Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

4 Abgänge bei direkten Steuern. 
Deich-, Meliorations= und ähnliche Verbände; 
4. die Verteilung der den Kal. Rentenbanken 
und Tilgungskassen sowie dem Domänenfiskus 
zustehenden Renten; 5. die Verteilung der aus 
dem Kirchen-, Pfarr-, Schul= und Gemeinde- 
verbande entspringenden Realabgaben. Be- 
züglich der Abgaben zu 1 und 2 beläßt es das 
Gesetz § 1 Abs. 1 bei den bestehenden Vor- 
schriften der Auseinandersetzungs= und Grund- 
steuergesetzgebung. Die Verteilung der zu 3 
bezeichneten Lasten erfolgt durch die berech- 
tigten Verbände nach Maßgabe ihrer Ver- 
fassung (§ 1 Abs. 2 des G.). Im Falle der 
Ziff. 4 erfolgt die Verteilung der Renten durch 
den Katasterkontrolleur, und zwar nach dem 
Masßstabe der Grund= und Gebäudesteuer oder, 
falls dieser Maßstab nicht anwendbar ist oder 
von der Wirklichkeit erheblich abweicht, nach 
dem im Anhalt an die Grund= und Gebäude- 
steuergesetzgebung zu ermittelnden Ertrags- 
(Mutzungs= werte 6 3, 4 des G.). Gegen den 
vom Katasterkontrolleur entworfenen, den Be- 
teiligten bekanntzumachenden Mentenmvertei- 
lungsplan steht ihnen innerhalb 21 Tagen 
nach der Bekanntmachung die Beschwerde 
offen (§ 4 des G.). Die Bestätigung des 
Rentenverteilungsplanes und die Entscheidung 
auf Beschwerden erfolgt durch die Renten- 
bankdirektion hinsichtlich der Rentenbank- 
renten, durch die Domänenbehörde (NRegie- 
rung) hinsichtlich der Domänenrenten (§8 5). 
Die zu 5 bezeichneten Verbandslasten sind 
nur solche, die auf dem Grundbesitz haften 
oder mit Rücksicht auf den Grundbesitz zu ent- 
richten sind. Die Verteilung erfolgt durch den 
betreffenden Verbandsvertreter (Gemeinde- 
Rirchenrat, Kirchen-, Schulvorstand, Gemeinde- 
vorsteher). Sie wird in urkundlicher Form 
festgesetzt und den Beteiligten, eventuell auch 
der Patronatsaufsichtsbehörde, bekanntgemacht, 
welchen dagegen innerhalb 21 Tagen die Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren offensteht (88 7 
bis 9 des G.). Keiner Verteilung unterliegen 
solche Verbandslasten, die auf Gebäuden, Bau- 
plätzen, Hofstellen oder Gärten innerhalb einer 
Stadt oder einer Vorstadt ruhen, oder die von 
dem Besitzer eines jeden Grundstüchs ohne 
Bücksicht auf dessen Beschaffenheit und Größe, 
oder die nach Verhältnis der Staatssteuern auf- 
zubringen sind, oder endlich wenn im Falle der 
Vertauschung von Grundstücksteilen die wechsel- 
seitige Lastenübertragung unter Zustimmung 
der Abgabeberechtigten ausgemacht wird (8 10). 
Streitigkeiten über die Existenz, den Umfang 
und die rechtliche Natur der zu verteilenden 
Abgaben und Leistungen verbleiben der richter- 
lichen Entscheidung (§ 11). Die über die Lasten- 
verteilung getroffenen vorläufigen Festsetzungen 
sind im Verwaltungswege vollstreckbar (8 12). 
Abgänge bei direkten Steuern sind die 
Verminderungen des bei der Veranlagung 
festgestellten Steuerbetrages, welche im Laufe 
der Veranlagungsperiode dadurch entstehen, 
daß die Voraussetzungen der Steuerpflicht 
ganz oder teilweise wegfallen, oder daß festge- 
stellt wird, daß sie von vornherein ganz oder 
teilweise nicht vorlagen. 
I. A. Bei der Einkommen= und der Ergän- 
zungssteuer entstehen A., a) ohne daß es eines 
  
Antrags des Steuerpflichtigen bedarf: 1. bei 
mehrfacher Veranlagung desselben Steuer- 
pflichtigen oder Veranlagung einer Person, 
die als zum Haushalt eines andern Steuer- 
pflichtigen gehörig anzusehen bzw. deren Ein- 
kommen oder Vermögen dem Haushaltungs- 
vorstande angerechnet ist (Eink St G. § 11; 
ErgStG. 85); 2. bei Veranlagungen, die gegen 
das Doppelbesteuerungsgesetz vom 13. Mai 1870 
oder den Vertrag mit Osterreich vom 21. Juni 
1899 (s. Doppelbesteuerung I) verstoßen oder eine 
nach EinkStG. 8 3 und ErgStG. 8 Z steuer— 
freie Person betreffen; b) der Regel nach nur 
auf Antrag, ohne einen solchen nur, wenn die 
den A. und dessen Zeitpunkt begründenden 
Tatsachen genügend feststehen, durch: 1. Ab— 
leben eines Steuerpflichtigen; 2. den nach Er— 
löschen des steuerpflichtigen Einkommens bzw. 
Vermögens stattgehabten Abertritt eines Steuer- 
pflichtigen in den Haushalt eines andern; 
3. Verzug eines Preußen nach einem andern 
deutschen Staate, einem deutschen Schutzgebiet, 
nach Helgoland oder Osterreich; 4. Wegzug 
eines Nichtpreußzen aus Preußen; 5. Ablauf 
des zweijährigen Zeitraums ununterbrochenen 
Aufenthalts eines Preußen im Ausland; 
6. Wegfall der im Eink StG. § 2 bzw. Erg- 
StG. 8 2 I bezeichneten Voraussetzungen der 
beschränkten Steuerpflicht; 7. Verlust der preuß. 
Staatsangehörigkeit, sofern nicht die Boraus- 
setzungen der Steuerpflicht fremder Staats- 
angehöriger vorliegen; ch durch Ermäßigung 
des Steuersatzes oder Freistellung im Wege 
der Rechtsmittel oder nach Eink t G. § 58 
beäw. Erg StG. 8§ 39. 
B. Bei der Einkommensteuer allein 
können A. entstehen durch: a) bei Veranlagung 
steuerfreier Militäreinkommen und Verstüm- 
melungszulagen; b) durch 1. Kriegsformation 
des Teiles des Heeres oder der Marine, dem 
der Steuerpflichtige angehört; 2. Einberufung 
von Unteroffizieren oder Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes in den aktiven Dienst, 
Eintritt von Steuerpflichtigen zur Ableistung 
ihrer Dienstpflicht in das Heer oder die Marine, 
Eintritt von Reichs= oder Staatsbeamten oder 
Offizieren in die Besatzung eines zum aus- 
wärtigen Dienst bestimmten Schiffes der Ma- 
rine; 3. Aufgabe des Sitzes, des Grundbesitzes 
bzw. der Betriebsstätte einer steuerpflichtigen 
nichtphysischen Person in Preußen, Auflösung 
der letztern, Wegfalls der Voraussetzungen, an 
welche die Steuerpflicht einer eingetragenen 
Genossenschaft oder eines Konsumvereins ge- 
knüpft ist. 
Die Abgangstellung erfolgt in den Fällen 
zu Aa und Ba sowie auf Grund von Rechts- 
mitteln von dem Zeitpunkte ab, von dem ab 
die Veranlagung erfolgt war, in den Fällen 
der Kriegsformation des betreffenden Teiles 
des Heeres oder der Marine, der Einberufung 
zum aktiven Dienst und der Ableistung der 
Dienstpflicht (Z b 1) vom Beginne des Monats 
ab, in dem dieses Ereignis eingetreten ist, im 
übrigen vom Beginne des auf das den A. be- 
gründende Ereignis folgenden Alonats. Die 
Anträge sind beim Gemeinde (Guts= vorstande 
zu stellen; die Entscheidung trifft vorläufig der 
Vorsitzende der Veranlagungskommission, end-
	        
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