Küster — Kyffhäuserbund.
Wattenmeer gehört nicht zu den K., sondern
ist Staatsgebiet. S. Seezeichenwesen,
Schiffahrtshindernisse, Strandungs-
ordnung, Wattenmeer, sowie Fischerei I.
Küfster s. Kirchenbeamte.
Küsterhäuser s. Schul= und Rüsterhäuser.
Kuxe sind Anteile der Gewerken im gewerk-
schaftlichen Bergwerkseigentum (s. d.). Ur-
sprünglich betrug die Zahl der K., der Ein-
teilung des bergmännischen Arbeitstages in
vier Schichten entsprechend, vier. Im Laufe
der Zeit fand eine weitere Unterteilung der
im Eigentum mehrerer befindlichen Berg-
werke statt und war lange Zeit die Teilung
in zweiunddreißig Stämme üblich. Aach AL##s.
II, 16 § 133 wird jedes entliehene Bergwerks-
eigentum in 128 K. geteilt. Nach § 134 a. a. O.
kamen dazu sechs Freikuxe, und zwar zwei
für den Grundeigentümer als Erbkuxe, zwei
für die Kirche und Schule, in deren Bezirk
das Bergwerk liegt, und zwei für die Knapp-
schafts-- und Armenkasse; die beiden letzteren
sind durch G. vom 10. April 1854 (G. 139)
§ 9 aufgehoben. Dieses Teilungsverhältnis
gilt noch für die Gewerkschaften (s. Gewerk-
schaft, im Gebiete des Bergrechts, ID
älteren Rechts (Berggesetz § 228), während bei
densenigen neueren Rechts die Zahl der R. 100
beträgt, die durch Statut auf 1000 erhöht wer-
den kann (§ 101 a. a. O.). Die K. älteren
Rechts sind teilbar, doch kann nach § 228
a. a. O. nur noch eine Teilung in Zehnteile
stattfinden. Die K. neueren Rechts sind un-
teilbar (§ 101 Abs. 3 a. a. O.), sie gehören zum
beweglichen Vermögen (§ 101 Abs. 3 a. a. O. in
der Fassung des AG. z. BEB. vom 20. Sept.
1899 — GS. 177 — Art. 37), für jene gelten
die sich auf Grundstüche beziehenden Vor-
schriften des BG#B., soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, insbesondere finden auf sie die
für den Erwerb des Eigentumes und die An-
sprüche aus dem Eigentum an Grundstücken
geltenden Vorschriften entsprechende Anwen-
dung (8 231 a. a. O. in der Fassung des A.
z. BGB. Art. 37). TUber die Einrichtung der
Grundbücher für Bergwerke mit unbeweg-
lichen K. s. Vf. vom 20. Nov. 1899 8§ 25
Ml. 349). Zur Ubertragung der K. neueren
echtes ist schriftliche Form erforderlich, die
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Verpfändung erfolgt durch Ubergabe des Kux-
scheins auf Grund schriftlichen Vertrages und
die Zwangsvollstrechung nach Vorschrift der
ZPO. 88 828 ff. Die Amortisation eines ver-
loren gegangenen Kuxscheins erfolgt durch
Kraftloserklärung im Uusgebotsverfahren nach
Berggesetz § 110. Der K. älteren Rechts ist
ein ideeller Anteil des Bergwerks, mit dem
ein entsprechender Anteil an dem im Gesamt-
eigentum befindlichen gewerkschaftlichen Ver-
mögen verbunden ist. Die K. neueren Rechts
stellen einen reellen Anteil an dem Inbegriff
des ganzen gewerkschaftlichen Vermögens ein-
schließlich des Bergwerks dar, sie Bönnen
neben dem Bergwerk als solchem verpfändet
werden. Sie sind Wertpapiere; ein mit rückh-
ständiger Zubuße belasteter K. ist zwar liefer-
bar, der Käufer hat aber, sofern ein Verschul-
den des Verkäufers nicht vorliegt, nur An-
spruch auf Gewährleistung (R#Z. 54, 350).
Sowohl die K. älteren Rechts als auch die-
jenigen neueren Rechts können zu mehreren
in eine Hand vereinigt werden. Durch Ver-
einigung aller K. in einer Hand wird die Ge-
werkschaft nicht aufgehoben (Ro Z. 23, 202).
Zur Veräußerung der K. bedarf es der Ein-
willigung der Alitgewerken nicht. Diese haben
auch kein Vorkaufsrecht (Berggesetz § 104).
Die Gewerken nehmen nach dem Verhältnis
ihrer K. am Gewinn und Verlust teil und
müssen danach die Zubußen zahlen (6 102
a. a. O.; s. auch Gewerkschaft, im
Gebiete des Bergrechts V). Ein
Anspruch auf Freikuxe besteht bei Berg-
werkseigentum, das auf Grund des Allg.
Berggesetzes verliehen wird, nicht mehr. Die
bestehenden Freikuxe sind Reallasten (gemeine
Lasten) und können im Wege freier Ver-
einbarung abgelöst werden (8 224 a. a. O.).
I# Schlesien fließen die Erträge aus den
irchen= und Schulkuxen in den allgemeinen
Freikuxgelderfonds (s. d.; ZKabO. vom
9. März 1890 — GS. 48). Die Inhaber von
Freikuxen haben kein Stimmrecht in der Ge-
werkschaftsversammlung und kheine Verpflich-
tung zur Zahlung von Zubuße. Der Anspruch
auf Anteil an der Ausbeute richtet sich nach
ALR. I, 16 88 296—305.
Kyffhäuserbund s. Kriegervereine I.
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