Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Abfahrtsgeld — Abgabenverteilung. 3 
altpreuß. ev. Landeskirche bilden diese kon— 
fessionellen Besonderheiten kein Hindernis der 
Abendmahlsgemeinschaft (s. Union). Die durch 
KirchG. vom 13. Juni 1895 (KGVBl. 45) in den 
älteren Provinzen eingeführte Agende ordnet 
auch (l, 15—21, 25—30, 33—44; II, 46—52) das 
A. Die Einführung dieser Ordnung bedarf der 
Zustimmung der Gemeindeorgane (§8 5 des G.). 
Genauere Vorschriften trifft die Rhein.-Westf. 
KirchO. vom 5. Alärz 1835 (v. Kamptz 19, 104) 
in den 8§8 96 ff. Zuzulassen sind alle kon- 
firmierten Christen, im allgemeinen auch 
Lichtangehörige der Landeskirche. Die Zu- 
rüchkweisung vom A. ist an die Zustimmung 
der kirchlichen Selbstverwaltungsorgane ge— 
bunden (s. z. B. &G#S. für die ö. Pr. vom 
10. Sept. 1873 § 14). Kirchenglieder, welche die 
Taufe und Konfirmation ihrer Kinder ver- 
weigern und die Trauung für ihre Ehe nicht 
begehren, kännen vom A. zurückgewiesen 
werden (s. ichenzucht ID. Die Teilnahme 
am A. ist eine kirchliche Pflicht, deren Verletzung 
die Wählbarkeit in die Gemeindevertretung 
und den Gemeindetkirchenrat usw. ausschließt 
(. z. B. &GSS. für die ö. Pr. vom 10. Sept. 
1873 § 35). 
Abfahrtsgeld (gabella emigrationis) ist eine 
Abgabe, welche nach ALR. I. 17 §§ 141 ff. 
von Auswanderern erhoben wurde. Durch die 
V. vom 21. Juni 1816 (G S. 199) und 11. Mai 
1819 (GS. 134) sowie KabO. vom 11. April 
1822 (GS. 181) wesentlich beschränkt, ist das 
A. (auch Abzugsgeld genannt) ebenso wie der 
Abschoß (s. d.) durch Art. 11 Abs. 2 Vll. gänz- 
lich beseitigt worden. 
Abfälle (gewerbliche) s. Anlagen (gewerb- 
liche) W1, Hechelräume, Garnabfälle. 
Abfertigung im Eisenbahnverkehr s. Eisen- 
bahnverkehrsordnung, Eisenbahn- 
tarife, Eisenbahnverein; Zollabfertigung 
s. Zoll B VI. 
Abfindung bei indirekten Steuern ist 
eine Steuerform, bei welcher die Steuer auf 
Grund eines Ubereinkommens zwischen dem 
Steuerschuldner und der Steuerverwaltung in 
Gestalt einer Abfindungssumme (eines Fixumg) 
für einen gewissen Zeitraum entrichtet wird. Die 
A. gewährt in der Regel den Vorteil einer 
Erleichterung der Steuerkontrolle. Sie Kommt 
vor bei der Brausteuer (hier nach dem Vor- 
gange des Gesetzes meist Fixation genannt), 
sowie bei der Branntwein-, Stempel= und 
Tabaksteuer (s. Brausteuer fixation, 
Branntweinverbrauchsabgabe lle 13, 
Stempelsteuer UHe, Tabaksteuer UVB; 
s. auch Aversionalversteuerung). A. im 
Auseinandersetzungsverfahren s. Gemein- 
heitsteilung; A. bei der Unfallversicherung 
s. Lapitalabfindung. 
Abflußhindernisse s. Vorflut, Freihal- 
tung der Uberschwemmungsgebiete. 
Abfuhrwesen. Das A. begreift die Entfer- 
nung der trochenen (Hausmüll, Straßenkehricht) 
und flüssigen (Qüchen= und Hausabwässer, Urin 
und Fähalien) Abfallstoffe der Bevölkerung 
größerer Gemeinden mittels Fuhren in sich; 
es ist kein Straßengewerbe (s. d.). Ein Verbot 
des gewerblichen Betriebs läßt sich weder auf 
allgemeine polizeiliche Gründe und besondere 
  
örtliche Verhältnisse, noch auf GewO. 8 37 
stützen. Dagegen kann eine Gemeinde durch 
besondere statutarische Anordnung das A. zu 
einer Gemeindeangelegenheit machen und die 
Ortspolizeibehörde alsdann durch Polizeiver- 
ordnung die Verpflichtung gegen die Gruben= 
besitzer aussprechen, die Grubenreinigung durch 
die von der Gemeinde dazu bestimmten Per- 
sonen ausführen zu lassen. Auf Grund einer 
solchen Ordnung der Verhältnisse darf auch 
anderen als den Grubenbesitzern selbst die 
Vornahme der Abfuhrarbeiten verboten werden 
(O. 32 S. 295, 302; KGJ. 17, 337; RS. 
vom 12. März 1900 — Pr Wl. 21, 433; MéE. 
vom 16. Jan. 1894— MBl. 29). S. auch Abort- 
anlagen, Kanalisation. 
Abgaben sind diejenigen Leistungen an 
Geld und Geldeswert, welche das Deutsche 
Reich, der Staat und andere öffentlichrecht- 
liche Verbände (Provinzen, Bezirke, Kreise, 
Amtsbezirke, Amter, Landbürgermeistereien, 
Gemeinden, Kirchen-, Schul= und andere So- 
zietäten), Reich und Staat kraft ihrer ver- 
fassungsmäßigen, die anderen öffentlichrecht- 
lichen Verbände kraft der ihnen vom Staate 
verliehenen Finanzgewalt nach allgemeinen 
Grundsätzen und Maßstäben denjenigen physi- 
schen und nichtphysischen Personen auferlegen, 
die vermöge persönlicher Angehörigkeit, Wohn- 
sitzes, Aufenthalts, Eigentums, Besitzes, ge- 
werblicher oder sonstiger Tätigkeit, Verkehrs- 
aktes oder Inanspruchnahme der Veranstal- 
tungen des Verbandes ihrer Finanzgewalt 
unterliegen. Sie umfassen direkte und indirekte 
Steuern, Gebühren, Beiträge und Natural- 
abgaben, nicht dagegen Naturaldienste. S. 
Steuer, Direkte Steuern, Indirekte 
Steuern, Gebühren, Beiträge, Aatural- 
abgaben, Naturaldienste. A. für die 
Staatskasse dürfen nur, soweit sie in den 
Staatshaushaltsetat ausgenommen oder durch 
besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben 
werden (VlU. Art. 100). S. auch Gewerbe- 
berechtigungen. 
Abgabenverteilung bei Grundstückhstei- 
lungen. Die Verteilung privatrechtlicher 
Lasten und Verpflichtungen bei Grundstückhs- 
teilungen unterliegt der freien Vereinbarung der 
Berechtigten und der beteiligten Grundbesitzer; 
kommt eine solche nicht zustande, so werden die 
Lasten und Verpflichtungen in vollem Umfange 
auf die Teilstücke übertragen, soweit nicht ein 
Unschädlichkeitszeugnis erteilt wird (s. d.). 
Wegen Verteilung öffentlicher Lasten ist für 
die alten. Prooinzen (mit Ausnahme Bhein- 
lands) das G. vom 25. Aug. 1876 (GS. 405) maß- 
gebend, dessen hier einschlägige Vorschriften 
sedoch nach § 25 für Westfalen außer Anwen- 
dung bleiben. Vgl. zu dem Gesetze die neue 
AusfIInstr. vom 10. März 1877 (MBl. 103). Die 
für die neueren Provinzen ergangenen Gesetze 
— für Hannover vom 4. Juli 1887 (G. 324), für 
Schleswig-Holstein vom 13. Juni 1888 (GS. 
243) — stimmen wesentlich damit überein. Es 
ist zu unterscheiden: 1. die bei gutsherrlich- 
bäuerlichen Regulierungen, Gemeinheitsteilun- 
gen und Ablösungen erforderlich werdende A.; 
2. die Verteilung der Grundsteuer; 3. die Ver- 
teilung von Abgaben und Leistungen an 
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