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Abfahrtsgeld — Abgabenverteilung. 3
altpreuß. ev. Landeskirche bilden diese kon—
fessionellen Besonderheiten kein Hindernis der
Abendmahlsgemeinschaft (s. Union). Die durch
KirchG. vom 13. Juni 1895 (KGVBl. 45) in den
älteren Provinzen eingeführte Agende ordnet
auch (l, 15—21, 25—30, 33—44; II, 46—52) das
A. Die Einführung dieser Ordnung bedarf der
Zustimmung der Gemeindeorgane (§8 5 des G.).
Genauere Vorschriften trifft die Rhein.-Westf.
KirchO. vom 5. Alärz 1835 (v. Kamptz 19, 104)
in den 8§8 96 ff. Zuzulassen sind alle kon-
firmierten Christen, im allgemeinen auch
Lichtangehörige der Landeskirche. Die Zu-
rüchkweisung vom A. ist an die Zustimmung
der kirchlichen Selbstverwaltungsorgane ge—
bunden (s. z. B. &G#S. für die ö. Pr. vom
10. Sept. 1873 § 14). Kirchenglieder, welche die
Taufe und Konfirmation ihrer Kinder ver-
weigern und die Trauung für ihre Ehe nicht
begehren, kännen vom A. zurückgewiesen
werden (s. ichenzucht ID. Die Teilnahme
am A. ist eine kirchliche Pflicht, deren Verletzung
die Wählbarkeit in die Gemeindevertretung
und den Gemeindetkirchenrat usw. ausschließt
(. z. B. &GSS. für die ö. Pr. vom 10. Sept.
1873 § 35).
Abfahrtsgeld (gabella emigrationis) ist eine
Abgabe, welche nach ALR. I. 17 §§ 141 ff.
von Auswanderern erhoben wurde. Durch die
V. vom 21. Juni 1816 (G S. 199) und 11. Mai
1819 (GS. 134) sowie KabO. vom 11. April
1822 (GS. 181) wesentlich beschränkt, ist das
A. (auch Abzugsgeld genannt) ebenso wie der
Abschoß (s. d.) durch Art. 11 Abs. 2 Vll. gänz-
lich beseitigt worden.
Abfälle (gewerbliche) s. Anlagen (gewerb-
liche) W1, Hechelräume, Garnabfälle.
Abfertigung im Eisenbahnverkehr s. Eisen-
bahnverkehrsordnung, Eisenbahn-
tarife, Eisenbahnverein; Zollabfertigung
s. Zoll B VI.
Abfindung bei indirekten Steuern ist
eine Steuerform, bei welcher die Steuer auf
Grund eines Ubereinkommens zwischen dem
Steuerschuldner und der Steuerverwaltung in
Gestalt einer Abfindungssumme (eines Fixumg)
für einen gewissen Zeitraum entrichtet wird. Die
A. gewährt in der Regel den Vorteil einer
Erleichterung der Steuerkontrolle. Sie Kommt
vor bei der Brausteuer (hier nach dem Vor-
gange des Gesetzes meist Fixation genannt),
sowie bei der Branntwein-, Stempel= und
Tabaksteuer (s. Brausteuer fixation,
Branntweinverbrauchsabgabe lle 13,
Stempelsteuer UHe, Tabaksteuer UVB;
s. auch Aversionalversteuerung). A. im
Auseinandersetzungsverfahren s. Gemein-
heitsteilung; A. bei der Unfallversicherung
s. Lapitalabfindung.
Abflußhindernisse s. Vorflut, Freihal-
tung der Uberschwemmungsgebiete.
Abfuhrwesen. Das A. begreift die Entfer-
nung der trochenen (Hausmüll, Straßenkehricht)
und flüssigen (Qüchen= und Hausabwässer, Urin
und Fähalien) Abfallstoffe der Bevölkerung
größerer Gemeinden mittels Fuhren in sich;
es ist kein Straßengewerbe (s. d.). Ein Verbot
des gewerblichen Betriebs läßt sich weder auf
allgemeine polizeiliche Gründe und besondere
örtliche Verhältnisse, noch auf GewO. 8 37
stützen. Dagegen kann eine Gemeinde durch
besondere statutarische Anordnung das A. zu
einer Gemeindeangelegenheit machen und die
Ortspolizeibehörde alsdann durch Polizeiver-
ordnung die Verpflichtung gegen die Gruben=
besitzer aussprechen, die Grubenreinigung durch
die von der Gemeinde dazu bestimmten Per-
sonen ausführen zu lassen. Auf Grund einer
solchen Ordnung der Verhältnisse darf auch
anderen als den Grubenbesitzern selbst die
Vornahme der Abfuhrarbeiten verboten werden
(O. 32 S. 295, 302; KGJ. 17, 337; RS.
vom 12. März 1900 — Pr Wl. 21, 433; MéE.
vom 16. Jan. 1894— MBl. 29). S. auch Abort-
anlagen, Kanalisation.
Abgaben sind diejenigen Leistungen an
Geld und Geldeswert, welche das Deutsche
Reich, der Staat und andere öffentlichrecht-
liche Verbände (Provinzen, Bezirke, Kreise,
Amtsbezirke, Amter, Landbürgermeistereien,
Gemeinden, Kirchen-, Schul= und andere So-
zietäten), Reich und Staat kraft ihrer ver-
fassungsmäßigen, die anderen öffentlichrecht-
lichen Verbände kraft der ihnen vom Staate
verliehenen Finanzgewalt nach allgemeinen
Grundsätzen und Maßstäben denjenigen physi-
schen und nichtphysischen Personen auferlegen,
die vermöge persönlicher Angehörigkeit, Wohn-
sitzes, Aufenthalts, Eigentums, Besitzes, ge-
werblicher oder sonstiger Tätigkeit, Verkehrs-
aktes oder Inanspruchnahme der Veranstal-
tungen des Verbandes ihrer Finanzgewalt
unterliegen. Sie umfassen direkte und indirekte
Steuern, Gebühren, Beiträge und Natural-
abgaben, nicht dagegen Naturaldienste. S.
Steuer, Direkte Steuern, Indirekte
Steuern, Gebühren, Beiträge, Aatural-
abgaben, Naturaldienste. A. für die
Staatskasse dürfen nur, soweit sie in den
Staatshaushaltsetat ausgenommen oder durch
besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben
werden (VlU. Art. 100). S. auch Gewerbe-
berechtigungen.
Abgabenverteilung bei Grundstückhstei-
lungen. Die Verteilung privatrechtlicher
Lasten und Verpflichtungen bei Grundstückhs-
teilungen unterliegt der freien Vereinbarung der
Berechtigten und der beteiligten Grundbesitzer;
kommt eine solche nicht zustande, so werden die
Lasten und Verpflichtungen in vollem Umfange
auf die Teilstücke übertragen, soweit nicht ein
Unschädlichkeitszeugnis erteilt wird (s. d.).
Wegen Verteilung öffentlicher Lasten ist für
die alten. Prooinzen (mit Ausnahme Bhein-
lands) das G. vom 25. Aug. 1876 (GS. 405) maß-
gebend, dessen hier einschlägige Vorschriften
sedoch nach § 25 für Westfalen außer Anwen-
dung bleiben. Vgl. zu dem Gesetze die neue
AusfIInstr. vom 10. März 1877 (MBl. 103). Die
für die neueren Provinzen ergangenen Gesetze
— für Hannover vom 4. Juli 1887 (G. 324), für
Schleswig-Holstein vom 13. Juni 1888 (GS.
243) — stimmen wesentlich damit überein. Es
ist zu unterscheiden: 1. die bei gutsherrlich-
bäuerlichen Regulierungen, Gemeinheitsteilun-
gen und Ablösungen erforderlich werdende A.;
2. die Verteilung der Grundsteuer; 3. die Ver-
teilung von Abgaben und Leistungen an
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