Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Berufsgenossenschaften. 
übertragenen Ehrenamts steht der Führung 
einer Vormundschaft gleich. Durch das Statut 
können noch andere Ablehnungsgründe fest- 
gesetzt werden. Die Wiederwahl kann für eine 
Wahlperiode abgelehnt werden. Persoyen, 
welche die Wahl ohne zulässigen Grund ab- 
lehnen oder sich der Ausübung ihres Amtes 
ohne hinreichende Entschuldigung entziehen. 
können vom Vorstande mit Geldstrafen bis 
zu 500 M. belegt werden. Die Mitglieder der 
Vorstände und die Vertrauensmänner ver- 
walten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, 
sofern nicht durch das Statut eine Entschädi- 
gung für den durch Wahrnehmung der Ge- 
nossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeit- 
verlust bestimmt wird. Die Höhe der Ent- 
schädigung unterliegt der Genehmigung des 
RVA. Bare Auslagen werden ihnen von der 
B. ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten 
bestehen, nach festen, von der Genossenschafts- 
versammlung zu bestimmenden Sätzen. Die 
Mitglieder des Vorstands dürfen neben diesen 
Vergütungen eine Besoldung für die Geschäfts- 
führung nicht erhalten. Die Mitglieder der Vor- 
stände sowie die Vertrauensmänner haften der 
B. für getreue Geschäftsverwaltung wie Vor- 
münder ihren Mündeln und unterliegen, wenn 
sie absichtlich zum Nachteile der B. handeln, der 
Strafbestimmung des StGB. § 266. Werden 
hinsichtlich eines Gewählten Tatsachen bekannt, 
welche dessen Wählbarkeit ausschließen, oder 
welche sich als grobe Verletzungen der Amts- 
pflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem 
ihm Gelegenheit zur Außerung gegeben worden 
ist, durch Beschluß des Vorstands seines Amtes 
zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb 
eines Monats Beschwerde beim RV. W 
sie ist ohne aufschiebende Wirkung (GU##. 
5* 42 Abs. 2 u. 3, §§ 43—47; LU W. 8 44 
Abs. 2 u. 3, §§ 45—49; Bll W. 8 14; SU. 
*42 Abs. 2 u. 3, §§ 43—47). 
5. Genossenschaftsbeamte. Die B. hat 
eine Dienstordnung zu beschließen, durch die 
die Rechtsverhältnisse und allgemeinen An- 
stellungsbedingungen ihrer Beamten geregelt 
werden. Die Dienstordnung bedarf der Ge- 
nehmigung des RVA. Die Gehälter der Be- 
amten werden durch den Haushaltsplan fest- 
geiegt (GU. § 48; LU W. § 50; Bu. 
14; SUC. 8 48). 
VI. Beiträge. 1. Allgemeines. Die Mit- 
tel zur Dechung der von den B. zu leistenden 
Entschädigungen (Unfallversicherung) und 
er Verwaltungskosten werden durch Beiträge 
aufgebracht, welche auf die Mitglieder jährlich 
umgelegt werden (GU. 8§ 29 Abs. 1, § 31 
Abs. 1; LU. § 34; Bl V. § 13: SU. 
34). Auf die Beiträge können von den 
Mitgliedern nach Bestimmung des Statuts 
viertel- oder halbjährliche WVorschüsse erfordert 
werden. Die Vorschüsse sind binnen zwei 
Gochen nach den durch das Statut oder die 
6 enossenschaftsversammlung bestimmten Fällig- 
. teitsterminen an den Vorstand einzuzahlen 
. S 32; LU. § 365; BUVe. § 13 
bs. 2; SUBG. g 35). 
82. Maßstab für die Bemessung. Die 
eiträge werden bei den einzelnen Arten der 
verschiedenartig bemessen. a) Gewerb- 
  
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liche B. Die Beiträge werden nach den in 
den Betrieben der MUitglieder von den Ver- 
sicherten verdienten Gehältern und Löhnen 
sowie nach einem Gefahrentarif (s. Gefahren-= 
klassen) bemessen. Dabei werden die Ge— 
hälter und Löhne, welche den Jahresbetrag 
von 1500 M. übersteigen, mit dem überschießen- 
den Betrage nur mit einem Drittel angerech- 
net, sofern nicht das Statut die volle An- 
rechnung vorschreibt. Für Versicherte, die keinen 
Lohn oder einen geringeren Lohn als den orts- 
üblichen Tagelohn verdienen, wird dieser in 
Anrechnung gebracht. Für Betriebe, in denen 
regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeiter be- 
schäftigt werden, kann durch Statut bestimmt 
werden, daß und nach welchen Grundsätzen 
mit Zustimmung des Unternehmers ein Pausch- 
betrag statt der Einzellöhne bei der Berech- 
nung der Beträge zugrunde zu legen ist oder 
daß ein einheitlicher Mindestbetrag, der 1 M. 
jährlich nicht übersteigen darf, zu entrichten ist. 
Für Hausgewerbetreibende (s. d.) und ihre Ar- 
beiter Kann die Beitragsleistung ihren Arbeit- 
ebern durch Statut auferlegt werden (GU . 
§ 29, 30). Unternehmer von Betrieben, deren 
Sitz sich im Auslande befindet, können, wenn 
sie vorübergehend im Inland einen versiche- 
rungspflichtigen Betrieb ausüben, mit Bei- 
trägen bis zur doppelten Höhe und zur Sicher- 
eitzleistung herangezogen werden (GUVG. 
33). 
b) Land-und forstwirtschaftliche B. Bei 
diesen B. erfolgt die Erhebung der Beiträge 
durchweg — von 48 B. 31 B. — durch Zu- 
schläge zu den direkten Staats= oder Kommu- 
nalsteuern, in der Regel zur Grundsteuer. Für 
technisch gebildete Arbeiter (LUVG. 8§ 1 Abs. 6) 
und für Nebenbetriebe werden nach näherer 
Bestimmung des Statuts Zuschläge erhoben. 
Werden Zuschläge zur Grundsteuer erhoben, 
so kann das Statut bestimmen, daß die Bei- 
träge von denjenigen Personen erhoben werden, 
welche nach gesetzlicher Vorschrift zur Grund- 
steuer für die den Betrieben der B. zugehören- 
den Grundstücke veranlagt sind oder veranlagt 
sein würden, wenn diese nicht von der Grund- 
steuer befreit wären. Der Betriebsunternehmer 
hat in diesem Falle dem Zahlungspflichtigen 
den Beitrag zu erstatten. Streitigkeiten wegen 
der Erstattung entscheidet die untere Verwal- 
tungsbehörde (s. d.), gegen deren Entscheidung 
die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, 
in Berlin an den Polizeipräsidenten binnen 
einem Monat zugelassen ist (LU. 88 57, 58). 
Die andere Art der Beitragserhebung besteht 
darin, daß die Umlegung nach Gefahrenklassen 
(s. d.) nach den Gehältern und Löhnen der 
Betriebsbeamten und technisch vorgebildeten 
Arbeiter (LUVe. 8 1 Abs. 1) sowie nach dem 
Arbeitsbedarf erfolgt. Der Arbeitsbedarf wird 
in der Weise festgestellt, daß für jeden Unter- 
nehmer unter Berücksichtigung der Zahl der 
in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter und 
der Dauer ihrer Beschäftigung die Zahl der- 
jenigen Arbeitstage abgeschätzt wird, welche 
zur Bewirtschaftung des Betriebes im Jahres- 
durchschnitt erforderlich sind. Bei der Ab- 
schätzung sind dauernd beschäftigte Arbeiter 
mirt 300 Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen,
	        
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