Abgänge von Fabriken. 5
gültig die Regierung (Eink Stcb. §§ 58—60;
ErgStG. 40; AusfAnw. zu diesen Gesetzen
vom 6. Juli 1900 Art. 74, 75, 78—80).
II. Realsteuern. A. Bei der Gewerbe-
steuer können A. entstehen infolge: 1. Ab-
meldung eines gänzlich eingestellten oder auf
einen andern übergegangenen Gewerbes;
2. Aufhörens des Gewerbebetriebes ohne Ab-
meldung, wenn Rein zur Abmeldung Ver-
pflichteter vorhanden ist oder die Regierung
von ihrer Ermächtigung (GewöSt . 8 58 Abf. 2),
in Fällen unfreiwilliger Einstellung des Be-
triebes oder Ubertragung desselben auf einen
andern, der die Steuer fortentrichtet hat, die
Abgangstellung ohne Antrag anzuordnen, Ge-
brauch macht; 3. von Zechtsmittelentscheidun-
gen; 4. mehrfacher Veranlagung desselben
Steuerpflichtigen oder irriger Veranlagung
eines nach GewöSt. 8§8 3—5 steuerfreien Ge-
werbes; 5. Verlegung des Betriebsortes, der
Geschäftsleitung bzw. des Wohnorts des Ver-
treters eines seinen Sitz außerhalb Preußens
habenden Unternehmens in einen andern Ver-
anlagungsbezirk; 6. Verlegung des gesamten
Gewerbebetriebes in eine andere Gemeinde
desselben Veranlagungsbezirks; 7. Verlegung
einer Zweigniederlassung usw., auf welche ein
Teilbetrag des Gesamtsteuersatzes entfallen ist
(GewStG. § 38), in eine andere Gemeinde;
8. gänzlicher Einstellung einer solchen Zweig-
niederlassung usw.; 9. unveränderter Fortsetzung
einer solchen durch eine andere Person;
10. anderweiter Verteilung des Steuersatzes
auf die Betriebsgemeinden (GewöSt G. 8 38) im
Rechtsmittelverfahren oder wegen Veränderung
des Gesamtsteuersatzes.
Die Abgangstellung erfolgt zu 1 vom
Beginne des auf die Abmeldung folgenden,
unter gewissen Voraussetzungen auch schon
vom Beginne des vorangehenden Kalender-
vierteljahrs, niemals aber schon für dassenige,
in welchem das Gewerbe eingestellt ist; zu
2 vom Beginne des auf die Einstellung fol-
genden Kalendervierteljahrs; zu 3, 4 u. 10
von demjenigen Zeitpunkt ab, von welchem
ab die Veranlagung läuft; zu 5—9 vom Be-
ginne des auf das den A. begründenden Er-
eignisses folgenden Kalendervierteljahrs. Die
Abgangstellung verfügt der Vorsitzende des
Steuerausschusses bzw., soweit sie in Fällen
der Ziff. 1 u. 2 auf einer Ermächtigung der
Regierung beruht, durch diese (Gewt. § 43;
AusfAnw. zu diesem G. vom 4. MAov. 1895
Art. 46—48).
Bei der Betriebssteuer können A. ent-
stehemn: 1. durch Versetzung in eine andere Ge-
werbesteuerklasse oder Befreiung von der Ge-
werbesteuer; 2. im Beschwerdeverfahren, wenn
der Betriebssteuer irrtümlich eine höhere als
die veranlagte Gewerbesteuerklasse zugrunde
gelegt war; 5. infolge mehrfacher Veranlagung
oder infolge irriger Veranlagung eines von
der Betriebssteuer befreiten Betriebes; 4. in-
folge nachträglicher Herabsetzung des für einen
vorübergehenden Betrieb festgesetzten Steuer-
satzes; 5. durch Ausdehnung eines geistige
Getränke nicht verabfolgenden Betriebes auf
das Gebiet eines zweiten Kreises, da dann
jeder Kreis nur den halben Steuersatz zu er-
heben hat. Die Abgangstellung erfolgt
durch den Landrat (Gemeindebehörde in Stadt-
kreisen, Direktion für die Verwaltung der
direkten Steuern in Berlin), und zwar in den
ällen zu Ziff. 1—3 mit dem vollen bzw. der
ifferenz zwischen dem veranlagten und dem
anderweit festgesetzten Steuersatz, zu Ziff. 4
mit dem Betrage, um den der Steiuersatz nach-
träglich ermähigt ist, zu 5 mit demselben
Steuersatz (Gew StG. § 69; Anw. zur Veran-
lagung der Betriebssteuer vom 5. März 1894
Art. 7 II u. I.
Bei der Warenhaussteuer entstehen A.
durch dieselben Umstände wie bei der Gewerbe-
steuer, die Abgangstellung erfolgt durch den
Vorsitzenden des Steuerausschusses der Ge-
werbesteuerklasse I (Warenhaussteuergesetz vom
18. Juli 1900 § 13; AusfAnw. vom 26. Sept.
1900 Art. 29 II, 30).
B. A. bei der Grund= und der GEe-
bäudesteuer entstehen dadurch, daß steuer-
pflichtige Grundstüche in die Kategorie der
nach & AG. vom 14. Juli 1893 § 24 grundsteuer-
freien oder grundsteuerpflichtige in die der
gebäudesteuerpflichtigen übergehen und umge-
kehrt, ferner bei der Gebäudesteuer durch
Ubergang aus der Kategorie der mit 4 in die
der mit 2% des Autzungswerts zu be-
steuernden, durch Eingehen von Gebäuden,
dadurch, daß Gebäude durch Veränderung
ihrer Substanz an Autzungswert verlieren
(Gebäudesteuergesetz vom 21. Mai 1861 § 15
Ziff. 3—5), endlich im Rechtsmittelverfahren.
III. Soweit HKommunalsteuern nach dem
Maßstabe der Staats= bzw. staatlich veranlagten
Steuern erhoben werden, entsprechen die A.
bei jenen denen bei letzteren. Im übrigen
treten A. bei Kommunalsteuern ein durch Weg-
fall der Voraussetzungen, auf denen die Steuer-
pflicht dem Kommunalverbande gegenüber be-
ruht (Wohnsitz, Sitz, Aufenthalt, Grundbesitz,
Gewerbebetrieb), mit dem Beginne des hierauf
folgenden Monats durch Rechtsmittelentschei-
dungen und durch von dem Kommunalverbande
bewilligte Erlasse und Ermäßigungen. Jedoch
trägt die A. bei Kreissteuern, soweit sie
nicht durch Rechtsmittel entstehen, nicht der
Kreis, sondern die Gemeinde (ogl. auch die
Artikel über die einzelnen Steuern).
Abgänge von Fabriken. Der Behandlung
der festen und flüssigen Fabrikabgänge ist bei
der Genehmigung gewerblicher Anlagen (s. d.)
besondere Sorgfalt zuzuwenden. Soweit es
sich um die Ableitung der A. in öffentliche
oder Privatgewässer handelt, ist die Regelung
unabhängig von dem Genehmigungsverfahren
jederzeit zulässig (Sten Ber. des RT. 1869, 272,
Techn Anl. I(s. d.] ). S. Abwässerabfüh-
rung.
Uber die Unschädlichmachung der A. sind
für bestimmte Betriebe in der Techn. Anl. (s. d.)
Ziff. 11, 13, 16, 24—26, 30, 33 und für Pikrin-
säurefabriken (s. d.) in den Vorschriften vom
24. Okt. 1903 (OMBl. 349) besondere Bestim-
mungen vorgesehen. Auch in den Vorschriften
über die Einrichtung und den Betrieb gewerb-
licher Anlagen (s. d. Vä ist bei einzelnen Anlagen
die Beseitigung der A. näher geregelt, so z. B.
Roßhaarspinnereien (s. d.), Steinhauereien