Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

  
Abtretung. 
lungs Statt überweist. Hierdurch erlangt der 
Gläubiger die Rechte eines Zessionars und ist 
er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner 
Forderung an den Schuldner als befriedigt 
anzusehen 682 88 835, 837). Verschieden 
von dieser Aberweisung an Zahlungs Statt 
(in vim cessionis) ist die zur Einziehung (in 
vim assignationis), welche den pfändenden 
Gläubiger nicht an die Stelle des alten 
Gläubigers der überwiesenen Forderung setzt, 
sondern ihn nur zur Empfangnahme und Bei- 
treibung der Forderung und Verrechnung des 
Eingezogenen auf seine Forderung ermächtigt 
(ZP. 88§ 835, 836). Dagegen ist sener lber- 
tragung verwandt die der Forderung gegen 
den Ersteher auf die Berechtigten durch An- 
ordnung des Gerichts gemäß § 118 3VE. vom 
24. März 1897/20. Mai 1898 (Rol. 1897, 97 
und 1898, 713), welche wie die Befriedigung 
aus dem Grundstücke wirkt. 
IV. Forderungen, welche ihrer Aatur nach 
pfändbar, aber teils aus billiger Rüchksicht auf 
den Schuldner, teils aus Gründen des öffent- 
lichen Wohles der Pfändung durch besondere 
Vorschriften entzogen (3ZPO. 8 850) und des- 
halb auch nicht abtretbar sind, sind außer dem 
rbeits= oder Dienstlohne nach den Bestim- 
mungen des sog. Lohnarrestgesetzes vom 21. Juni 
1869 (B0 Bl. 1869, 242) in der Fassung der 
G. vom 29. März 1897 (Röl. 159) und vom 
17. Mai 1898 (RBl. 332) Art. III, den Ali- 
mentenforderungen, den Buhegehalts= usw. 
Ansprüchen der Beamten und ihrer Witwen 
und Waisen (s. den folgenden Artikel) und den 
Hebungen aus Kranken-, Hilfs= und Sterbe- 
kassen (s. den zweitfolgenden Artikel) besonders 
noch 1. der Sold und die Invalidenpension 
der Unteroffiziere und der Soldaten sowie die 
Verstümmelungszulagen und Unteroffiziers- 
Dienstprämien (G. vom 22. Mai 1893 — 
2El. 171 — Art. 18), 2. das Diensteinkommen 
der Militärpersonen, welche zu einem mobilen 
Truppenteil oder zur Besatzung eines in Dienst 
gestellten Kriegsfahrzeugs gehören, 3. die Pen- 
sionen invalider Arbeiter und 4. das Dienst- 
einkommen der Offiziere, Militärärzte und 
Dechoffiziere, der Beamten, der Geistlichen sowie 
der Arzte und Lehrer an öffentlichen An- 
stalten, die Pension dieser Personen nach deren 
Versetzung in einstweiligen oder dauernden 
Ruhestand sowie der nach ihrem Tode den 
Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe= oder 
Gnadengehalt (ogl. auch G. vom 18. Juni 1901 
GBl. 211 — § 9; G. vom 2. Juni 1878 
El. 99 — § 3; G. vom 22. Mai 1895 — 
0Bl. 237 — Art. II § 1 Abs. 2). ÜUber- 
steigen in den vorstehenden Fällen unter 3 und 
4 das Diensteinkommen, die Pension oder die 
sonstigen Bezüge die Summe von 1500 Ml für 
das Jahr, so ist der dritte Teil des Mehr- 
betrags der Pfändung unterworfen, jedoch ist 
die Pfändung ohne Rüchsicht auf den Betrag 
Wässig, wenn sie wegen der den Verwandten, 
dem Ehegatten und dem früheren Ehegatten 
für die Heit nach Erhebung der Klage und 
für das diesem Zeitpunkte vorausgehende 
letzte Viertelsahr Kraft Gesetzes zu entrichten- 
den Unterhaltsbeiträge beantragt wird. Das 
gleiche gilt in Ansehung der zugunften eines 
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unehelichen Kindes von dem Vater für den 
bezeichneten Zeitraum zu entrichtenden Unter- 
haltsbeiträge mit gewissen Einschränkungen. 
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines 
Dienstaufwandes bestimmt sind, und der Ser- 
vis der Offiziere, Militärärzte und Militär- 
beamten sind weder der Pfändung unter- 
worfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu 
welchem Betrage ein Diensteinkommen der 
Müändung. unterliege, zu berechnen. Nach 
Art. 23 Abs. 4 des internationalen Uberein- 
kommens über den Eisenbahnfrachtverkehr 
vom 14. Okt. 1890 sind die aus internationalen 
Transporten herrührenden Forderungen der 
Eisenbahnen untereinander nur beschränkt 
pfändbar. 
V. Die Beurkundung der A. von 
Rechten, welche sich durch Vertrag vollzieht — 
also nicht auch die durch Uberweisung im Wege 
der Zwangsvollstrechung, durch Anordnung des 
Gerichts oder kraft Gesetzes (oben Nr. I u. IIh —, 
unterliegt nach TSt. 2 LStG. einem Stempel 
von ½/50 % des Wertes der Gegenleistung oder, 
wenn eine solche in der Urkunde nicht ent- 
halten ist, des Geldbetrages oder des Wertes 
des abgetretenen Rechtes. Der Stempel be- 
trägt mindestens 1 M. und, wenn der Wert 
des abgetretenen Rechtes nicht schätzbar ist, 
5 M. Wird eine Abtretungsurkunde nicht 
ausgestellt, so ist das Benachrichtigungsschrei- 
ben über die erfolgte A. von dem Verpflichteten 
steuerpflichtig, sofern nach der Vertkehrssitte 
über die A eine förmliche Urkunde errichtet 
zu werden pflegt und durch die Benachrichti- 
gung die Aufnahme einer solchen ersetzt werden 
soll. Befreit sind Urkunden, durch die eine 
Forderung einem Kommunalverbande, einer 
ommune oder einer Korporation ländlicher 
oder städtischer Grundbesitzer oder einer Grund-, 
Kredit= oder Hypothekenbank abgetreten wird, 
falls auf Grund der A. reichsstempelpflichtige 
Schuldverschreibungen demnächst ausgereicht 
werden. Diese Urkunden müssen den Vermerk 
tragen: „Stempelfrei, da auf Grund dieser 
Urkunde reichsstempelpflichtige Pfandbriefe 
neu ausgegeben werden.“ Der Antrag auf 
Eintragung der A. einer Hypothek oder 
Grundschuld im Grundbuche ist mit ½/50 % 
des Betrages der Hypothek oder Grundschuld, 
mindestens mit 1 Ml., zu versteuern, sofern die 
dem Antrage zugrunde liegende Abtretungs- 
urkunde nicht spätestens innerhalb 2 Wochen 
seit Zustellung der Gerichtskostenrechnung vor- 
gelegt wird. Die Stempelpflicht tritt nur ein, 
wenn die beantragte Eintragung erfolgt. Der 
Stempel wird mit den Gerichtskosten erhoben 
(„St. 2 Abs. 4—8). 
A. der Rechte aus Kauf= und Veräußerungs- 
geschäften seitens des Erwerbers sind wie diese 
zu versteuern; A. der Rechte aus dem Meist- 
gebot unterliegen dem festen Stempel von 
1,50 M. (Tt. 32 Abs. 10 LSt.). 
Abtretung und Verpfändung von Ruhe- 
gehalts= usw. Ansprüchen. 1. Die Pensionen 
der Witwen und Waisen und die denselben 
aus Witwen= und Waisenkassen zukommenden 
Bezüge, die Erziehungsgelder und die Studien- 
stipendien sowie 2. die Pension der Beamten 
nach deren Versetzung in einstweiligen oder
	        
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