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öffentlichungen und Nachweise über den Bank-
status und den Notenumlauf sowie Ausgabe
eines unzulässigen Notenquantums sind unter
Strafe gestellt (§8 55—59).
Banken, welche abgabepflichtige Kauf= und
sonstige Anschaffungsgeschäfte gewerbsmäßig
betreiben oder vermitteln, sind nach Maßgabe
des RöStemp . der Stempelrevision unter-
worfen. S. Reichsstempelgesetz II lit. g. Bgl.
im übrigen Reichsbank.
Bannbruch s. Ausweisungen IV 5.
Bann= und Zwangsrechte s. Zwangs-
und Bannrechte.
Baptisten. B. kommen schon im 16. Jahrh.
vor, treten im 18. Jahrh. in England und
Nordamerika, in Deutschland seit 1834 auf. Sie
sind eine christliche Sekte, welche sich von der
ev. Kirche dadurch unterscheidet, daß sie die
Taufe nur an Erwachsenen und durch Unter-
tauchen vollzieht; ihre Grundsätze sind im
Druck (Hamburg 1866) erschienen. Baptisten-
gemeinden khönnen durch gemeinschaftliche Ver-
fügung des JMl., des Md-J. und des Mdg .
Korporationsrechte erlangen (G. vom 7. Juli
1875 — GS. 374 — §5 1; s. Druckhs. des Herren-
hauses 1875 Ar. 26). Die Erteilung der Kor-
porationsrechte ist nur zulässig und darf nicht
versagt werden, wenn 1. der Bezirk der Ge-
meinde geographisch abgegrenzt ist; 2. nach
der Zahl und Vermögenslage der dazu ge-
hörigen Mitglieder anzunehmen ist, daß die
Gemeinde den von ihr behufs Ausübung ihres
Gottesdienstes nach ihren Grundsätzen zu über-
nehmenden Verpflichtungen dauernd zu ge-
nügen imstande sein werde; 3. in dem Statut
der Gemeinde t-eine Festsetzungen getroffen
sind, welche mit den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen im Widerspruche stehen (8 2
des G.). Besondere Vorschriften enthält das
Gesetz, betr. die Religionsübung und Ge-
meindeverhältnisse der Reformierten, Katho-
liken, Mennoniten, Anglikaner und B. im
Herzogtum Holstein, vom 14. Juli 1863
(HolstL##Bl. 163), ferner für Schleswig die
B. vom 24. April 1860, betr. die B. (Chron.=
Samml. 121) und die Allerh. Resolution vom
16. März 1853, betr. Befreiung der B. von
der Verpflichtung, ihre Kinder taufen zu lassen
(Chron.-Samml. 37).
Barbier= und Friseurgewerbe. Der Regie-
rungspräsident (lim LP. Berlin der Polizei-
präsident) kann gemäß Gew. § 105e Abs. 1
Ausnahmen von der Sonntagsruhe im Ge-
werbebetriebe (s. d.) gewähren. Nach AusfAnw.
z. Gew O. vom 1. Aai 1904 — HWMBl. 123 —
Ziff. 163 kann die Beschäftigung von Ar-
beitern an allen Sonn= und Festtagen im
allgemeinen nur bis 2 Uhr nachmittags,
darüber hinaus aber noch insoweit gestattet
werden, als sie bei der Vorbereitung von
öffentlichen Theatervorstellungen und Schau-
stellungen erforderlich ist.
Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei
Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder
an jedem dritten Sonntage für volle 36 Stun-
den oder an jedem zweiten Sonntage min-
destens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends oder in jeder Woche während
der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und
Bannbruch — Bauanschläge.
zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab,
von jeder Arbeit freizulassen. Wenn die Ar-
beiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch
des Gottesdienstes behindert werden, so ist ihnen
an jedem dritten Sonntage die zum Besuch
des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
GewO. § 41b wegen Einführung des Verbots
des Gewerbebetriebes an Sonn= und Festtagen
bezieht sich in erster Linie auf das B. u. F.
are Auslagen (im Gerichts= bzw. Ver-
waltungsgerichtsverfahren) s. Auslagen; der
Gemeindevorsteher und der Amtsvorsteher
s. Dienstunkostenentschädigung und
Amtsunkosten.
Barzahlung des Arbeitslohnes s. Truck-
system.
auabnahme s. Beaufsichtigung der
Bauten.
Bauanschläge. Der Ausführung von
staatlichen Aeu= und Reparaturbauten müssen
Bauanschläge zugrunde gelegt werden. In-
wieweit hiervon abgesehen werden darf, be-
stimmt der MdöA. und, wenn es sich um
Bauten handelt, die ohne dessen Mitwirkung
auszuführen sind, der zuständige Miinister.
Unter welchen Voraussetzungen, insbesondere
bei welcher Höhe der Bausumme die B. der
technischen Revision und Feststellung durch die
höchste Baubehörde oder durch die nachgeord-
neten Behörden unterliegen, ist Gegenstand
Kgl. Anordnung. (G., betr. den Staatshaus-
halt, vom 11. Mai 1898 — GS. 77 — 8 30).
Der Auftrag zur Ausarbeitung aus-
führlicher Bauentwürfe und Kosten-
anschläge darf erst erteilt werden, wenn
die Provinzialbehörde oder die Zentral-
instanz über den Bauplatz Entscheidung ge-
troffen hat. Für die Aufstellung der
Kostenanschläge und ausführlichen Ent-
würfe zu Hochbauten gelten die Bestim-
mungen in Kap. 25 nebst Anlage B der Dienst-
anweisung für die Lokalbaubeamten der
Staatshochbauverwaltung vom 1. Dez. 1898
(Verl. von W. Ernst & Sohn, Berlin.) Uber
die Ausarbeitung der Entwürfe und Kosten-
anschläge zu Wasserbauten, einschließlich
der Stromregulierungen, ist in der Allg#f.
Nr. 5 der Wasserbauverwaltung vom 13. Juli
1897 (abgedruckt in „Die preußischen Bau-
fonds“ von O. Heinemann, A. Steins Verlag,
Potsdam, S. 336) das MAähere bestimmt.
Die Prüfung der von den Baubeamten
aufgestellten Kostenanschläge und Entwürfe er-
lit durch den technischen Dezernenten der
rovinzialbehörde. Nach dem AE. vom 31. Mai
1880 (MBl. 181) unterliegen der ministe-
riellen Nachprüfung (Superrevision)
alle Entwürfe und Kostenanschläge für staat-
liche Neu= und Reparaturbauten, deren Rosten
30000 M. übersteigen; ferner die Entwürfe
für solche Wasserbauten, die einen über den
Umfang der Baustelle hinausragenden weit-
greifenden Einfluß haben oder durch welche
öffentliche Rechtsverhältnisse bestimmt oder be-
rührt werden, unabhängig von der Kostenhöhe:;
außerdem die Entwürfe bei besonders schwie-
rigen Bauten oder bei Anwendung bisher
unerprobter Bauweisen und Baustoffe sowie
bei Bauten von Kirchen und ZKunstdenk-