Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Abgänge von Fabriken. 5 
gültig die Regierung (Eink Stcb. §§ 58—60; 
ErgStG. 40; AusfAnw. zu diesen Gesetzen 
vom 6. Juli 1900 Art. 74, 75, 78—80). 
II. Realsteuern. A. Bei der Gewerbe- 
steuer können A. entstehen infolge: 1. Ab- 
meldung eines gänzlich eingestellten oder auf 
einen andern übergegangenen Gewerbes; 
2. Aufhörens des Gewerbebetriebes ohne Ab- 
meldung, wenn Rein zur Abmeldung Ver- 
pflichteter vorhanden ist oder die Regierung 
von ihrer Ermächtigung (GewöSt . 8 58 Abf. 2), 
in Fällen unfreiwilliger Einstellung des Be- 
triebes oder Ubertragung desselben auf einen 
andern, der die Steuer fortentrichtet hat, die 
Abgangstellung ohne Antrag anzuordnen, Ge- 
brauch macht; 3. von Zechtsmittelentscheidun- 
gen; 4. mehrfacher Veranlagung desselben 
Steuerpflichtigen oder irriger Veranlagung 
eines nach GewöSt. 8§8 3—5 steuerfreien Ge- 
werbes; 5. Verlegung des Betriebsortes, der 
Geschäftsleitung bzw. des Wohnorts des Ver- 
treters eines seinen Sitz außerhalb Preußens 
habenden Unternehmens in einen andern Ver- 
anlagungsbezirk; 6. Verlegung des gesamten 
Gewerbebetriebes in eine andere Gemeinde 
desselben Veranlagungsbezirks; 7. Verlegung 
einer Zweigniederlassung usw., auf welche ein 
Teilbetrag des Gesamtsteuersatzes entfallen ist 
(GewStG. § 38), in eine andere Gemeinde; 
8. gänzlicher Einstellung einer solchen Zweig- 
niederlassung usw.; 9. unveränderter Fortsetzung 
einer solchen durch eine andere Person; 
10. anderweiter Verteilung des Steuersatzes 
auf die Betriebsgemeinden (GewöSt G. 8 38) im 
Rechtsmittelverfahren oder wegen Veränderung 
des Gesamtsteuersatzes. 
Die Abgangstellung erfolgt zu 1 vom 
Beginne des auf die Abmeldung folgenden, 
unter gewissen Voraussetzungen auch schon 
vom Beginne des vorangehenden Kalender- 
vierteljahrs, niemals aber schon für dassenige, 
in welchem das Gewerbe eingestellt ist; zu 
2 vom Beginne des auf die Einstellung fol- 
genden Kalendervierteljahrs; zu 3, 4 u. 10 
von demjenigen Zeitpunkt ab, von welchem 
ab die Veranlagung läuft; zu 5—9 vom Be- 
ginne des auf das den A. begründenden Er- 
eignisses folgenden Kalendervierteljahrs. Die 
Abgangstellung verfügt der Vorsitzende des 
Steuerausschusses bzw., soweit sie in Fällen 
der Ziff. 1 u. 2 auf einer Ermächtigung der 
Regierung beruht, durch diese (Gewt. § 43; 
AusfAnw. zu diesem G. vom 4. MAov. 1895 
Art. 46—48). 
Bei der Betriebssteuer können A. ent- 
stehemn: 1. durch Versetzung in eine andere Ge- 
werbesteuerklasse oder Befreiung von der Ge- 
werbesteuer; 2. im Beschwerdeverfahren, wenn 
der Betriebssteuer irrtümlich eine höhere als 
die veranlagte Gewerbesteuerklasse zugrunde 
gelegt war; 5. infolge mehrfacher Veranlagung 
oder infolge irriger Veranlagung eines von 
der Betriebssteuer befreiten Betriebes; 4. in- 
folge nachträglicher Herabsetzung des für einen 
vorübergehenden Betrieb festgesetzten Steuer- 
satzes; 5. durch Ausdehnung eines geistige 
Getränke nicht verabfolgenden Betriebes auf 
das Gebiet eines zweiten Kreises, da dann 
jeder Kreis nur den halben Steuersatz zu er- 
  
heben hat. Die Abgangstellung erfolgt 
durch den Landrat (Gemeindebehörde in Stadt- 
kreisen, Direktion für die Verwaltung der 
direkten Steuern in Berlin), und zwar in den 
ällen zu Ziff. 1—3 mit dem vollen bzw. der 
ifferenz zwischen dem veranlagten und dem 
anderweit festgesetzten Steuersatz, zu Ziff. 4 
mit dem Betrage, um den der Steiuersatz nach- 
träglich ermähigt ist, zu 5 mit demselben 
Steuersatz (Gew StG. § 69; Anw. zur Veran- 
lagung der Betriebssteuer vom 5. März 1894 
Art. 7 II u. I. 
Bei der Warenhaussteuer entstehen A. 
durch dieselben Umstände wie bei der Gewerbe- 
steuer, die Abgangstellung erfolgt durch den 
Vorsitzenden des Steuerausschusses der Ge- 
werbesteuerklasse I (Warenhaussteuergesetz vom 
18. Juli 1900 § 13; AusfAnw. vom 26. Sept. 
1900 Art. 29 II, 30). 
B. A. bei der Grund= und der GEe- 
bäudesteuer entstehen dadurch, daß steuer- 
pflichtige Grundstüche in die Kategorie der 
nach & AG. vom 14. Juli 1893 § 24 grundsteuer- 
freien oder grundsteuerpflichtige in die der 
gebäudesteuerpflichtigen übergehen und umge- 
kehrt, ferner bei der Gebäudesteuer durch 
Ubergang aus der Kategorie der mit 4 in die 
der mit 2% des Autzungswerts zu be- 
steuernden, durch Eingehen von Gebäuden, 
dadurch, daß Gebäude durch Veränderung 
ihrer Substanz an Autzungswert verlieren 
(Gebäudesteuergesetz vom 21. Mai 1861 § 15 
Ziff. 3—5), endlich im Rechtsmittelverfahren. 
III. Soweit HKommunalsteuern nach dem 
Maßstabe der Staats= bzw. staatlich veranlagten 
Steuern erhoben werden, entsprechen die A. 
bei jenen denen bei letzteren. Im übrigen 
treten A. bei Kommunalsteuern ein durch Weg- 
fall der Voraussetzungen, auf denen die Steuer- 
pflicht dem Kommunalverbande gegenüber be- 
ruht (Wohnsitz, Sitz, Aufenthalt, Grundbesitz, 
Gewerbebetrieb), mit dem Beginne des hierauf 
folgenden Monats durch Rechtsmittelentschei- 
dungen und durch von dem Kommunalverbande 
bewilligte Erlasse und Ermäßigungen. Jedoch 
trägt die A. bei Kreissteuern, soweit sie 
nicht durch Rechtsmittel entstehen, nicht der 
Kreis, sondern die Gemeinde (ogl. auch die 
Artikel über die einzelnen Steuern). 
Abgänge von Fabriken. Der Behandlung 
der festen und flüssigen Fabrikabgänge ist bei 
der Genehmigung gewerblicher Anlagen (s. d.) 
besondere Sorgfalt zuzuwenden. Soweit es 
sich um die Ableitung der A. in öffentliche 
oder Privatgewässer handelt, ist die Regelung 
unabhängig von dem Genehmigungsverfahren 
jederzeit zulässig (Sten Ber. des RT. 1869, 272, 
Techn Anl. I(s. d.] ). S. Abwässerabfüh- 
rung. 
Uber die Unschädlichmachung der A. sind 
für bestimmte Betriebe in der Techn. Anl. (s. d.) 
Ziff. 11, 13, 16, 24—26, 30, 33 und für Pikrin- 
säurefabriken (s. d.) in den Vorschriften vom 
24. Okt. 1903 (OMBl. 349) besondere Bestim- 
mungen vorgesehen. Auch in den Vorschriften 
über die Einrichtung und den Betrieb gewerb- 
licher Anlagen (s. d. Vä ist bei einzelnen Anlagen 
die Beseitigung der A. näher geregelt, so z. B. 
Roßhaarspinnereien (s. d.), Steinhauereien
	        
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