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13. Bei der Abfindung wird die Brannt—
weinverbrauchsabgabe — und mit ihr der Zu-
schlag, sowie die Brennsteuer, unter Umständen
auch die Maischbottichsteuer, im voraus bindend
festgesetzt. Dies findet seine Erklärung darin,
daß für die in sehr großer Anzahl vorhandenen
kleinen Brennereien (s. Branntweinbesteue-
rung V.) mit oft nur ganz geringer Jahres-
erzeugung die Sammelgefäß= oder Meßzuhr= S
kontrolle zu umständlich und kostspielig sein
würde. Der Abfindung unterliegen in der
Regel Brennereien, die nicht mehr als 75 hl
Alkohol im Jahre erzeugen, wenn sie nicht
etwa mit kontinuierlichem Brenngeräte ver-
sehen sind oder Rübenstoffe verarbeiten. Doch
Können auch größere Brennereien der Abfin-
dung unterworfen werden. Landwirtschaftliche
Verschlußbrennereien können für den Zwischen-
betrieb mit Material abgefunden werden. Zum
Zwecke der Abfindung wird aus dem zur Be-
maischung angemeldeten Bottichraum oder aus
der Art und Menge der zur Branntwein-
bereitung bestimmten Rohstoffe oder Maische
unter Zugrundelegung, eines gewissen Aus-
beuteverhältnisses die Alkoholmenge berechnet,
die der Steuerentrichtung zugrunde zu legen
ist. Das Verfahren der Abfindung hier im
einzelnen darzustellen, würde zu weit führen.
Es muß hierüber auf die §§ 215—308 und
325 BrennO. verwiesen werden. Der in Ab-
findungsbrennereien erzeugte Branntwein
tritt, soweit er nicht behufs Erlangung von
Steuerfreiheit auf Wunsch unter Steuerkon-
trolle gesetzt wird, ohne amtliche Abferti-
gung in den freien Verkehr. Die oben
unter 3—11 erwähnten Bestimmungen kommen
daher, soweit die Fabrikatkontrolle
(oben 2) in Frage kommt, nicht zur Anwen-
dung, während für die Fabrikationskon-
trolle, insofern nicht die Abfindung nach dem
Bottichraum erfolgt, wesentlich erleichterte Be-
stimmungen gelten. Aähere Angaben hierüber
enthalten die vorher bezeichneten Paragraphen
sowie die §§ 321, 330—336 BrennO. Statt
der Abfindung auf einen bestimmten Abgaben-
betrag kann aus bestimmten Gründen, ins-
besondere wenn durch diese das Steuerauf-
kommen gefährdet erscheint, die dauernde oder
vorübergehende Abfindung auf die Min-
destmenge des zu ziehenden Alkohols
angeordnet werden. Hier unterliegt der er-
dzeugte Branntwein der steuerlichen Kontrolle
und ist bis zur amtlichen Feststellung in an-
zumeldenden Räumen und GEefäßen aufzube-
wahren. Die Vorschriften liegen hier ähnlich
wie für Meßuhrbrennereien — oben unter 10 —
Gs 322—324 a. a. O.). Hervorzuheben ist noch,
daß für Abfindungsbrennereien zugelassen ist,
die Brennereieinrichtung vorübergehend an
andere Personen zum Zwecke der Brannt-
weingewinnung aus Material zu überlassen.
Für diese Fälle, insbesondere für diejenigen
der sog. Wanderbrennerei, d. h. der ge-
werbsmäßigen Benutzung der eigenen Brenn-
vorrichtung zur Verarbeitung von Brennstoffen
anderer Personen außerhalb der angemeldeten
Brennereiräume, sind besondere Vorschriften
erlassen (§# 326—329 a. a. O.).
14. Die aus dem Vorstehenden (1—13) sich
Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag.
ergebenden Verpflichtungen liegen dem Bren-
nereibesitzer als solchem ob. Doch Rhann er
sich, soweit Amtshandlungen der Beamten in
Frage kommen, hierbei durch andere vertreten
lassen (GB. § 32). Zur Befolgung der Kon-
trollevorschristen ist nicht nur der Brennerei-
besitzer, sondern jeder, der in der Brennerei
beschirtigt ist, verpflichtet (G. vom 8. Juli 1868
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15. Die Brennereien unterliegen sowohl
während wie außerhalb der Betriebszeit der
Revision durch Steuerbeamte. Hierbei
ist u. a. zu prüfen, ob der Brennereibetrieb
dem Betriebsplan entspricht, und ob die an—
gelegten Verschlüsse, insbesondere jene am
Sammelgefäßraum, unverletzt sind. Dem An—
trage des Brennereibesitzers auf Offnung dieses
Raumes ist bei Angabe triftiger Gründe zu
entsprechen. In Meßuhrbrennereien ist der
Stand der Zählwerke seltzustellen und in ein
Revisionsbuch einzutragen. Bei landwirtschaft-
lichen Brennereien ist außerdem darauf zu
achten, ob die Voraussetzungen des landwirt-
schaftlichen Betriebes dauernd erfüllt sind.
Bei den Revisionen, wie bei allen Amtshand-
lungen der Beamten, sind die erforderlichen
Hilfsdienste zu leisten (G. vom 8. Juli 1868
8§§ 43—46; G. vom 24. Juni 1887 8§8 15 u.
43; GB. 8§ 13, 14, 34, 35, 37, 41—43; BrennO.
§§ 69, 70, 182, 202—214, 337—341). Wegen
der technischen Untersuchung der Meßuhren in
Preußen durch besondere Beamte (Oberrevisoren)
s. den FME. vom 28. Jan. 1901 (Abg Z Bl. 52).
16. Zur Sicherung des Steueraufkommens
unterliegen auch die außerhalb der Brennereien
und Branntweinreinigungsanstalten (s. d.) be-
findlichen Brennvorrichtungen, die zur
Erzeugung von Branntwein geeignet sind, und
die Räume, in denen sie aufgestellt sind, der
Anmeldepflicht und steuerlicher Kontrolle.
Ausgenommen hiervon sind die in öffentlichen
Lehranstalten ausschließlich zu wissenschaftlichen
Zwecken und die in Apotheken aus,schließlich
zum Apothekenbetriebe dienenden Brennvor-
richtungen (GB. 8§8 61—606). "
f)Steuerliche Abfertigung. 1. Der in
Abfindungsbrennereien erzeugte Branntwein
tritt, wie unter e 13 dargelegt ist, mit be-
stimmten Ausnahmen ohne amtliche Abferti-
ung in den freien Verkehr. In besonderen
ällen ist dies auch bei den Meßuhrbrennereien
der Fall (vgl. e 10). Abgesehen von diesen
Ausnahmefällen gilt die Regel, daß der in
den Brennereien erzeugte Branntwein unter
steuerlicher Kontrolle bleibt, bis die
Branntweinverbrauchsabgabe gezahlt oder ge-
stundet oder bis er steuerfrei abgelassen wird.
Der Branntwein kann im Anschluß an die
Abnahme alsbald versteuert oder zur steuer-
freien Verwendung abgelassen werden. Er
kann aber auch zunächst unter Steuerkontrolle
versendet werden, um später weiter steuerlich
abgefertigt zu werden, er khann ferner unter
Steuerkontrolle auf ein amtlich zu verschließen-
des Lager gebracht oder in einer Reinigungs-
anstalt bearbeitet oder endlich zur Ausfuhr
gebracht werden (GB. 8 5). Hiernach sind
verschiedene Arten der Abfertigung zu unter-
scheiden (GB. 8§ 44).