204
des Geburtsorts des Gewerbetreibenden Mit-
teilung zu machen (AusfAnw. z. GewO. vom
1. Mai 1904 — HM.z#l. 123 — Nr. 59—62.
Beerdigung. I. B. ist an und für sich ein
weltlicher Akt, unterliegt aber im Interesse
der Toten und der Uberlebenden der kirch-
lichen Fürsorge. Die Begräbnisfeier besteht
nach kath. Kirchenrecht in besonderen Ge-
beten für den Verstorbenen (Totenvigilien),
verbunden mit der missa defunctorum, feier-
lichem Grabgeleite, Leichenrede und Trauer-
feier (exequiae) in bestimmter Zeit nach dem
Tode und am Jahrestage (s. Friedberg, Lehr-
buch des Rirchenrechts, 1884 S. 188). Die ev.
Kirche kennt kKeine Fürsorge für die Toten,
spricht aber den Segen über die Geschiedenen
und predigt den Uberlebenden die Hoffnung
auf ein Jenseits. Die Feier besteht daher in
der Leichenpredigt, feierlichen Begleitung und
Einsegnung der Leiche (s. die preuß. Agende 1I,
53—85). Wegen der B. von Mitgliedern der
Kriegervereine (. d.
II. Ein Begräbnis ohne Feierlichkeiten ist ein
stilles Begräbnis. „Geistliche Begleitung und
kirchliche Ehren können bei der Beerdigung sol-
cher Kinder, welche durch Schuld der Eltern un-
getauft geblieben sind, von den Angehörigen nicht
beansprucht werden“ (Altländisches ev. Kirchen-
gesetz, betr. die Verletzung kirchlicher Pflichten,
vom 30. Juli 1880 — flGBBl. 116 — F 14
Abs. 2). Versagt wird die kRirchliche Begleitung
zurechnungsfähigen Selbstmördern (s. Erl. des
Ev. Oberkirchenrats vom 18. Juli 1884 —
K#sl. 15; Miilitärkirchl. Dienstordnung vom
17. Okt. 1902 § 110; ABl. des Konsistoriums in
Kassel 1893, 42), auch offenkundigen Verächtern
der Kirche und des Abendmahls. Die Rirchliche
Feier ist eine gottesdienstliche Verrichtung und
daher gegen Störung durch § 167 StGB. ge-
schützt. Das Halten von Laienreden am Grabe
ist vielfach im Interesse der öffentlichen Ord-
nung durch polizeiliche Vorschriften oder durch
Friedhofsordnungen untersagt oder an gewisse
Bedingungen geknüpft. Zu den Laien im
Sinne dieser Vorschriften Hehören aber nicht
die Geistlichen der mit Korporationsrechten
versehenen Religionsgesellschaften (Baptisten:
## 3, 306; 5, 302; Anl. des Konsistoriums
in Kassel 1899, 73; Altlutheraner: K### 5, 370).
Reden in obigem Sinne sind auch Rurze An-
sprachen, z. B. „Im ANamen der Sozial-
demokratie widmen wir diesen Kranz“ (K##l.
12, 239). Auf kirchlichen Friedhöfen kann die
Kirchengemeinde Laienreden untersagen. Uber-
haupt kann der Geistliche die kirchliche Be—
gleitung davon abhängig machen, daß zeine
alenreden. gehalten werden. Ungewöhnliche
Leichenbegängnisse, bei denen öffentliche poli-
tische oder dissidentische Kundgebungen statt-
finden oder Laienreden gehalten werden sollen,
während das sonst nicht üblich ist, unterliegen
der ortspolizeilichen Genehmigung nach 9s# 9
und 10 des Vereinsgesetzes vom 11. März 1850
— GS. 277 (KGJ. 3, 306; 10, 253;, 12, 238;
13, 370; O. 16, 386; 31, 318). Als Rirch-
liche Handlung unterliegt die Beerdigungs-
feier dem allgemeinen Pfarrzwange (I. d.).
Stirbt semand an einem anderen Orte, so
haben die Hinterbliebenen die Wahl. Wollen
Beerdigung.
sie im übrigen die B. in einer andern Paro-
chie, so dürfen dem zuständigen Pfarrer die
Gebühren nicht entzogen werden (s. ALR.
II, 11 §§ 453 ff.). Die Stolgebühren (s. d.)
richten sich zum Teil noch nach dem WMaße der
dargebotenen Feierlichkeiten (Rede im Hause,
am Grabe, Glockengeläute uff.), und sind im
allgemeinen nicht gering.
III. Im sanitätspolizeilichen Interesse
sind die B. gewissen Beschränkungen unter-
worfen. Die B. ist verboten vor Ablauf von
72 Stunden nach dem Tode (Erl. vom 2. März
1827 — v. Kamptz 11, 168). Ausnahmen sind
jedoch bei Epidemien zuzulassen und können auch
in besonderen Fällen gestattet werden, sofern
ein approbierter Arzt den Tod bescheinigt, oder
sofern an Orten, wo Rein Arzt ist, der Bürger-
meister oder Dorfschulze nebst zwei Zeugen den
Tod feststellt und die vorzeitige B. gestattet.
Nach § 10 des G. vom 30. Juni 1900, betr.
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten
(Röl. 306 ff.), kann beim Ausbruch von
Aussatz, Cholera, Flechsieber (Flechentyphus),
Gelbfieber (Pest), Pocken für die damit be-
fallene Ortschaft oder Bezirk die amtliche Be-
sichtigung jeder Leiche angeordnet, auch Können
für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförde-
rung und Bestattung der Leichen besondere
Vorsichtsmaßregeln vorgeschrieben werden (621
das.). Letzteres ist nach dem G., betr. Be-
kämpfung übertragbarer Krankheiten, vom
28. Aug. 1905 (GS. 373) auch zulässig bei
Todesfällen an Diphtherie, Ruhr, Scharlach,
(Unterleibs-)Typhus, Milzbrand, Rotz und
Tollwut. Für Pest-, Cholera-, Pocken-, Flechen-
typhus-, Aussatzleichen ist durch die Ausf.
zum Rö. vom 30. Juni 1900 möglichst beschleu-
nigte B. vorgeschrieben; auch sind daselbst über
die Behandlung solcher Leichen eingehende
Vorschriften getroffen (s. Auss V. vom 3. Juli
1902 — MMlBl. 1903, 24 —, betr. Pest, § 18;
dazu Erl. vom 26. Aov. 1902 — MM. Bl. 54 —
und betreffs der vier anderen gemeingefähr-
lichen Krankheiten Ausf V. vom 21. Febr. 1904
— Bl. 306 — und dazu Erl. vom 12. Sept.
1804 — MMBl. 353). Wegen der zuständigen
Behörden s. PrG. vom 28. Aug. 1905 5K 12.
Durch § 367 Ziff. 1, 2 StGB. wird mit Strafe
bedroht, wer ohne Vorwissen der Behörde einen
Leichnam beerdigt (s. auch IV), und wer den
polizeilichen Anordnungen über vorzeitige B.
entgegenhandelt. Die polizeilichen Anord-
nungen sind im einzelnen durch Regierungs-
polizeiverordnungen festgestellt. Das öffent-
liche Ausstellen der Leichen und die Offnung
der Särge bei der Begräbnisfeierlichkeit ist
untersagt (Erl. vom 16. März 1802 — Babe,
Gesetze 7, 80). Uber den Transport der Leichen
nach anderen Orten s. Leichen pässe.
IV. Zur Sicherung des Personenstandes
ist vorgeschrieben, daß ohne Genehmigung der
Ortspolizeibehörde keine B. vor Eintragung
des Sterbefalls in das Sterberegister statt-
finden darf (PSt ES. vom 6. Febr. 1875 —
R##l 23 — § 60). Ist die B. dieser Vor-
schrift entgegen geschehen, so darf die Ein-
tragung des Sterbefalles nur mit Genehmi-
gung der Aussichtsbehörde nach Ermittlung
des Sachverhalts erfolgen. Zum Nachweise