anwendung und öffent-
lichen Anpreisung von Geheimmitteln erfolgt
durch Provinzialordnungen nach Maßgabe
des Erl. vom 8. Juli 1903 (MMIBl. 286; s.
unter Geheimmittel). Ferner sind auf
Grund des Erl. vom 28. Juni 1902 (MM.Bl.
241) Regierungspolizeiverordnungen erlassen,
welche die nicht approbierten Heilpersonen
verpflichten, vor Beginn ihres Gewerbebe-
triebes dem für ihren Wohnort zuständigen
Kreisarzt von ihrem beabsichtigten Gewerbe-
betriebe und von etwaigem Wohnungswechsel
Anzeige zu erstatten, welche ferner öffentliche
Anzeigen solcher Personen verbieten, sofern
sie über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge
derselben zu täuschen geeignet sind oder prah-
lerische Versprechungen enthalten, und welche
65