Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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deren Berechtigten zustehen, ausgedehnt. Die 
Abfindung erfolgt durch Kapital (zum 18= oder 
20 fachen Betrage) oder durch Zahlung einer 
Rente während 411/12 Jahre an den Domänen= 
fiskus oder an die Rentenbank (nach Maß- 
gabe der Bestimmungen des Rentenbankgesetzes 
vom 2. März 1850). Auch die vorher unab- 
lösbaren Abgaben von Ziegeleien, Mühlen, 
Schankwirtschaften und ähnlichen mit dem 
erblichen Besitze eines Grundstücks verbundenen 
gewerbsartigen Betrieben sind für ablösbar 
erklärt, soweit sie nicht dem G. vom 17. März 
1868 (GS. 249) unterliegen. 
Von der A. waren hiernach noch die Ab- 
gaben der geistlichen Institute, sowie die in 
Fehn= und Moorkolonien bestehenden Ab- 
gaben ausgeschlossen. Für erstere erging dem- 
nächst das G. vom 15. Febr. 1874 (G. 21), 
durch das die auch in dem G. vom 27. April 
1872 (s. o.) bezeichneten Abgaben für ablösbar 
nach den Vorschriften des Ges. vom 3. April 1869 
erklärt werden; jedoch mit der Abweichung, 
daß der nach den Vorschriften der hann. 
Ablösungsordnung festzustellende Jahreswert, 
entsprechend dem G. vom 27. April 1872 (GS. 
S. 417), zum 25 fachen Betrage, wenn der 
Antrag vom Verpflichteten, zum 222/9 fachen 
Betrage, wenn der Antrag vom Berechtigten 
ausgeht, abzulösen ist. Die A. erfolgt durch 
Vermittlung der Rentenbank, dem Verpflich- 
teten steht aber Barablösung frei. 
Die Ablösbarkeit der Erbenzins= und Erb- 
pachtsverhältnisse in den Moor= und Fehn- 
kolonien wird durch das G. vom 2. Juli 1876 
(GS. 261) geregelt. Danach sind die aus 
solchen Berhältnissen entspringenden beständigen 
Abgaben und Leistungen in derselben Weise wie 
andere Reallasten ablösbar, jedoch mit der 
Maßgabe, daß, wenn dem Berechtigten Gegen- 
leistungen für öffentliche oder gemeinnützige 
Einrichtungen (Kanäle, Schleusen, Brücken, 
Wege usw.) zum Besten der Kolonie oder 
der Kolonisten obliegen, dem Ablösungsantrage 
erst stattgegeben werden darf, wenn die dauernde 
Forterhaltung sowie die weitere gedeihliche 
Entwicklung der für die Kolonie unentbehr- 
lichen Einrichtungen nach erfolgter A. sicher- 
gestellt ist. Für die Fälle, wo Ausweisungen 
oder Verleihungen an Obererbpächter oder 
sonstige Mittelspersonen und von diesen wieder 
an Untererbpächter oder Kolonisten erfolgt sind, 
sind besondere Vorschriften hinsichtlich der Pro- 
vokationsbefugnis gegeben; ebenso ist die 
Wertsermittlung für solche feste Abgaben, 
welche bis zu einem gewissen Zeitpunkte steigen 
und erst dann dauernd feststehen, besonders 
eregelt. Endlich ist den Moor-(nicht den 
ehn-)kolonisten die Befugnis beigelegt, bei der 
A. nur 9/10 der vollen Rente, diese dann aber 
während 561/12 Jahre zu zahlen. 
6. Die hohenzollernschen Lande. Für 
diese ist das G. vom 28. Mai 1860 (GS. 221) 
ergangen, das eine A. der Reallasten von 
Amts wegen anordnete. Diese ist inzwischen 
völlig durchgeführt. S. auch Gemeinheits- 
teilungen. 
III. Welchen Umfang und welche Be- 
deutung die Reallasten seither gehabt 
haben, ergibt sich daraus, daß bis Ende 1903 
  
Ablösung von Wegebauverpflichtungen. 
im ganzen 84035 Eigentümer mit einem 
Flächenbesitz von 1 408690 ha reguliert worden 
sind (ogl. unter Gutsherrlich-bäuerliche 
Regulierung), während die Zahl der übrigen 
Dienst= und Abgabenpflichtigen, welche abgelöst 
haben, bis dahin 2889726 betrug. Bei diesen 
Regulierungen und A. sind u. a. 6372143 
Spanndiensttage und 23636405 Handdienst- 
tage aufgehoben worden; an Entschädigungen 
sind im ganzen 231397980 M. Kanpital, 
27891042 M. Geldrente, 423614 Meuscheffel 
zu 50 1 Roggenrente und 426049 ha Land 
festgesetzt worden. Sind auf diese Weise nun 
auch die meisten Reallasten beseitigt, so be- 
steht doch immerhin eine große Anzahl heute 
noch zu Recht. Nach Erhebungen, die im 
Sommer 1904 angestellt worden sind, die 
aber bei der Ungewißheit der in Betracht 
kommenden rechtlichen und tatsächlichen Ver- 
hältnisse auf völlige Genauigkeit keinen An- 
spruch machen khönnen, bestehen im ganzen 
Staate ablösbare Reallasten noch zu einem 
Jahreswerte von etwa 3300000 M.; weit 
über die Hälfte von diesen stehen geistlichen 
usw. Instituten zu. 
Ablösung von Wegebauverpflichtungen. 
Die vertragsmäßige Ubertragung der Wege- 
baulast oder einzelner wegebaulicher Ver- 
pflichtungen auf einen andern unter Gewäh- 
rung eines entsprechenden Entgelts Rkann mit 
öffentlichrechtlicher Wirkung nur erfolgen, so- 
weit nicht die Wegebaulast dem Verpflichteten 
kraft Gesetzes derart ausschließlich obliegt, daß 
nur er als öffentlichrechtlich Verpflichteter in 
Betracht kommen kann. Letzteres ist z. B. bei 
der auf ALR. II, 15 § 11 beruhenden sub- 
sidiären, aber ausschließlichen Verpflichtung 
des Staates zur Unterhaltung der Land= und 
Heerstraßen im Sinne des ALskl. II, 15 § 1 
der Fall. Sie kann also vertraglich auf 
Dritte mit jener Wirkung nicht übertragen 
werden (OV0. 32, 241; 35 S. 241, 250; 45, 
267). Die in den Prov. Ostpreußen und 
Posen in großem Umfange erfolgte Ubertragung 
der staatlichen Landstraßenunterhaltungslast 
auf kommunale Verbände, insbesondere auf 
die Kreise, ist also zunächst nur privatrechtlich 
wirksam. In Westpreußen hat sie inzwischen 
durch §§ 39, 43 der Wegeordnung für diese 
Provinz vom 27. Sept. 1905 (GS. 357) bei 
gleichheitiger Aufhebung der Verpflichtung des 
taates zur Unterhaltung der Landstraßen, 
öffentlichrechtliche Wirkung erhalten. Mehrfach 
ordnen die Gesetze selbst die Ablösung. So 
überträgt die Wegeordnung für die Prov. 
Sachsen vom 11. Juli 1891 (GS. 316) in § 44 ff. 
die Verpflichtung des Staates zur Unterhaltung 
gewisser Landstraßen, Landwege und Brückhen 
auf den Provinzialverband gegen eine vom 
Staate zu zahlende Geldrente bzw. Ablösungs- 
summe. Dasselbe Gesetz läßt ferner in §8§ 25, 
31 ff. die A. der auf besonderen Titeln und 
auf Hebeberechtigung beruhenden Wegebau- 
verpflichtungen zu. Ebenso im § 35 die A. von 
privatrechtlichen Verpflichtungen zur Unter- 
haltung von Wegen. Die Wegeordnung für 
Westpreußen §8 25, 28, 33, 49 hat diese Vor- 
schriften zum Teil übernommen. Auch die 
hann. Wegegesetzgebung Rennt die A. unter ge-
	        
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