Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Küster — Kyffhäuserbund. 
Wattenmeer gehört nicht zu den K., sondern 
ist Staatsgebiet. S. Seezeichenwesen, 
Schiffahrtshindernisse, Strandungs- 
ordnung, Wattenmeer, sowie Fischerei I. 
Küfster s. Kirchenbeamte. 
Küsterhäuser s. Schul= und Rüsterhäuser. 
Kuxe sind Anteile der Gewerken im gewerk- 
schaftlichen Bergwerkseigentum (s. d.). Ur- 
sprünglich betrug die Zahl der K., der Ein- 
teilung des bergmännischen Arbeitstages in 
vier Schichten entsprechend, vier. Im Laufe 
der Zeit fand eine weitere Unterteilung der 
im Eigentum mehrerer befindlichen Berg- 
werke statt und war lange Zeit die Teilung 
in zweiunddreißig Stämme üblich. Aach AL##s. 
II, 16 § 133 wird jedes entliehene Bergwerks- 
eigentum in 128 K. geteilt. Nach § 134 a. a. O. 
kamen dazu sechs Freikuxe, und zwar zwei 
für den Grundeigentümer als Erbkuxe, zwei 
für die Kirche und Schule, in deren Bezirk 
das Bergwerk liegt, und zwei für die Knapp- 
schafts-- und Armenkasse; die beiden letzteren 
sind durch G. vom 10. April 1854 (G. 139) 
§ 9 aufgehoben. Dieses Teilungsverhältnis 
gilt noch für die Gewerkschaften (s. Gewerk- 
schaft, im Gebiete des Bergrechts, ID 
älteren Rechts (Berggesetz § 228), während bei 
densenigen neueren Rechts die Zahl der R. 100 
beträgt, die durch Statut auf 1000 erhöht wer- 
den kann (§ 101 a. a. O.). Die K. älteren 
Rechts sind teilbar, doch kann nach § 228 
a. a. O. nur noch eine Teilung in Zehnteile 
stattfinden. Die K. neueren Rechts sind un- 
teilbar (§ 101 Abs. 3 a. a. O.), sie gehören zum 
beweglichen Vermögen (§ 101 Abs. 3 a. a. O. in 
der Fassung des AG. z. BEB. vom 20. Sept. 
1899 — GS. 177 — Art. 37), für jene gelten 
die sich auf Grundstüche beziehenden Vor- 
schriften des BG#B., soweit nicht ein anderes 
bestimmt ist, insbesondere finden auf sie die 
für den Erwerb des Eigentumes und die An- 
sprüche aus dem Eigentum an Grundstücken 
geltenden Vorschriften entsprechende Anwen- 
dung (8 231 a. a. O. in der Fassung des A. 
z. BGB. Art. 37). TUber die Einrichtung der 
Grundbücher für Bergwerke mit unbeweg- 
lichen K. s. Vf. vom 20. Nov. 1899 8§ 25 
Ml. 349). Zur Ubertragung der K. neueren 
echtes ist schriftliche Form erforderlich, die 
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Verpfändung erfolgt durch Ubergabe des Kux- 
scheins auf Grund schriftlichen Vertrages und 
die Zwangsvollstrechung nach Vorschrift der 
ZPO. 88 828 ff. Die Amortisation eines ver- 
loren gegangenen Kuxscheins erfolgt durch 
Kraftloserklärung im Uusgebotsverfahren nach 
Berggesetz § 110. Der K. älteren Rechts ist 
ein ideeller Anteil des Bergwerks, mit dem 
ein entsprechender Anteil an dem im Gesamt- 
eigentum befindlichen gewerkschaftlichen Ver- 
mögen verbunden ist. Die K. neueren Rechts 
stellen einen reellen Anteil an dem Inbegriff 
des ganzen gewerkschaftlichen Vermögens ein- 
schließlich des Bergwerks dar, sie Bönnen 
neben dem Bergwerk als solchem verpfändet 
werden. Sie sind Wertpapiere; ein mit rückh- 
ständiger Zubuße belasteter K. ist zwar liefer- 
bar, der Käufer hat aber, sofern ein Verschul- 
den des Verkäufers nicht vorliegt, nur An- 
spruch auf Gewährleistung (R#Z. 54, 350). 
Sowohl die K. älteren Rechts als auch die- 
jenigen neueren Rechts können zu mehreren 
in eine Hand vereinigt werden. Durch Ver- 
einigung aller K. in einer Hand wird die Ge- 
werkschaft nicht aufgehoben (Ro Z. 23, 202). 
Zur Veräußerung der K. bedarf es der Ein- 
willigung der Alitgewerken nicht. Diese haben 
auch kein Vorkaufsrecht (Berggesetz § 104). 
Die Gewerken nehmen nach dem Verhältnis 
ihrer K. am Gewinn und Verlust teil und 
müssen danach die Zubußen zahlen (6 102 
a. a. O.; s. auch Gewerkschaft, im 
Gebiete des Bergrechts V). Ein 
Anspruch auf Freikuxe besteht bei Berg- 
werkseigentum, das auf Grund des Allg. 
Berggesetzes verliehen wird, nicht mehr. Die 
bestehenden Freikuxe sind Reallasten (gemeine 
Lasten) und können im Wege freier Ver- 
einbarung abgelöst werden (8 224 a. a. O.). 
I# Schlesien fließen die Erträge aus den 
irchen= und Schulkuxen in den allgemeinen 
Freikuxgelderfonds (s. d.; ZKabO. vom 
9. März 1890 — GS. 48). Die Inhaber von 
Freikuxen haben kein Stimmrecht in der Ge- 
werkschaftsversammlung und kheine Verpflich- 
tung zur Zahlung von Zubuße. Der Anspruch 
auf Anteil an der Ausbeute richtet sich nach 
ALR. I, 16 88 296—305. 
Kyffhäuserbund s. Kriegervereine I. 
  
  
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