Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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öffentlichungen und Nachweise über den Bank- 
status und den Notenumlauf sowie Ausgabe 
eines unzulässigen Notenquantums sind unter 
Strafe gestellt (§8 55—59). 
Banken, welche abgabepflichtige Kauf= und 
sonstige Anschaffungsgeschäfte gewerbsmäßig 
betreiben oder vermitteln, sind nach Maßgabe 
des RöStemp . der Stempelrevision unter- 
worfen. S. Reichsstempelgesetz II lit. g. Bgl. 
im übrigen Reichsbank. 
Bannbruch s. Ausweisungen IV 5. 
Bann= und Zwangsrechte s. Zwangs- 
und Bannrechte. 
Baptisten. B. kommen schon im 16. Jahrh. 
vor, treten im 18. Jahrh. in England und 
Nordamerika, in Deutschland seit 1834 auf. Sie 
sind eine christliche Sekte, welche sich von der 
ev. Kirche dadurch unterscheidet, daß sie die 
Taufe nur an Erwachsenen und durch Unter- 
tauchen vollzieht; ihre Grundsätze sind im 
Druck (Hamburg 1866) erschienen. Baptisten- 
gemeinden khönnen durch gemeinschaftliche Ver- 
fügung des JMl., des Md-J. und des Mdg . 
Korporationsrechte erlangen (G. vom 7. Juli 
1875 — GS. 374 — §5 1; s. Druckhs. des Herren- 
hauses 1875 Ar. 26). Die Erteilung der Kor- 
porationsrechte ist nur zulässig und darf nicht 
versagt werden, wenn 1. der Bezirk der Ge- 
meinde geographisch abgegrenzt ist; 2. nach 
der Zahl und Vermögenslage der dazu ge- 
hörigen Mitglieder anzunehmen ist, daß die 
Gemeinde den von ihr behufs Ausübung ihres 
Gottesdienstes nach ihren Grundsätzen zu über- 
nehmenden Verpflichtungen dauernd zu ge- 
nügen imstande sein werde; 3. in dem Statut 
der Gemeinde t-eine Festsetzungen getroffen 
sind, welche mit den allgemeinen gesetzlichen 
Bestimmungen im Widerspruche stehen (8 2 
des G.). Besondere Vorschriften enthält das 
Gesetz, betr. die Religionsübung und Ge- 
meindeverhältnisse der Reformierten, Katho- 
liken, Mennoniten, Anglikaner und B. im 
Herzogtum Holstein, vom 14. Juli 1863 
(HolstL##Bl. 163), ferner für Schleswig die 
B. vom 24. April 1860, betr. die B. (Chron.= 
Samml. 121) und die Allerh. Resolution vom 
16. März 1853, betr. Befreiung der B. von 
der Verpflichtung, ihre Kinder taufen zu lassen 
(Chron.-Samml. 37). 
Barbier= und Friseurgewerbe. Der Regie- 
rungspräsident (lim LP. Berlin der Polizei- 
präsident) kann gemäß Gew. § 105e Abs. 1 
Ausnahmen von der Sonntagsruhe im Ge- 
werbebetriebe (s. d.) gewähren. Nach AusfAnw. 
z. Gew O. vom 1. Aai 1904 — HWMBl. 123 — 
Ziff. 163 kann die Beschäftigung von Ar- 
beitern an allen Sonn= und Festtagen im 
allgemeinen nur bis 2 Uhr nachmittags, 
darüber hinaus aber noch insoweit gestattet 
werden, als sie bei der Vorbereitung von 
öffentlichen Theatervorstellungen und Schau- 
stellungen erforderlich ist. 
Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei 
Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder 
an jedem dritten Sonntage für volle 36 Stun- 
den oder an jedem zweiten Sonntage min- 
destens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 
6 Uhr abends oder in jeder Woche während 
der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und 
  
  
Bannbruch — Bauanschläge. 
zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, 
von jeder Arbeit freizulassen. Wenn die Ar- 
beiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch 
des Gottesdienstes behindert werden, so ist ihnen 
an jedem dritten Sonntage die zum Besuch 
des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 
GewO. § 41b wegen Einführung des Verbots 
des Gewerbebetriebes an Sonn= und Festtagen 
bezieht sich in erster Linie auf das B. u. F. 
are Auslagen (im Gerichts= bzw. Ver- 
waltungsgerichtsverfahren) s. Auslagen; der 
Gemeindevorsteher und der Amtsvorsteher 
s. Dienstunkostenentschädigung und 
Amtsunkosten. 
Barzahlung des Arbeitslohnes s. Truck- 
system. 
auabnahme s. Beaufsichtigung der 
Bauten. 
Bauanschläge. Der Ausführung von 
staatlichen Aeu= und Reparaturbauten müssen 
Bauanschläge zugrunde gelegt werden. In- 
wieweit hiervon abgesehen werden darf, be- 
stimmt der MdöA. und, wenn es sich um 
Bauten handelt, die ohne dessen Mitwirkung 
auszuführen sind, der zuständige Miinister. 
Unter welchen Voraussetzungen, insbesondere 
bei welcher Höhe der Bausumme die B. der 
technischen Revision und Feststellung durch die 
höchste Baubehörde oder durch die nachgeord- 
neten Behörden unterliegen, ist Gegenstand 
Kgl. Anordnung. (G., betr. den Staatshaus- 
halt, vom 11. Mai 1898 — GS. 77 — 8 30). 
Der Auftrag zur Ausarbeitung aus- 
führlicher Bauentwürfe und Kosten- 
anschläge darf erst erteilt werden, wenn 
die Provinzialbehörde oder die Zentral- 
instanz über den Bauplatz Entscheidung ge- 
troffen hat. Für die Aufstellung der 
Kostenanschläge und ausführlichen Ent- 
würfe zu Hochbauten gelten die Bestim- 
mungen in Kap. 25 nebst Anlage B der Dienst- 
anweisung für die Lokalbaubeamten der 
Staatshochbauverwaltung vom 1. Dez. 1898 
(Verl. von W. Ernst & Sohn, Berlin.) Uber 
die Ausarbeitung der Entwürfe und Kosten- 
anschläge zu Wasserbauten, einschließlich 
der Stromregulierungen, ist in der Allg#f. 
Nr. 5 der Wasserbauverwaltung vom 13. Juli 
1897 (abgedruckt in „Die preußischen Bau- 
fonds“ von O. Heinemann, A. Steins Verlag, 
Potsdam, S. 336) das MAähere bestimmt. 
Die Prüfung der von den Baubeamten 
aufgestellten Kostenanschläge und Entwürfe er- 
lit durch den technischen Dezernenten der 
rovinzialbehörde. Nach dem AE. vom 31. Mai 
1880 (MBl. 181) unterliegen der ministe- 
riellen Nachprüfung (Superrevision) 
alle Entwürfe und Kostenanschläge für staat- 
liche Neu= und Reparaturbauten, deren Rosten 
30000 M. übersteigen; ferner die Entwürfe 
für solche Wasserbauten, die einen über den 
Umfang der Baustelle hinausragenden weit- 
greifenden Einfluß haben oder durch welche 
öffentliche Rechtsverhältnisse bestimmt oder be- 
rührt werden, unabhängig von der Kostenhöhe:; 
außerdem die Entwürfe bei besonders schwie- 
rigen Bauten oder bei Anwendung bisher 
unerprobter Bauweisen und Baustoffe sowie 
bei Bauten von Kirchen und ZKunstdenk-
	        
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