Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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13. Bei der Abfindung wird die Brannt— 
weinverbrauchsabgabe — und mit ihr der Zu- 
schlag, sowie die Brennsteuer, unter Umständen 
auch die Maischbottichsteuer, im voraus bindend 
festgesetzt. Dies findet seine Erklärung darin, 
daß für die in sehr großer Anzahl vorhandenen 
kleinen Brennereien (s. Branntweinbesteue- 
rung V.) mit oft nur ganz geringer Jahres- 
erzeugung die Sammelgefäß= oder Meßzuhr= S 
kontrolle zu umständlich und kostspielig sein 
würde. Der Abfindung unterliegen in der 
Regel Brennereien, die nicht mehr als 75 hl 
Alkohol im Jahre erzeugen, wenn sie nicht 
etwa mit kontinuierlichem Brenngeräte ver- 
sehen sind oder Rübenstoffe verarbeiten. Doch 
Können auch größere Brennereien der Abfin- 
dung unterworfen werden. Landwirtschaftliche 
Verschlußbrennereien können für den Zwischen- 
betrieb mit Material abgefunden werden. Zum 
Zwecke der Abfindung wird aus dem zur Be- 
maischung angemeldeten Bottichraum oder aus 
der Art und Menge der zur Branntwein- 
bereitung bestimmten Rohstoffe oder Maische 
unter Zugrundelegung, eines gewissen Aus- 
beuteverhältnisses die Alkoholmenge berechnet, 
die der Steuerentrichtung zugrunde zu legen 
ist. Das Verfahren der Abfindung hier im 
einzelnen darzustellen, würde zu weit führen. 
Es muß hierüber auf die §§ 215—308 und 
325 BrennO. verwiesen werden. Der in Ab- 
findungsbrennereien erzeugte Branntwein 
tritt, soweit er nicht behufs Erlangung von 
Steuerfreiheit auf Wunsch unter Steuerkon- 
trolle gesetzt wird, ohne amtliche Abferti- 
gung in den freien Verkehr. Die oben 
unter 3—11 erwähnten Bestimmungen kommen 
daher, soweit die Fabrikatkontrolle 
(oben 2) in Frage kommt, nicht zur Anwen- 
dung, während für die Fabrikationskon- 
trolle, insofern nicht die Abfindung nach dem 
Bottichraum erfolgt, wesentlich erleichterte Be- 
stimmungen gelten. Aähere Angaben hierüber 
enthalten die vorher bezeichneten Paragraphen 
sowie die §§ 321, 330—336 BrennO. Statt 
der Abfindung auf einen bestimmten Abgaben- 
betrag kann aus bestimmten Gründen, ins- 
besondere wenn durch diese das Steuerauf- 
kommen gefährdet erscheint, die dauernde oder 
vorübergehende Abfindung auf die Min- 
destmenge des zu ziehenden Alkohols 
angeordnet werden. Hier unterliegt der er- 
dzeugte Branntwein der steuerlichen Kontrolle 
und ist bis zur amtlichen Feststellung in an- 
zumeldenden Räumen und GEefäßen aufzube- 
wahren. Die Vorschriften liegen hier ähnlich 
wie für Meßuhrbrennereien — oben unter 10 — 
Gs 322—324 a. a. O.). Hervorzuheben ist noch, 
daß für Abfindungsbrennereien zugelassen ist, 
die Brennereieinrichtung vorübergehend an 
andere Personen zum Zwecke der Brannt- 
weingewinnung aus Material zu überlassen. 
Für diese Fälle, insbesondere für diejenigen 
der sog. Wanderbrennerei, d. h. der ge- 
werbsmäßigen Benutzung der eigenen Brenn- 
vorrichtung zur Verarbeitung von Brennstoffen 
anderer Personen außerhalb der angemeldeten 
Brennereiräume, sind besondere Vorschriften 
erlassen (§# 326—329 a. a. O.). 
14. Die aus dem Vorstehenden (1—13) sich 
  
Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag. 
ergebenden Verpflichtungen liegen dem Bren- 
nereibesitzer als solchem ob. Doch Rhann er 
sich, soweit Amtshandlungen der Beamten in 
Frage kommen, hierbei durch andere vertreten 
lassen (GB. § 32). Zur Befolgung der Kon- 
trollevorschristen ist nicht nur der Brennerei- 
besitzer, sondern jeder, der in der Brennerei 
beschirtigt ist, verpflichtet (G. vom 8. Juli 1868 
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15. Die Brennereien unterliegen sowohl 
während wie außerhalb der Betriebszeit der 
Revision durch Steuerbeamte. Hierbei 
ist u. a. zu prüfen, ob der Brennereibetrieb 
dem Betriebsplan entspricht, und ob die an— 
gelegten Verschlüsse, insbesondere jene am 
Sammelgefäßraum, unverletzt sind. Dem An— 
trage des Brennereibesitzers auf Offnung dieses 
Raumes ist bei Angabe triftiger Gründe zu 
entsprechen. In Meßuhrbrennereien ist der 
Stand der Zählwerke seltzustellen und in ein 
Revisionsbuch einzutragen. Bei landwirtschaft- 
lichen Brennereien ist außerdem darauf zu 
achten, ob die Voraussetzungen des landwirt- 
schaftlichen Betriebes dauernd erfüllt sind. 
Bei den Revisionen, wie bei allen Amtshand- 
lungen der Beamten, sind die erforderlichen 
Hilfsdienste zu leisten (G. vom 8. Juli 1868 
8§§ 43—46; G. vom 24. Juni 1887 8§8 15 u. 
43; GB. 8§ 13, 14, 34, 35, 37, 41—43; BrennO. 
§§ 69, 70, 182, 202—214, 337—341). Wegen 
der technischen Untersuchung der Meßuhren in 
Preußen durch besondere Beamte (Oberrevisoren) 
s. den FME. vom 28. Jan. 1901 (Abg Z Bl. 52). 
16. Zur Sicherung des Steueraufkommens 
unterliegen auch die außerhalb der Brennereien 
und Branntweinreinigungsanstalten (s. d.) be- 
findlichen Brennvorrichtungen, die zur 
Erzeugung von Branntwein geeignet sind, und 
die Räume, in denen sie aufgestellt sind, der 
Anmeldepflicht und steuerlicher Kontrolle. 
Ausgenommen hiervon sind die in öffentlichen 
Lehranstalten ausschließlich zu wissenschaftlichen 
Zwecken und die in Apotheken aus,schließlich 
zum Apothekenbetriebe dienenden Brennvor- 
richtungen (GB. 8§8 61—606). " 
f)Steuerliche Abfertigung. 1. Der in 
Abfindungsbrennereien erzeugte Branntwein 
tritt, wie unter e 13 dargelegt ist, mit be- 
stimmten Ausnahmen ohne amtliche Abferti- 
ung in den freien Verkehr. In besonderen 
ällen ist dies auch bei den Meßuhrbrennereien 
der Fall (vgl. e 10). Abgesehen von diesen 
Ausnahmefällen gilt die Regel, daß der in 
den Brennereien erzeugte Branntwein unter 
steuerlicher Kontrolle bleibt, bis die 
Branntweinverbrauchsabgabe gezahlt oder ge- 
stundet oder bis er steuerfrei abgelassen wird. 
Der Branntwein kann im Anschluß an die 
Abnahme alsbald versteuert oder zur steuer- 
freien Verwendung abgelassen werden. Er 
kann aber auch zunächst unter Steuerkontrolle 
versendet werden, um später weiter steuerlich 
abgefertigt zu werden, er khann ferner unter 
Steuerkontrolle auf ein amtlich zu verschließen- 
des Lager gebracht oder in einer Reinigungs- 
anstalt bearbeitet oder endlich zur Ausfuhr 
gebracht werden (GB. 8 5). Hiernach sind 
verschiedene Arten der Abfertigung zu unter- 
scheiden (GB. 8§ 44).
	        
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