4 Abgänge bei direkten Steuern.
Deich-, Meliorations= und ähnliche Verbände;
4. die Verteilung der den Kal. Rentenbanken
und Tilgungskassen sowie dem Domänenfiskus
zustehenden Renten; 5. die Verteilung der aus
dem Kirchen-, Pfarr-, Schul= und Gemeinde-
verbande entspringenden Realabgaben. Be-
züglich der Abgaben zu 1 und 2 beläßt es das
Gesetz § 1 Abs. 1 bei den bestehenden Vor-
schriften der Auseinandersetzungs= und Grund-
steuergesetzgebung. Die Verteilung der zu 3
bezeichneten Lasten erfolgt durch die berech-
tigten Verbände nach Maßgabe ihrer Ver-
fassung (§ 1 Abs. 2 des G.). Im Falle der
Ziff. 4 erfolgt die Verteilung der Renten durch
den Katasterkontrolleur, und zwar nach dem
Masßstabe der Grund= und Gebäudesteuer oder,
falls dieser Maßstab nicht anwendbar ist oder
von der Wirklichkeit erheblich abweicht, nach
dem im Anhalt an die Grund= und Gebäude-
steuergesetzgebung zu ermittelnden Ertrags-
(Mutzungs= werte 6 3, 4 des G.). Gegen den
vom Katasterkontrolleur entworfenen, den Be-
teiligten bekanntzumachenden Mentenmvertei-
lungsplan steht ihnen innerhalb 21 Tagen
nach der Bekanntmachung die Beschwerde
offen (§ 4 des G.). Die Bestätigung des
Rentenverteilungsplanes und die Entscheidung
auf Beschwerden erfolgt durch die Renten-
bankdirektion hinsichtlich der Rentenbank-
renten, durch die Domänenbehörde (NRegie-
rung) hinsichtlich der Domänenrenten (§8 5).
Die zu 5 bezeichneten Verbandslasten sind
nur solche, die auf dem Grundbesitz haften
oder mit Rücksicht auf den Grundbesitz zu ent-
richten sind. Die Verteilung erfolgt durch den
betreffenden Verbandsvertreter (Gemeinde-
Rirchenrat, Kirchen-, Schulvorstand, Gemeinde-
vorsteher). Sie wird in urkundlicher Form
festgesetzt und den Beteiligten, eventuell auch
der Patronatsaufsichtsbehörde, bekanntgemacht,
welchen dagegen innerhalb 21 Tagen die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren offensteht (88 7
bis 9 des G.). Keiner Verteilung unterliegen
solche Verbandslasten, die auf Gebäuden, Bau-
plätzen, Hofstellen oder Gärten innerhalb einer
Stadt oder einer Vorstadt ruhen, oder die von
dem Besitzer eines jeden Grundstüchs ohne
Bücksicht auf dessen Beschaffenheit und Größe,
oder die nach Verhältnis der Staatssteuern auf-
zubringen sind, oder endlich wenn im Falle der
Vertauschung von Grundstücksteilen die wechsel-
seitige Lastenübertragung unter Zustimmung
der Abgabeberechtigten ausgemacht wird (8 10).
Streitigkeiten über die Existenz, den Umfang
und die rechtliche Natur der zu verteilenden
Abgaben und Leistungen verbleiben der richter-
lichen Entscheidung (§ 11). Die über die Lasten-
verteilung getroffenen vorläufigen Festsetzungen
sind im Verwaltungswege vollstreckbar (8 12).
Abgänge bei direkten Steuern sind die
Verminderungen des bei der Veranlagung
festgestellten Steuerbetrages, welche im Laufe
der Veranlagungsperiode dadurch entstehen,
daß die Voraussetzungen der Steuerpflicht
ganz oder teilweise wegfallen, oder daß festge-
stellt wird, daß sie von vornherein ganz oder
teilweise nicht vorlagen.
I. A. Bei der Einkommen= und der Ergän-
zungssteuer entstehen A., a) ohne daß es eines
Antrags des Steuerpflichtigen bedarf: 1. bei
mehrfacher Veranlagung desselben Steuer-
pflichtigen oder Veranlagung einer Person,
die als zum Haushalt eines andern Steuer-
pflichtigen gehörig anzusehen bzw. deren Ein-
kommen oder Vermögen dem Haushaltungs-
vorstande angerechnet ist (Eink St G. § 11;
ErgStG. 85); 2. bei Veranlagungen, die gegen
das Doppelbesteuerungsgesetz vom 13. Mai 1870
oder den Vertrag mit Osterreich vom 21. Juni
1899 (s. Doppelbesteuerung I) verstoßen oder eine
nach EinkStG. 8 3 und ErgStG. 8 Z steuer—
freie Person betreffen; b) der Regel nach nur
auf Antrag, ohne einen solchen nur, wenn die
den A. und dessen Zeitpunkt begründenden
Tatsachen genügend feststehen, durch: 1. Ab—
leben eines Steuerpflichtigen; 2. den nach Er—
löschen des steuerpflichtigen Einkommens bzw.
Vermögens stattgehabten Abertritt eines Steuer-
pflichtigen in den Haushalt eines andern;
3. Verzug eines Preußen nach einem andern
deutschen Staate, einem deutschen Schutzgebiet,
nach Helgoland oder Osterreich; 4. Wegzug
eines Nichtpreußzen aus Preußen; 5. Ablauf
des zweijährigen Zeitraums ununterbrochenen
Aufenthalts eines Preußen im Ausland;
6. Wegfall der im Eink StG. § 2 bzw. Erg-
StG. 8 2 I bezeichneten Voraussetzungen der
beschränkten Steuerpflicht; 7. Verlust der preuß.
Staatsangehörigkeit, sofern nicht die Boraus-
setzungen der Steuerpflicht fremder Staats-
angehöriger vorliegen; ch durch Ermäßigung
des Steuersatzes oder Freistellung im Wege
der Rechtsmittel oder nach Eink t G. § 58
beäw. Erg StG. 8§ 39.
B. Bei der Einkommensteuer allein
können A. entstehen durch: a) bei Veranlagung
steuerfreier Militäreinkommen und Verstüm-
melungszulagen; b) durch 1. Kriegsformation
des Teiles des Heeres oder der Marine, dem
der Steuerpflichtige angehört; 2. Einberufung
von Unteroffizieren oder Mannschaften des
Beurlaubtenstandes in den aktiven Dienst,
Eintritt von Steuerpflichtigen zur Ableistung
ihrer Dienstpflicht in das Heer oder die Marine,
Eintritt von Reichs= oder Staatsbeamten oder
Offizieren in die Besatzung eines zum aus-
wärtigen Dienst bestimmten Schiffes der Ma-
rine; 3. Aufgabe des Sitzes, des Grundbesitzes
bzw. der Betriebsstätte einer steuerpflichtigen
nichtphysischen Person in Preußen, Auflösung
der letztern, Wegfalls der Voraussetzungen, an
welche die Steuerpflicht einer eingetragenen
Genossenschaft oder eines Konsumvereins ge-
knüpft ist.
Die Abgangstellung erfolgt in den Fällen
zu Aa und Ba sowie auf Grund von Rechts-
mitteln von dem Zeitpunkte ab, von dem ab
die Veranlagung erfolgt war, in den Fällen
der Kriegsformation des betreffenden Teiles
des Heeres oder der Marine, der Einberufung
zum aktiven Dienst und der Ableistung der
Dienstpflicht (Z b 1) vom Beginne des Monats
ab, in dem dieses Ereignis eingetreten ist, im
übrigen vom Beginne des auf das den A. be-
gründende Ereignis folgenden Alonats. Die
Anträge sind beim Gemeinde (Guts= vorstande
zu stellen; die Entscheidung trifft vorläufig der
Vorsitzende der Veranlagungskommission, end-