16
deren Berechtigten zustehen, ausgedehnt. Die
Abfindung erfolgt durch Kapital (zum 18= oder
20 fachen Betrage) oder durch Zahlung einer
Rente während 411/12 Jahre an den Domänen=
fiskus oder an die Rentenbank (nach Maß-
gabe der Bestimmungen des Rentenbankgesetzes
vom 2. März 1850). Auch die vorher unab-
lösbaren Abgaben von Ziegeleien, Mühlen,
Schankwirtschaften und ähnlichen mit dem
erblichen Besitze eines Grundstücks verbundenen
gewerbsartigen Betrieben sind für ablösbar
erklärt, soweit sie nicht dem G. vom 17. März
1868 (GS. 249) unterliegen.
Von der A. waren hiernach noch die Ab-
gaben der geistlichen Institute, sowie die in
Fehn= und Moorkolonien bestehenden Ab-
gaben ausgeschlossen. Für erstere erging dem-
nächst das G. vom 15. Febr. 1874 (G. 21),
durch das die auch in dem G. vom 27. April
1872 (s. o.) bezeichneten Abgaben für ablösbar
nach den Vorschriften des Ges. vom 3. April 1869
erklärt werden; jedoch mit der Abweichung,
daß der nach den Vorschriften der hann.
Ablösungsordnung festzustellende Jahreswert,
entsprechend dem G. vom 27. April 1872 (GS.
S. 417), zum 25 fachen Betrage, wenn der
Antrag vom Verpflichteten, zum 222/9 fachen
Betrage, wenn der Antrag vom Berechtigten
ausgeht, abzulösen ist. Die A. erfolgt durch
Vermittlung der Rentenbank, dem Verpflich-
teten steht aber Barablösung frei.
Die Ablösbarkeit der Erbenzins= und Erb-
pachtsverhältnisse in den Moor= und Fehn-
kolonien wird durch das G. vom 2. Juli 1876
(GS. 261) geregelt. Danach sind die aus
solchen Berhältnissen entspringenden beständigen
Abgaben und Leistungen in derselben Weise wie
andere Reallasten ablösbar, jedoch mit der
Maßgabe, daß, wenn dem Berechtigten Gegen-
leistungen für öffentliche oder gemeinnützige
Einrichtungen (Kanäle, Schleusen, Brücken,
Wege usw.) zum Besten der Kolonie oder
der Kolonisten obliegen, dem Ablösungsantrage
erst stattgegeben werden darf, wenn die dauernde
Forterhaltung sowie die weitere gedeihliche
Entwicklung der für die Kolonie unentbehr-
lichen Einrichtungen nach erfolgter A. sicher-
gestellt ist. Für die Fälle, wo Ausweisungen
oder Verleihungen an Obererbpächter oder
sonstige Mittelspersonen und von diesen wieder
an Untererbpächter oder Kolonisten erfolgt sind,
sind besondere Vorschriften hinsichtlich der Pro-
vokationsbefugnis gegeben; ebenso ist die
Wertsermittlung für solche feste Abgaben,
welche bis zu einem gewissen Zeitpunkte steigen
und erst dann dauernd feststehen, besonders
eregelt. Endlich ist den Moor-(nicht den
ehn-)kolonisten die Befugnis beigelegt, bei der
A. nur 9/10 der vollen Rente, diese dann aber
während 561/12 Jahre zu zahlen.
6. Die hohenzollernschen Lande. Für
diese ist das G. vom 28. Mai 1860 (GS. 221)
ergangen, das eine A. der Reallasten von
Amts wegen anordnete. Diese ist inzwischen
völlig durchgeführt. S. auch Gemeinheits-
teilungen.
III. Welchen Umfang und welche Be-
deutung die Reallasten seither gehabt
haben, ergibt sich daraus, daß bis Ende 1903
Ablösung von Wegebauverpflichtungen.
im ganzen 84035 Eigentümer mit einem
Flächenbesitz von 1 408690 ha reguliert worden
sind (ogl. unter Gutsherrlich-bäuerliche
Regulierung), während die Zahl der übrigen
Dienst= und Abgabenpflichtigen, welche abgelöst
haben, bis dahin 2889726 betrug. Bei diesen
Regulierungen und A. sind u. a. 6372143
Spanndiensttage und 23636405 Handdienst-
tage aufgehoben worden; an Entschädigungen
sind im ganzen 231397980 M. Kanpital,
27891042 M. Geldrente, 423614 Meuscheffel
zu 50 1 Roggenrente und 426049 ha Land
festgesetzt worden. Sind auf diese Weise nun
auch die meisten Reallasten beseitigt, so be-
steht doch immerhin eine große Anzahl heute
noch zu Recht. Nach Erhebungen, die im
Sommer 1904 angestellt worden sind, die
aber bei der Ungewißheit der in Betracht
kommenden rechtlichen und tatsächlichen Ver-
hältnisse auf völlige Genauigkeit keinen An-
spruch machen khönnen, bestehen im ganzen
Staate ablösbare Reallasten noch zu einem
Jahreswerte von etwa 3300000 M.; weit
über die Hälfte von diesen stehen geistlichen
usw. Instituten zu.
Ablösung von Wegebauverpflichtungen.
Die vertragsmäßige Ubertragung der Wege-
baulast oder einzelner wegebaulicher Ver-
pflichtungen auf einen andern unter Gewäh-
rung eines entsprechenden Entgelts Rkann mit
öffentlichrechtlicher Wirkung nur erfolgen, so-
weit nicht die Wegebaulast dem Verpflichteten
kraft Gesetzes derart ausschließlich obliegt, daß
nur er als öffentlichrechtlich Verpflichteter in
Betracht kommen kann. Letzteres ist z. B. bei
der auf ALR. II, 15 § 11 beruhenden sub-
sidiären, aber ausschließlichen Verpflichtung
des Staates zur Unterhaltung der Land= und
Heerstraßen im Sinne des ALskl. II, 15 § 1
der Fall. Sie kann also vertraglich auf
Dritte mit jener Wirkung nicht übertragen
werden (OV0. 32, 241; 35 S. 241, 250; 45,
267). Die in den Prov. Ostpreußen und
Posen in großem Umfange erfolgte Ubertragung
der staatlichen Landstraßenunterhaltungslast
auf kommunale Verbände, insbesondere auf
die Kreise, ist also zunächst nur privatrechtlich
wirksam. In Westpreußen hat sie inzwischen
durch §§ 39, 43 der Wegeordnung für diese
Provinz vom 27. Sept. 1905 (GS. 357) bei
gleichheitiger Aufhebung der Verpflichtung des
taates zur Unterhaltung der Landstraßen,
öffentlichrechtliche Wirkung erhalten. Mehrfach
ordnen die Gesetze selbst die Ablösung. So
überträgt die Wegeordnung für die Prov.
Sachsen vom 11. Juli 1891 (GS. 316) in § 44 ff.
die Verpflichtung des Staates zur Unterhaltung
gewisser Landstraßen, Landwege und Brückhen
auf den Provinzialverband gegen eine vom
Staate zu zahlende Geldrente bzw. Ablösungs-
summe. Dasselbe Gesetz läßt ferner in §8§ 25,
31 ff. die A. der auf besonderen Titeln und
auf Hebeberechtigung beruhenden Wegebau-
verpflichtungen zu. Ebenso im § 35 die A. von
privatrechtlichen Verpflichtungen zur Unter-
haltung von Wegen. Die Wegeordnung für
Westpreußen §8 25, 28, 33, 49 hat diese Vor-
schriften zum Teil übernommen. Auch die
hann. Wegegesetzgebung Rennt die A. unter ge-