Abtretung.
lungs Statt überweist. Hierdurch erlangt der
Gläubiger die Rechte eines Zessionars und ist
er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner
Forderung an den Schuldner als befriedigt
anzusehen 682 88 835, 837). Verschieden
von dieser Aberweisung an Zahlungs Statt
(in vim cessionis) ist die zur Einziehung (in
vim assignationis), welche den pfändenden
Gläubiger nicht an die Stelle des alten
Gläubigers der überwiesenen Forderung setzt,
sondern ihn nur zur Empfangnahme und Bei-
treibung der Forderung und Verrechnung des
Eingezogenen auf seine Forderung ermächtigt
(ZP. 88§ 835, 836). Dagegen ist sener lber-
tragung verwandt die der Forderung gegen
den Ersteher auf die Berechtigten durch An-
ordnung des Gerichts gemäß § 118 3VE. vom
24. März 1897/20. Mai 1898 (Rol. 1897, 97
und 1898, 713), welche wie die Befriedigung
aus dem Grundstücke wirkt.
IV. Forderungen, welche ihrer Aatur nach
pfändbar, aber teils aus billiger Rüchksicht auf
den Schuldner, teils aus Gründen des öffent-
lichen Wohles der Pfändung durch besondere
Vorschriften entzogen (3ZPO. 8 850) und des-
halb auch nicht abtretbar sind, sind außer dem
rbeits= oder Dienstlohne nach den Bestim-
mungen des sog. Lohnarrestgesetzes vom 21. Juni
1869 (B0 Bl. 1869, 242) in der Fassung der
G. vom 29. März 1897 (Röl. 159) und vom
17. Mai 1898 (RBl. 332) Art. III, den Ali-
mentenforderungen, den Buhegehalts= usw.
Ansprüchen der Beamten und ihrer Witwen
und Waisen (s. den folgenden Artikel) und den
Hebungen aus Kranken-, Hilfs= und Sterbe-
kassen (s. den zweitfolgenden Artikel) besonders
noch 1. der Sold und die Invalidenpension
der Unteroffiziere und der Soldaten sowie die
Verstümmelungszulagen und Unteroffiziers-
Dienstprämien (G. vom 22. Mai 1893 —
2El. 171 — Art. 18), 2. das Diensteinkommen
der Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppenteil oder zur Besatzung eines in Dienst
gestellten Kriegsfahrzeugs gehören, 3. die Pen-
sionen invalider Arbeiter und 4. das Dienst-
einkommen der Offiziere, Militärärzte und
Dechoffiziere, der Beamten, der Geistlichen sowie
der Arzte und Lehrer an öffentlichen An-
stalten, die Pension dieser Personen nach deren
Versetzung in einstweiligen oder dauernden
Ruhestand sowie der nach ihrem Tode den
Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe= oder
Gnadengehalt (ogl. auch G. vom 18. Juni 1901
GBl. 211 — § 9; G. vom 2. Juni 1878
El. 99 — § 3; G. vom 22. Mai 1895 —
0Bl. 237 — Art. II § 1 Abs. 2). ÜUber-
steigen in den vorstehenden Fällen unter 3 und
4 das Diensteinkommen, die Pension oder die
sonstigen Bezüge die Summe von 1500 Ml für
das Jahr, so ist der dritte Teil des Mehr-
betrags der Pfändung unterworfen, jedoch ist
die Pfändung ohne Rüchsicht auf den Betrag
Wässig, wenn sie wegen der den Verwandten,
dem Ehegatten und dem früheren Ehegatten
für die Heit nach Erhebung der Klage und
für das diesem Zeitpunkte vorausgehende
letzte Viertelsahr Kraft Gesetzes zu entrichten-
den Unterhaltsbeiträge beantragt wird. Das
gleiche gilt in Ansehung der zugunften eines
—
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unehelichen Kindes von dem Vater für den
bezeichneten Zeitraum zu entrichtenden Unter-
haltsbeiträge mit gewissen Einschränkungen.
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines
Dienstaufwandes bestimmt sind, und der Ser-
vis der Offiziere, Militärärzte und Militär-
beamten sind weder der Pfändung unter-
worfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu
welchem Betrage ein Diensteinkommen der
Müändung. unterliege, zu berechnen. Nach
Art. 23 Abs. 4 des internationalen Uberein-
kommens über den Eisenbahnfrachtverkehr
vom 14. Okt. 1890 sind die aus internationalen
Transporten herrührenden Forderungen der
Eisenbahnen untereinander nur beschränkt
pfändbar.
V. Die Beurkundung der A. von
Rechten, welche sich durch Vertrag vollzieht —
also nicht auch die durch Uberweisung im Wege
der Zwangsvollstrechung, durch Anordnung des
Gerichts oder kraft Gesetzes (oben Nr. I u. IIh —,
unterliegt nach TSt. 2 LStG. einem Stempel
von ½/50 % des Wertes der Gegenleistung oder,
wenn eine solche in der Urkunde nicht ent-
halten ist, des Geldbetrages oder des Wertes
des abgetretenen Rechtes. Der Stempel be-
trägt mindestens 1 M. und, wenn der Wert
des abgetretenen Rechtes nicht schätzbar ist,
5 M. Wird eine Abtretungsurkunde nicht
ausgestellt, so ist das Benachrichtigungsschrei-
ben über die erfolgte A. von dem Verpflichteten
steuerpflichtig, sofern nach der Vertkehrssitte
über die A eine förmliche Urkunde errichtet
zu werden pflegt und durch die Benachrichti-
gung die Aufnahme einer solchen ersetzt werden
soll. Befreit sind Urkunden, durch die eine
Forderung einem Kommunalverbande, einer
ommune oder einer Korporation ländlicher
oder städtischer Grundbesitzer oder einer Grund-,
Kredit= oder Hypothekenbank abgetreten wird,
falls auf Grund der A. reichsstempelpflichtige
Schuldverschreibungen demnächst ausgereicht
werden. Diese Urkunden müssen den Vermerk
tragen: „Stempelfrei, da auf Grund dieser
Urkunde reichsstempelpflichtige Pfandbriefe
neu ausgegeben werden.“ Der Antrag auf
Eintragung der A. einer Hypothek oder
Grundschuld im Grundbuche ist mit ½/50 %
des Betrages der Hypothek oder Grundschuld,
mindestens mit 1 Ml., zu versteuern, sofern die
dem Antrage zugrunde liegende Abtretungs-
urkunde nicht spätestens innerhalb 2 Wochen
seit Zustellung der Gerichtskostenrechnung vor-
gelegt wird. Die Stempelpflicht tritt nur ein,
wenn die beantragte Eintragung erfolgt. Der
Stempel wird mit den Gerichtskosten erhoben
(„St. 2 Abs. 4—8).
A. der Rechte aus Kauf= und Veräußerungs-
geschäften seitens des Erwerbers sind wie diese
zu versteuern; A. der Rechte aus dem Meist-
gebot unterliegen dem festen Stempel von
1,50 M. (Tt. 32 Abs. 10 LSt.).
Abtretung und Verpfändung von Ruhe-
gehalts= usw. Ansprüchen. 1. Die Pensionen
der Witwen und Waisen und die denselben
aus Witwen= und Waisenkassen zukommenden
Bezüge, die Erziehungsgelder und die Studien-
stipendien sowie 2. die Pension der Beamten
nach deren Versetzung in einstweiligen oder