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den ihnen gleichgestellten Betrieben:
Hüttenwerken (s. d.), Zimmerplätzen und an-
deren Bauhöfen (s. d.), Werften, solchen Ziege-
leien (s. d.), über Tage betriebenen Brüchen
und Gruben (s. d.), welche nicht bloß vorüber-
gehend oder in geringem Umfange betrieben
werden, Bergwerken (s. d.), Salinen (s. d.),
Aufbereitungsanstalten (s. d.) und unterirdisch
betriebenen Brüchen oder Gruben (s. d.), in
Motorwerkstätten (s. d.) und in Werk-
stätten der Kleider= und Wäschekon-
fektion (l. d.) unterliegt nach der GewO. er-
heblichen Beschränkungen. Diese Beschrän-
kungen gelten, vorbehaltlich der weitergehenden
Bestimmungen für Kinder (s. d.) und jugendliche
Arbeiter (s. d.), für erwachsene und jugendliche
A. Nachstehend ist nur von der Beschäftigung
von Frauen in Fabriken und den ihnen gleich-
stehenden Betrieben die Rede, da ihre Be-
schäftigung in Motorwerkstätten und in den
Werkstätten der Wäsche= und Kleiderkonfektion
abweichend geregelt ist.
II. Regelmäßige Beschäftigung. Ver-
boten ist die Beschäftigung von A. unter Tage
in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten
und unterirdisch betriebenen Brüchen oder
Gruben (GewO. 8 154 a). In Fabriken und
den ihnen gleichgestellten Betrieben dürfen A.
nicht in der Nachtzeit von 8⅛ Uhr abends
bis 5½ Uhr morgens und am Sonnabend
sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach
5½ Uhr nachmittags beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von A. über 16 Jahre
darf die Dauer von elf Stunden täglich, an
den Vorabenden der Sonn= und Festtage von
zehn Stunden nicht überschreiten. Zwischen
den Arbeitsstunden muß ihnen eine mindestens
einstündige Mittagspause gewährt werden. A.
über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu be-
sorgen haben, sind auf ihren Antrag eine
halbe Stunde vor der Mittagspause zu ent-
lassen, sofern diese nicht mindestens ein und
eine halbe Stunde beträgt. Wöchnerinnen
dürfen während vier Wochen nach ihrer
N;iederkunft überhaupt nicht und während
der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt
werden, wenn das Zeugnis eines appro-
dierten Arztes dies für zulässig erklärt (Gew.
UI. Anzeige, Aushang. Sollen A. in
Fabriken oder ihnen gleichstehenden Betrieben
beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor
dem Beginne der Beschäftigung der Ortspoli-
eibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen.
n der Anzeige sind die Fabrik, die Wochen-
tage, an welchen die Beschäftigung stattfinden
soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und
der Pausen sowie die Art der Beschäftigung
anzugeben. Eine Anderung hierin darf, ab-
gesehen von Verschiebungen, welche durch Er-
setzung behinderter Arbeiter für einzelne Ar-
beitsschichten notwendig werden, nicht erfolgen,
bevor eine entsprechende weitere Anzeige der
Behörde gemacht ist (ogl. RGSt. 26, 243). Der
Arbeitgeber hat in Fabrikräumen, in denen
A. beschäftigt werden, eine Tafel auszuhängen,
die in der von dem Öl. bestimmten Fassung
und in deutlicher Schrift einen Auszug aus
den Bestimmungen über die Beschäftigung von
Arbeiterinnen.
A. enthält (Gew O. § 138; AusfAnw. z. Gew.
Nr.. 224, 225).
IV. Ausnahmen für einzelne Betriebe.
Für einzelne Betriebe können Ausnahmen in
der Beschäftigung von A. in folgendem Um-
fange gestattet werden:
1. Wegen außergewöhnlicher Häufung der
Arbeit kann eine Verlängerung der Arbeits-
zeit für A. über 16 Jahre an Wochentagen
außer Sonnabend bis 10 Uhr abends und bis
zu 13 Stunden erlaubt werden. Zuständig
für die Erteilung der Erlaubnis ist für eine
Dauer bis zu 2 Wochen und für eine Ge-
samtdauer bis 40 Tage im Jahre die untere
Verwaltungsbehörde (s. d.), für eine 2 Wochen
überschreitende Dauer und für mehr als 40
Tage im Jahre der Regierungspräsident, im
L PB. Berlin der Polizeipräsident. Der An-
trag ist schriftlich zu stellen und muß den
Grund, aus dem die Erlaubnis beantragt
wird, die Zahl der in Betracht kommenden
A., das Maß der längeren Beschäftigung sowie
den Zeitraum angeben, für welchen dieselbe
stattfinden soll. Der Bescheid der unteren
Verwaltungsbehörde auf den Antrag ist binnen
drei Tagen schriftlich zu erteilen. Gegen die
Versagung der Erlaubnis steht die Beschwerde
an die vorgesetzte Behörde zu. Die untere
Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in
welchen die Erlaubnis erteilt worden ist, ein
Verzeichnis zu führen, in welches der Aame
des Arbeitgebers und die für den schriftlichen
Antrag vorgeschriebenen Angaben einzutragen
sind. Der Regierungspräsident darf die weiter-
gehende Erlaubnis nur erteilen, wenn die Ar-
beitszeit für den Betrieb oder die betreffende
Abteilung des Betriebes so geregelt wird, daß
ihre tägliche Dauer im Durchschnitte der Be-
triebstage des Jahres die regelmäßige gesetz-
liche Arbeitszeit nicht überschreitet (GewO.
§5 138a Abs. 1; AusfAnw. z. GewO. Nr. 227
bis 235).
2. An Sonnabenden und Vorabenden vor
Festtagen kann von der unteren Verwaltungs-
behörde eine Beschäftigung von A. über 16
Jahre, die kein Hauswesen zu besorgen haben
und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, in
der Zeit von 51/2—8½ Uhr nachmittags ge-
stattet werden, und zwar mit Arbeiten zur
Reinigung und Instandhaltung, durch welche
der regelmäßige Fortgang des eigenen oder
fremden Betriebs bedingt ist, mit Arbeiten,
von welchen die Wiederaufnahme des werk-
tägigen Betriebes abhängig ist, und mit Ar-
beiten, die zur Verhütung des Verderbens
oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen
erforderlich sind. Die Erlaubnis ist schriftlich
7 erteilen; eine Abschrift derselben ist in den
abrikräumen, in denen die A-. beschäftigt
werden, an einer in die Augen fallenden Stelle
auszuhängen (GewO. s 138à Abs. 5, AusfAnw.
z. GewO. Nr. 230).
3. Wegen Unterbrechung des regelmäßigen
Betriebs durch Aaturereignisse oder Unglüchs-
fälle kann durch den Regierungspräsidenten,
im L.BP. Berlin durch den Polizeipräsi-
denten auf die Dauer von vier Wochen, für
längere Zeit durch den Reichskanzler, in drin-
genden Fällen auf die Dauer von vierzehn.